Abtei lung V E-5428/2006 {T 0/2}] Urteil v o m 6 . April 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, Kosovo, alle vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5428/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden A._____ und B._____, Albanisch sprechende Roma aus Kosovo, gelangten nach eigenen Angaben am 13. September 2004 in die Schweiz und stellten gleichentags im F._____ ein Asylgesuch. Am 15. September 2004 fand gleichenorts die summarische Erstbefragung und am 12. Oktober 2004 in (...) die kantonale Anhörung zu den Asylgründen durch das Amt für Ausländerfragen des Kantons (...) statt. Am 10. Mai 2005 wurden die Beschwerdeführenden in Bern-Wabern vom BFM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in G._____, einem Dorf in der Nähe von H._____, aufgewachsen. Sein Vater habe im Krieg sowohl den Serben als auch den Albanern geholfen und sei im (...) 2000 vor seinem Haus von Unbekannten umgebracht worden. Er habe davon erfahren, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Die Familie habe ihm gesagt, dass die Unbekannten auch ihn gesucht hätten und er flüchten solle. So habe er gleichentags das Haus verlassen und sei erst nach sechs Monaten zurückgekehrt. Er habe aber schon von weitem gesehen, dass das Haus niedergebrannt sei, weshalb er umgekehrt und seitdem nie mehr im Heimatdorf gewesen sei. Seine Ehefrau habe er im Jahre 1999 beziehungsweise im 10. oder 11. Monat 2000 in H._____ kennengelernt. Bis zur Ausreise hätten sie zusammen beim Dorfvorsteher I._____ in J._____ gelebt, wo er für verschiedene Albaner gearbeitet habe. Wenn jedoch der Dorfvorsteher nicht zu Hause gewesen sei, sei es vorgekommen, dass Albaner aufgetaucht seien und Probleme gemacht hätten. Er habe sogar einen Messerstich in den Rücken bekommen. Eines Tages habe I._____ ihm gesagt, er könne ihn nicht länger behalten, weil die Albaner wegen ihm Druck auf ihn ausüben würden. So hätten sie Kosovo in Richtung Schweiz verlassen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern gab an, Kosovo wegen der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben. B. Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes (...) vom 1. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls und der E-5428/2006 Sachbeschädigung für schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen verurteilt. C. Am 3. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer auf deutschem Staatsgebiet kontrolliert. Er sagte bei der Befragung des Amtes für Ausländerfragen des Kantons (...) vom 5. Juli 2005 dazu aus, er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz unter dem Falschnamen A._____, geboren 5. Oktober 1976, etwa zwei Jahre in Deutschland aufgehalten. D. Vom BFM mit Anfrage vom 27. Mai 2005 veranlasste Fingerabdruckdruckvergleiche in Deutschland und Österreich ergaben in Bezug auf Deutschland ein positives Resultat. Das Bundespolizeiamt Weil am Rhein bestätigte mit Schreiben vom 13. Juli 2005, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland unter den Personalien (...), geboren 24. Juli 1980 in L._____, und der Beschwerdeführer unter den Personalien (...), geboren 5. Oktober 1976 in L._____, erfasst seien. Einer Übernahme der Beschwerdeführer wurde nicht zugestimmt. E. Am 9. August 2005 führte das BFM aufgrund der von Deutschland erhaltenen Informationen mit den Beschwerdeführenden eine weitere Anhörung durch. F. Am 22. Juni 2005 reichte der Beschwerdeführer beim Strassenverkehrsamt des Kantons (...) ein Gesuch um Umtausch des auf den Namen (...), geb. 22. November 1979 in G._____, lautenden jugoslawischen Führerausweises ein. Eine Überprüfung dieses Dokuments durch den Kriminaltechnischen Dienst der (...) Polizei ergab, dass es sich hierbei um eine Totalfälschung handelte. Mit Strafbefehl vom 23. November 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen dieses Sachverhalts der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes und der Fälschung von Ausweisen für schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwanzig Tagen verurteilt. G. Mit Anfrage vom 2. Mai 2006 veranlasste das BFM beim schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina Abklärungen vor Ort. Auf die entsprechenden Abklärungsergebnisse vom 28. April 2006, 23. Juni 2006 und 4. Juli 2006 wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E-5428/2006 Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 gewährte das Bundesamt den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2006 machte ihr neu hinzugezogener Rechtsvertreter geltend, der Beschwerdeführer sei an M._____ erkrankt, weshalb von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werde. Was die Situation im Heimatort betreffe, so habe dieser unterdessen mit Angehörigen im Kosovo telefoniert, welche ihm gesagt hätten, sie hätten nicht offen über die Situation sprechen können. In Wirklichkeit sei die Situation weniger problemlos als geschildert; das Land sei unter Androhung von Gewalt verkauft worden. Dass die Mutter und die Brüder aus Montenegro zurückkehren wollten, sei lediglich eine vage Aussage, von der sich nichts Konkretes ableiten lasse. H. Am 24. Juli 2006 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem BFM mehrere medizinische Berichte zur M._____erkrankung (...) des Beschwerdeführers ein. I. Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 – eröffnet am 31. Juli 2006 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Am 28. August 2006 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter (...) Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. In materieller Hinsicht beantragten sie die Gewährung von Asyl, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug, in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines aktuellen Arztberichtes und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). K. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2006 teilte die Instruktions- E-5428/2006 richterin der ARK den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte sie ihnen eine Beweismittelfrist bis zum 19. September 2006 an. L. Mit Eingabe vom 19. September 2006 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte (wovon einer sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befand) ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Fristerstreckung zur Beibringung eines weiteren aktuellen Arztberichtes. M. In der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2006 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers führte sie aus, dass sowohl die Nachbehandlung des diagnostizierten Leidens wie auch die regelmässigen Kontrollen in Kosovo möglich seien. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführern mit der Möglichkeit zur Replik zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht einen weiteren Arztbericht ein. N. Mit Schreiben vom 25. April 2007 teilte der Instruktionsrichter des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, dass ihr vor der ARK anhängig gemachtes Verfahren vom Gericht übernommen worden sei. O. Am 10. September 2007 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht über seinen Rechtsvertreter mehrere Kopien von Dokumenten zukommen, welche seine Identität (...) beweisen sollten, und ersuchte um eine entsprechende Korrektur seiner Personalien. Das Gesuch wurde am 17. September 2007 zuständigkeitshalber dem BFM übermittelt. Dieses hielt in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2007 fest, es würden keine Originaldokumente vorliegen, weshalb dem Gesuch nicht entsprochen werden könne. E-5428/2006 P. Am 30. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Juge d'instruction de l'Arrondissement de (...) der schweren Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Gleichzeitig wurde der von ihm verwendete, auf den Namen A._____ ausgestellte, jugoslawische Führerausweis als Fälschung konfisziert. Q. Am 10. September 2008 nahm Hansjörg Trüb als neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Bezug auf das Gesuch um Namensberichtigung des Beschwerdeführers vom 10. September 2007 und die negative Antwort des BFM, und ersuchte das Bundesamt unter Beilage weiterer Beweismittel (Heiratsurkunde und Meldebestätigung, beide ausgestellt durch die Stadt (...) [DE]) um Gutheissung des Gesuches. R. Mit Schreiben vom 24. September 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er künftig durch Hansjörg Trüb vertreten werde und dem früheren Rechtsvertreter (...) das Mandat entzogen habe. S. Mit anfechtbarer Verfügung vom 2. Dezember 2008 lehnte das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung seiner Personendaten erneut ab. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 28. April 2009 in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zum Erlass einer begründeten Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 hiess das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers ohne entsprechende Begründung gut und änderte seine Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf A._____, geb. 5. Oktober 1976, Kosovo. T. Mit Schreiben vom 9. September 2009 bat das Amt für Migration des Kantons (...) das Bundesverwaltungsgericht - unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer begangenen zahlreichen Delikte - um prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. U. Mit Anfrage vom 17. November 2009 veranlasste der Instruktionsrichter bei der Schweizer Vertretung in Pristina eine Botschaftsanfrage E-5428/2006 gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Botschaftsantwort traf am 17. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde den Beschwerdeführern zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 zugestellt. V. In der Eingabe vom 18. Januar 2010 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden geltend, mit der erfolgten Änderung des Namens des Beschwerdeführers durch das BFM habe auch dessen Herkunft geändert. So stamme dieser eben nicht aus G._____, sondern aus L._____, weshalb die dort getätigten Botschaftsabklärungen irrelevant seien. Im Weiteren wurde um Akteneinsicht in die Eingaben des früheren Rechtsvertreters und die an diesen gerichtete gerichtliche Korrespondenz ersucht, da entsprechende Anfragen bei seinem Vorgänger erfolglos verlaufen seien. W. Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 wurde den Beschwerdeführenden antragsgemäss Akteneinsicht gewährt und gleichzeitig Frist angesetzt, um im Sinne einer letztmaligen Gelegenheit bis zum 15. Februar 2010 eine ergänzende Eingabe zu machen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, sein Vorgänger habe bis auf ein Dokument sämtliche zur Verfügung stehenden Unterlagen eingereicht. Bei dem nicht zu den Akten gegebenen Dokument handle es sich um ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom (...) 2006 über die Behandlung eines (...) in Kosovo, welches er mit vorliegender Eingabe nachreiche. Er verweise zudem auf das am 21. Oktober 2009 publizierte Update der SFH-Länderanalyse zur Rückführung von Roma nach Kosovo und darauf, dass die Tochter (...) die heilpädagogische Schule besuche und die Fortführung dieser schulischen Betreuung bei einer Rückkehr nicht gewährleistet sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: E-5428/2006 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen E-5428/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, den geltend gemachten Asylgründen fehle es offensichtlich an der Asylrelevanz, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. Die Beschwerdeführenden befürchteten als ethnische Roma in Kosovo Benachteiligungen ausgesetzt zu werden. Die KFOR (Kosovo Force) und die internationale Polizei der UNMIK (United Nations Interim Administration in Kosovo) – in Zusammenarbeit mit den KPS (Kosovo Police Service) – seien jedoch in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten ahnden. Da demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte in Kosovo auszugehen sei, seien die befürchteten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Wegen der ehemaligen Kollaboration der Eltern des Beschwerdeführers mit den Serben, welche durch das Verbindungsbüro bestätigt worden sei, fürchteten sich die Beschwerdeführer zudem vor Übergriffen Dritter. Wie dem Antwortschreiben des Verbindungsbüros vom 4. Juli 2006 aber zu entnehmen sei, habe im Heimatdorf des Beschwerdeführers in Erfahrung gebracht werden können, dass die Nachkommen des Getöteten mit grosser Wahrscheinlichkeit nichts zu befürchten hätten, da diese ja nichts für das Fehlverhalten ihrer Eltern könnten. Die vor Ort getätigten Abklärungen des Verbindungsbüros hätten zu- E-5428/2006 dem ergeben, dass in G._____ rund (...) Angehörige der Roma-Gemeinschaft leben würden. Nach dem Gesagten könne insgesamt davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr weder mit Behelligungen durch die albanischstämmige Mehrheit noch durch Angehörige der eigenen Ethnie zu rechnen. Die Vorbringen seien somit nicht asylrelevant und würden damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Was den Wegweisungsvollzug betreffe, so sei dieser zulässig, möglich und auch zumutbar. Eine konkrete Gefährdung könne für albanischsprachige Romas – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Bezirk H._____ sei aufgrund der allgemeinen Lage zumutbar. Weiter würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Die Kinder seien erst zwei, vier und fünf Jahre alt, weshalb eine Integration in Kosovo ohne Weiteres möglich sein werde. Zudem lebten in Kosovo, unter anderem im Nachbardorf des Heimatortes, noch verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers, bei denen die Familie zumindest in der Anfangsphase nach einer Rückkehr unterkommen könne. Gemäss Einschätzung des Verbindungsbüros sei eine Rückkehr in die Herkunftsregion aus wirtschaftlicher Sicht zwar schwierig, aber durchaus möglich. Schliesslich könnten die Beschwerdeführenden von den zahlreich im Westen lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden. Auch aus gesundheitlicher Sicht stehe einem Wegweisungsvollzug nichts entgegen, da der (...) des Beschwerdeführers gemäss den eingereichten Arztberichten erfolgreich habe behandelt werden können und die Rückfallgefahr bei weniger als 20 Prozent liege. Die Nachbehandlung in Form von regelmässigen Kontrollen könne auch in Kosovo durchgeführt werden. 4.2 In der Beschwerde verweist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und hält fest, dass eine Ausschaffung der Beschwerdeführenden nach Kosovo als Angehörige der Roma aufgrund der dortigen Situation für ethnische Minderheiten Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen würde. E-5428/2006 5. 5.1 Im Zusammenhang mit dem positiv ausgefallenen Fingerabdruckvergleich mit Deutschland, teilte das Bundespolizeiamt Weil am Rhein dem BFM mit Schreiben vom 13. Juli 2005 mit, der Beschwerdeführer sei in Deutschland unter den Personalien (...), geboren 5. Oktober 1976 in L._____, und die Beschwerdeführerin unter den Personalien (...), geboren 24. Juli 1980 in (...) erfasst. Der Beschwerdeführer sei erstmals am 16. April 1991 und die Beschwerdeführerin am 1. November 2000 nach Deutschland gelangt. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei am 3. August 2002 und dasjenige der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2004 abgelehnt worden. Letztere gelte seit dem 25. August 2004 als fortgezogen respektive untergetaucht und Ersterer seit dem 15. August 2003. Als zuständige Ausländerbehörde wurde beim Beschwerdeführer die Stadtverwaltung (...) und bei der Beschwerdeführerin diejenige von (....) genannt. Durch Anfrage des BFM vom 5. August 2005 an die Bundespolizeiinspektion Konstanz konnte zudem in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erfassung bei der Ausländerbehörde der Stadtverwaltung (...) mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesen war und ihren Namen angenommen hatte. Auf Vorhalt dieser Abklärungsergebnisse sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung durch das BFM vom 9. August 2005 aus, er sei 1991 mit der Familie eines Freundes seines Vaters unter dem Namen A._____ nach Deutschland gereist. Im Jahre 2002 habe er unter Einreichung gefälschter Papiere eine deutsche Staatsangehörige geheiratet und ihren Namen (...) angenommen. Seine Familie habe während der zwei Jahre, in denen er mit dieser Frau offiziell verheiratet gewesen sei, in Karlsruhe gelebt. Auf Vorhalt des Befragers, dass die geltend gemachten Asylgründe hinfällig würden, da er sich zu besagter Zeit schliesslich in Deutschland aufgehalten habe, sagte der Beschwerdeführer: „Einige Gründe stimmen schon. Die Sache mit meinem Vater ist wahr. Sie können das überprüfen. Die Sache mit meinen Geschwistern können Sie auch überprüfen. Meine zwei Schwestern und mein Bruder leben zurzeit im Heimatland. Nein, das stimmt nicht. Die jüngste Schwester lebt in (...). Der Bruder lebt in (...).“ (Akten BFM A 20/10 S. 4). Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie wisse nicht mehr, wann sie nach Deutschland gefahren sei, es sei schon lange E-5428/2006 her. Sie seien nach Kosovo zurückgekehrt, das Datum wisse sie nicht mehr (A 19/4 S. 2). Auf die Frage, welche ihrer Kinder in Deutschland auf die Welt gekommen seien, gab sie zunächst nur die Tochter (...), auf Nachfrage hin dann auch den Sohn (...) an. Nach dessen Geburt sei sie nach Hause zurückgekehrt. Auf Vorhalt des Befragers, dass aufgrund der Angaben der deutschen Behörden davon ausgegangen werde, sie sei direkt von Deutschland in die Schweiz gekommen, gab die Beschwerdeführerin zur Antwort: „Machen Sie, was Sie wollen. Ich kehre weder nach Kosovo noch nach Deutschland zurück. Wir bleiben hier. Hier ist es viel besser. Oder bringen Sie uns um!“ (A 19/4 S. 3). 5.2 Die durch die deutschen Behörden erhaltenen Informationen und die durchwegs sowohl zu den Asylgründen als auch zur Person erfolgten widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden führen zum Schluss, dass sie sich vor der Stellung des Asylgesuches in der Schweiz bereits über mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten hatten und damit die in Kosovo geschilderten Behelligungen nicht erlebt haben. Da die Beschwerdeführenden mit ihren permanent widersprüchlichen Aussagen die Feststellung des richtigen Sachverhaltes verunmöglichten und damit ihre sich aus Art. 8 AsylG ergebende Mitwirkungspflicht auf krasse Weise verletzten, wird an dieser Stelle auf eine detaillierte Darlegung der Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen verzichtet und diesbezüglich vollumfänglich auf die Protokolle, insbesondere auf diejenigen vom 10. Mai 2005 und 9. August 2005, verwiesen, wo ihnen zahlreiche Widersprüche vorgehalten werden. Als glaubhaft einzustufen ist einzig die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers, da diese mit der durch das BFM veranlassten Botschaftsabklärung bestätigt wurde. Aus diesem Vorfall vermag der Beschwerdeführer jedoch keine asylrelevante Verfolgung für sich abzuleiten. Der Grund für die rund zehn Jahre zurückliegende Tötung des Vaters war offenbar, dass dieser während des Krieges mit den Serben zusammengearbeitet hatte. Dies trifft für den Beschwerdeführer jedoch nicht zu, weshalb kein Motiv für eine ähnliche Tat ersichtlich ist. In Anbetracht, dass die Tat durch Dritte ausgeführt wurde, wäre die vom Beschwerdeführer befürchtete zukünftige Verfolgung durch dieselben Personen zudem nur dann asylrelevant, wenn sein Heimatstaat nicht willens oder nicht fähig wäre, ihm Schutz zu gewähren. Eine solche Situation liegt jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Die Sicherheit in Kosovo, welches Land von der Schweiz am 27. Februar 2008 als unabhängiger Staat anerkannt und vom Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicher E-5428/2006 bezeichnet wurde, ist vielmehr durch internationale Sicherheitskräfte und durch den KPS weitgehend gewährleistet. Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr weder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma noch wegen der Tötung des Vaters des Beschwerdeführers asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sein werden. Diese Einschätzung stimmt im Übrigen auch mit den durch das Schweizer Verbindungsbüro in Pristina vorgenommenen Abklärungen vor Ort überein, welche ergaben, dass mehrere Personen der Auffassung waren, einer Rückkehr der Beschwerdeführenden stehe unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit nichts entgegen. Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführern somit nicht, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- E-5428/2006 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen E-5428/2006 Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-) Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch vor Ort-Untersuchungen durch das Verbindungsbüro in Kosovo) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien wie die berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo, erfüllt sind (BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen). 7.2.2 Im vorliegenden Fall hat sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht über das Schweizer Verbindungsbüro in Pristina Abklärungen vor Ort veranlasst. Die Anfrage des BFM vom 2. Mai 2006 wurde vom Verbindungsbüro aufgrund von Erkundigungen bei Nachbarn und Verwandten des Beschwerdeführers sowie des Präsidenten der (...) dahingehend beantwortet, dass in G._____ in zirka (...) Häusern etwa (...) Angehörige der Roma-Gemeinschaft leben und die Mutter sowie die beiden Brüder des Beschwerdeführers in Montenegro wohnen würden. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in (...). Die Eltern des Beschwerdeführers hätten während des Krieges mit den Serben zusammengearbeitet, was wohl der Grund für die Tötung des Vaters gewesen sei. Das Haus, in welchem die Beschwerdeführenden gewohnt hätten, sei heute zerstört. Ein Stück des Landes sei an Nachbarn verkauft worden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten die Nachfahren von (...) und (...) nach einer Rückkehr von den Dorfbewohnern nichts zu befürchten, da man den Kindern der Fehlbaren ja nichts anlasten könne. Im Nachbardorf von G._____ hätten Verwandte des Beschwerdeführers gefunden werden können, E-5428/2006 gemäss deren Aussagen die Beschwerdeführer mit Blick auf die Frage der Sicherheit zurückkehren könnten. Gemäss eigener Einschätzung sei eine Rückkehr in die Herkunftsregion aus wirtschaftlicher Sicht schwierig, aber durchaus möglich. Mit Anfrage vom 17. November 2009 wollte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts von der Schweizer Botschaft in Pristina wissen, ob sich die in der ersten Abklärung geschilderten Verhältnisse zwischenzeitlich verändert hätten, und wie die Vertretung die jetzige Situation einschätze. Die Antwort vom 9. Dezember 2009 fiel dahingehend aus, dass immer noch ungefähr (...) Häuser von G._____ durch ethnische Minderheiten bewohnt würden und die Mehrheit der Dorfbewohner Albaner seien. Die Beziehungen untereinander könnten als gut und frei von Zwischenfällen bezeichnet werden. Das in der ersten Abklärung erwähnte Land gehöre immer noch der Familie (...), und mehrere benachbarte Häuser würden von Angehörigen ethnischer Minderheiten bewohnt. Das Haus selbst sei jedoch vollständig zerstört. Im Nachbardorf von G._____, wo unter anderem Verwandte des Beschwerdeführers leben würden, gebe es etwa 10 Familien ethnischer Minderheiten. Die Sicherheitssituation sei gleich wie in G._____ als gut zu bezeichnen. Vor Ort habe in Erfahrung gebracht werden können, dass die Brüder des Beschwerdeführers sich immer noch in Montenegro aufhalten würden, dessen Mutter jedoch vor eineinhalb Jahren verstorben sei. Die Rückkehrbedingungen seien ähnlich wie bei der ersten Einschätzung im Jahre 2006 einzustufen. 7.2.3 In seiner Eingabe vom 18. Januar 2010 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer geltend, mit der erfolgten Änderung des Namens des Beschwerdeführers durch das BFM habe auch dessen Herkunft geändert. So stamme dieser eben nicht aus G._____, sondern aus L._____, weshalb die in der Region G._____ getätigten Botschaftsabklärungen irrelevant seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die vom BFM vorgenommene Änderung der Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS nichts daran ändert, dass seine Identität bis heute nicht mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren belegt wurde, und aufgrund der vorgenommenen Botschaftsabklärungen davon auszugehen ist, er heisse tatsächlich (...). So führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur ersten Botschaftsabklärung nämlich aus, dass Herr (...) unterdessen mit Angehörigen in Kosovo telefoniert habe E-5428/2006 und diese gesagt hätten, sie hätten nicht offen über die Situation sprechen können. In Wirklichkeit sei die Situation weniger problemlos als geschildert, und das Land hätten sie unter Androhung von Gewalt verkaufen müssen. Da aber die vom Verbindungsbüro befragten Leute zur Person von (...) Auskunft gaben und der Beschwerdeführer bestätigte, mit diesen Personen telefoniert zu haben, erweist sich der Einwand, es seien am falschen Ort Abklärungen vorgenommen worden, als unbegründet. 7.2.4 Da die jeweiligen Botschaftsantworten transparent, recht umfangreich und in sich stimmig sind, besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Es darf also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion H._____ noch über Familienangehörige und Bekannte verfügt und die Familie (...) in G._____ immer noch Land besitzt. Zur Möglichkeit der wirtschaftlichen Integration kann sich das Gericht vorliegend mangels Kenntnis der tatsächlichen beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers nicht äussern. Während dieser einmal angab, als Landwirt gearbeitet zu haben, sagte er ein anderes Mal aus, eine Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen zu haben. Es sollte ihm aber mit der finanziellen Unterstützung der zahlreichen Verwandten seiner Ehefrau in der Schweiz und allenfalls auch mit einer Rückkehrhilfe durch das Bundesamt möglich sein, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen; er ist noch recht jung und aus gesundheitlicher Sicht arbeitsfähig. So wurde denn eine Rückkehr der Beschwerdeführenden auch vom Verbindungsbüro sowohl im Jahre 2006 als auch im Jahre 2009 als schwierig, aber durchaus möglich eingestuft. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, so ist dem (letzten) eingereichten Arztbericht von Dr. med. (...) vom 20. Oktober 2006 zu entnehmen, dass aufgrund des operierten und mit Chemotherapie nachbehandelten (...) regelmässige Nachkontrollen nötig seien. Da in der Zwischenzeit offenbar keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, und wie vom BFM ausgeführt, Nachkontrollen auch in Kosovo möglich sind, steht einem Wegweisungsvollzug auch aus medizinischer Sicht nichts entgegen. Die drei Kinder der Beschwerdeführenden sind im Alter von (...), (...) und (...) Jahren. Aufgrund des noch relativ jungen Alters dürfte es ihnen daher möglich sein, sich in Kosovo zu integrieren und an die E-5428/2006 dortigen Verhältnisse zu gewöhnen. Eine Rückkehr nach Kosovo ist auch unter dem Aspekt des Kindeswohls somit nicht unzumutbar. 7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 4. September 2006 gutgeheissen wurde, sind den Beschwerdeführern indessen keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-5428/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 19