Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.04.2007 E-5424/2006

April 10, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,256 words·~11 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 22.03.2006 in Sachen Einreisebewilli...

Full text

mu10_d

Abtei lung V E-5424/2006 web/bab/scb {T 0/2} Urteil vom 10. April 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Galliker, Brodard Gerichtsschreiberin Balmelli A._______, Elfenbeinküste, gesetzlich vertreten durch die Mutter B._______, Elfenbeinküste, vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE, Monbijoustrasse 32, 3011 Bern, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. März 2006 in Sachen Einreisebewilligung und Asyl / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 14. März 2006 ersuchte die Mutter des Beschwerdeführers für ihren Sohn um eine Einreisebewilligung in die Schweiz und Asyl. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer wohne bei einer Cousine in Abidjan. Der Vater sei Franzose, der Beschwerdeführer entsprechend der Familiensituation ein Mischling. Aufgrund seiner hellen Hautfarbe habe der Sohn in den letzten Monaten verschiedene Male Schwierigkeiten gehabt, zumal es seit dem Eingriff der Franzosen in den Konflikt in der Elfenbeinküste wiederholt zu Ausschreitungen gegen Weisse gekommen sei. Die Cousine habe Angst, das Kind auf die Strasse zu nehmen, mithin könne es kein normales Leben mehr in der Elfenbeinküste führen. Mit derselben Eingabe reichte die Mutter des Beschwerdeführers ein sie selbst betreffendes Wiedererwägungsgesuch betreffend Vollzug der Wegweisung ein. B. Mit Verfügung vom 22. März 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit separater Verfügung gleichen Datums lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Mutter des Beschwerdeführers ab. C. Mit Beschwerde vom 12. April 2006 (Poststempel: 14. April 2006) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin, sein Beschwerdeverfahren betreffend Einreisebewilligung und Asyl sei mit dem Beschwerdeverfahren seiner Mutter betreffend Wiedererwägung des Vollzugs der Wegweisung zu vereinen. Es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren . D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2006 lehnte der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens betreffend Einreisebewilligung und Asyl mit demjenigen der Mutter betreffend Wiedererwägung des Vollzugs der Wegweisung ab. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung. E. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe vom 2. Mai 2006 sowie das Antwortschreiben des französischen Konsulats in Zürich vom 1. Mai 2006 betreffend französische Nationalität und Aufenthaltsstatus ein. F. Am 19. Mai 2006 teilte der Beschwerdeführer der ARK mit, seine Mutter habe die französische Vertretung in Abidjan kontaktiert, um seine französische Nationalität zu beantragen.

3 G. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 24. August 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 18. September 2006 die Replik ein. H. Mit Schreiben vom 3. März 2007 orientierte die Vertreterin über ihre weiteren Bemühungen betreffend die Erlangung der französischen Nationalität des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; als gesetzliche Vertreterin ist die Mutter des Beschwerdeführers zur Beauftragung eines Vertreters und Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsyG kann einer Person, die sich im Ausland befindet das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 4. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz, weshalb es ihm zuzumuten sei, in einem anderen Land, beispielsweise in Frankreich, wo sich sein leiblicher Vater aufhalte, welcher ihn als Sohn anerkannt habe und wo er sich in Zukunft gefahrenlos aufhalten könne, um Asylgewährung nachzusuchen. Zudem habe der

4 Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters Anrecht auf die französische Staatsbürgerschaft. 4.2 In der Rechtsmittelgabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer und seine Mutter wüssten nicht, wo sich der Vater aufhalte. Ohne Vater sei es schwierig, die französische Nationalität zu erlangen. Es treffe nicht zu, dass die Mutter des Beschwerdeführers sich nicht um den Aufenthalt in Frankreich bemüht habe. Sie habe bereits im Jahre 2004 die französische Vertretung in der Schweiz kontaktiert, welche allerdings bis heute nicht geantwortet habe. Durch die Mutter habe der Beschwerdeführer sodann eine Beziehung zur Schweiz. Ferner habe der Beschwerdeführer als Mischling Benachteiligungen in seinem Heimatstaat erlebt, die einen weiteren Verbleib nicht erlauben würden. Er habe begründete Furcht vor asylrelevanten Übergriffen. Allerdings wisse die Mutter des Beschwerdeführers nicht genau, was ihrem Sohn alles widerfahren sei. Es sei daher die Cousine, welche den Beschwerdeführer betreue, auf der Botschaft in Abidjan zu den Asylgründen zu befragen. 4.3 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, gemäss EMARK 2005 Nr. 19 sei für die Ablehnung eines Asylgesuchs aus dem Ausland nicht alleine die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend. Zu berücksichtigen seien insbesondere die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche. Würden Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung des Asylsuchenden im Heimatstaat vorliegen und fehlten effektive Möglichkeiten anderweitiger Schutzsuche, so sei die Einreise zu bewilligen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers habe sich am 18. April 2006 bezüglich der Möglichkeit des Erwerbs der französischen Staatsbürgerschaft für den Beschwerdeführer sowie der Voraussetzungen für einen Aufenthalt seiner Mutter in Frankreich an das französische Generalkonsulat in Zürich gewandt. Aus dessen Antwort vom 1. Mai 2006 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von seinem französischen Vater als Sohn anerkannt worden sei. Er könne daher beim französischen Konsulat in Abidjan einen Pass und eine Identitätskarte beantragen. Dazu habe er einen Geburtsregisterauszug, die Anerkennungsurkunde des Vaters sowie einen Beweis der französischen Staatsangehörigkeit seines Vaters bei diesem Konsulat abzugeben. Nachdem der Beschwerdeführer über die französische Staatsbürgerschaft verfüge, habe seine Mutter Anrecht auf einen Aufenthalt in Frankreich. Ein entsprechender Visumsantrag zur Einreise nach Frankreich könne bei jeder französischen konsularischen Auslandsvertretung eingereicht werden. Am 19. Mai 2006 habe die Vertreterin der ARK mitgeteilt, dass sie die nötigen Schritte zum Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft für den Beschwerdeführer eingeleitet und die erforderlichen Dokumente an das französische Konsulat in Abidjan gesendet habe. Es sei somit die praktische - Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft und Einreise nach Frankreich - als auch die objektive Zumutbarkeit - der Beschwerdeführer werde sich mit seinen Eltern in Frankreich aufhalten und dort sprachlich und kulturell eingegliedert werden - einer anderweitigen Schutzsuche für den Beschwerdeführer geben. Er sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.4 In der Replik wird vorgebracht, die Einreise nach Frankreich werde sich schwierig gestalten, da der Vater des Beschwerdeführers verschwunden sei und die französischen Behörden jetzt seit langem untätig geblieben seien. Daher könne im

5 Moment nur von einer potenziellen Möglichkeit der Einreise nach Frankreich ausgegangen werden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass Abidjan im Moment für Kinder sehr gefährlich sei. Aufgrund von toxischen Abfällen, die in Abidjan gelagert worden seien, seien mehrere Kinder verstorben und Tausende erkrankt. Es stelle sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt nicht die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei, damit er von hier aus die weiteren Schritte unternehmen könne, um zusammen mit der Mutter nach Frankreich zu reisen. 5. 5.1 Nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers, C._______, französischer Staatsbürger ist und den Beschwerdeführer als seinen Sohn anerkannt hat. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Abidjan aufhält und seine Vertreterin am 18. Mai 2006 das französische Konsulat in Abidjan darüber orientierte, dass der Beschwerdeführer zwecks Ausstellung eines französischen Reisepasses sowie einer Identitätskarte vorsprechen werde. In ihrem Schreiben hielt die Vertreterin noch fest, dass der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers aktuell nicht bekannt sei. Bereits im Dezember 2004 habe die Mutter des Beschwerdeführers Anstrengungen unternommen, den Vater des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Seither habe sie von den kontaktierten Stellen jedoch nichts mehr gehört. 5.3 Gemäss dem Schreiben des französischen Konsulats in Zürich vom 1. Mai 2006 muss der Beschwerdeführer, um in den Besitz eines französischen Reisepasses und einer Identitätskarte zu gelangen, dem französischen Konsulat in Abidjan einen Geburtsregisterauszug, die Anerkennungsurkunde und einen Nachweis über die französische Staatsbürgerschaft seines Vaters vorlegen. Den vorliegenden Asylakten liegt sowohl eine Kopie des Geburtsregisterauszugs als auch der Anerkennungsurkunde bei. Ferner ist dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers an das französische Konsulat vom 17. Dezember 2004 zu entnehmen, dass sie im Besitze einer Kopie der Identitätskarte von C._______ war (Beilage

6 zum Schreiben) beziehungsweise heute noch sein muss. Soweit dem Schreiben des französischen Konsulats zu entnehmen ist, sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich, namentlich ist unerheblich, ob der Vater des Beschwerdeführers gegenwärtig auffindbar ist. Demnach verfügt der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Mutter über die gemäss den Angaben des französischen Konsulats erforderlichen Unterlagen, um die Ausstellung des Passes und der Identitätskarte für den Beschwerdeführer zu veranlassen. Den Akten ist indes nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer im Nachgang zum Schreiben der Vertreterin an die französische Vertretung in Abidjan vom 18. Mai 2006 dort auch vorgesprochen und sich effektiv um die Ausstellung der Identitätsdokumente bemüht hat. Ein diesbezüglich allfälliges Unterlassen hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls selbst zuzurechnen. Bei den vorliegenden Umständen ist dem Beschwerdeführer nämlich jederzeit zuzumuten, beim französischen Konsulat vorzusprechen und sich um die Ausstellung der Dokumente zu bemühen. Als französischer Staatangehöriger steht einer Einreise nach Frankreich sodann nichts entgegen. Bei dieser Sachlage bedarf der Beschwerdeführer offensichtlich nicht des Schutzes der Schweiz. Es ist ihm zuzumuten in Frankreich Schutz vor allfälliger Verfolgung zu ersuchen. Aus der Rechtsmitteleingabe ergeben sich schliesslich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich nach Frankreich zu begeben (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Wie im Einzelnen die Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seiner Mutter in Frankreich erfolgen soll, muss hier nicht erörtert werden, ist dies doch Sache der Vollzugsbehörden. 5.4 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG fallen, da diese Fragen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Einzig ist festzuhalten, dass weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus dem eingereichten Internetausdruck konkrete Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im derzeitigen Zeitpunkt ersichtlich sind. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Cousine, welche den Beschwerdeführer in Abidjan betreut, auf der Botschaft zu den Asylgründen des Beschwerdeführers zu befragen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, in Frankreich um Schutz vor Verfolgung nachzusuchen. Unter diesen Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2006 hat der Instruktionsrichter der damals zuständigen ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

7 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Mutter des Beschwerdeführers durch Vermittlung der Vertreterin, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - den D._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand am:

E-5424/2006 — Bundesverwaltungsgericht 10.04.2007 E-5424/2006 — Swissrulings