Abtei lung V E-5413/2006 tem/abm/ruo {T 0/2} Urteil vom 4. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Lang, Badoud, Gerichtsschreiber Abbühl A________, geboren ________, Demokratische Republik Kongo, alias B_______, geboren 29. Mai 1988, Angola, vertreten durch Frau Edith Späti, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Tellstrasse 4, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom ________ i.S. Vollzug der Wegweisung / N ________ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 10. August 2004 über den Flughafen von Ndjili und reiste via Frankreich am 12. August 2004 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 13. August 2004 in der Empfangsstelle E_______ ein Asylgesuch stellte. Am 25. August 2004 wurde sie im Transitzentrum Altstätten summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Am 21. September 2004 erfolgte die Anhörung durch F_______. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Eltern stammten aus Angola. Sie selbst sei in der Demokratischen Republik Kongo geboren und aufgewachsen, besitze jedoch wegen ihrer Eltern die angolanische Staatsbürgerschaft. Ihre Eltern seien vor Jahren nach Angola zurückgekehrt und hätten sie und ihre beiden Schwestern, T. und N., bei ihrer Tante väterlicherseits, N. R., in der Demokratischen Republik Kongo zurückgelassen. Sie habe kein gutes Verhältnis zu ihrer Tante gehabt. Diese habe sie geschlagen, ihr das Essen vorenthalten und ihr die Haare abgeschnitten. Am 28. Mai 2004 habe sie das Haus ihrer Tante verlassen und habe danach auf der Strasse gelebt. In der Folge habe sie einen Soldaten G. kennen gelernt und sei mit diesem in ein Hotel in der Gemeinde Gombe gezogen. Dort hätten sie gemeinsam von Mai 2004 bis Anfang Juni 2004 gelebt. Kameraden von G. hätten Anfang Juni 2004 angefangen, regelmässig Kartons mit Utensilien für einen für den 11. Juni 2006 geplanten Putsch gegen Präsident Kabila ins Hotel zu bringen. Nachdem die Frau eines Kollegen von G. verhaftet und das Komplott aufgedeckt worden sei, hätten sie das Hotel verlassen und sich bis zu ihrer Ausreise bei einem Kameraden von G. in Ndjili versteckt. Die Frau sei später zum Tode verurteilt worden. Am 10. August 2004 habe sie schliesslich ihren Heimatstaat zusammen mit G. und Y. unter Verwendung eines fremden Passes über den Flughafen von Ndjili verlassen. Sie habe Angst, bei einer Rückkehr verhaftet und zum Tode verurteilt zu werden. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Minderjährigkeit ist ihr am 27. August 2004 durch F_______ für die Dauer des Asylverfahrens eine Vertrauensperson beigeordnet worden (Art. 7 AsylV 1). Der vom BFM am 25. August 2004 veranlasste Fingerabdruckvergleich in Frankreich lieferte keine neuen Erkenntnisse. B. Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Kinshasa um weitere Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG. Auf den Inhalt des Antwortschreibens der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa vom 11. März 2006 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
3 D. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2006 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die verfügte Wegweisung sei als unzumutbar zu erklären und aufzuheben. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beschwerdebeilage wurden Internetauszüge eines „Country Summary“ von Human Rights Watch vom Januar 2006 betreffend die Demokratische Republik Kongo, sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht. Zugleich ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristgewährung zwecks Einreichung von Beweismitteln zur Bestätigung ihrer Aussagen und Identitätsangaben. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2006 stellte die zuständige Instruktionsrichterin der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) fest, dass die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2006, soweit diese die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffe, mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter wurde festgestellt, dass die Rechtsbegehren aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten und einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens würde damit lediglich die Frage bilden, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung der Säumnisfolgen aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen. Die Beschwerdeführerin liess die Frist unbenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2006 festgestellt wurde, bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Obschon sich die Beschwerde somit nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung vor, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen. Ob dies zutrifft ist nachfolgend im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Blickwinkel von Art. 3 zu beurteilen. 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, [ANAG; SR 142.20]). 4.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK [der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101)] darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungs-verfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
5 schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin bringt ihrerseits vor, die Vorinstanz habe sich bei der Begründung ihrer fehlenden Glaubwürdigkeit vornehmlich auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa abgestützt, welche in krassem Widerspruch zu ihren Aussagen stehen würden. Es seien immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen Schweizer Vertretungen im Ausland bei ihren Nachforschungen nicht sehr sorgfältig gearbeitet hätten und sich ohne Weiteres auf Aussagen irgendwelcher Leute stützten. Diese Praxis erscheine ziemlich fragwürdig und gefährde auch die Asyl Suchenden. Weiter sei nicht verständlich, dass das Bundesamt von der kongolesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgehe, obschon die angolanische Identitätskarte der Schwester zu den Akten gereicht worden sei. Zum generellen Vorwurf der unsorgfältigen Arbeitsweise der Schweizerischen Vertretungen im Ausland bringt die Beschwerdeführerin jedoch keine konkreten Indizien vor, die auf eine unsorgfältige Vorgehensweise der Schweizer Botschaft in Kinshasa im vorliegenden Fall hindeuten und damit begründete Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Abklärungen erwecken würden. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten angolanischen Staatsangehörigkeit ist anzumerken, dass sie es trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute unterlassen hat, den schweizerischen Asylbehörden amtliche Ausweisdokumente einzureichen. Auch die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Bestätigungen ihrer Aussagen und insbesondere ihrer Identität sind bis dato nicht eingetroffen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen sich sodann gestützt auf die mit Schreiben vom 13. April 2006 eingereichten Kopien einer "Carte Consulaire" sowie eines Stimmrechtsausweises der Schwester keine Rückschlüsse bezüglich ihrer eigenen Staatsangehörigkeit ziehen, zumal die Schwester - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - mit einem Angolaner verheiratet ist und tatsächlich in Angola gelebt hat. Gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa besitzt der Vater der Beschwerdeführerin die kongolesische Staatsbürgerschaft, weshalb davon ausgegangen werden kann, dasselbe gelte auch für die Beschwerdeführerin. Nachforschungen am Institut Bakana haben überdies ergeben, dass die Beschwerdeführerin sich dort als kongolesische Staatsangehörige registriert hatte. Die Eltern der Beschwerdeführerin sollen - entgegen ihren Aussagen - nach wie vor in Kinshasa wohnhaft sein. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo als Tochter eines kongolesischen Staatsangehörigen geboren und aufgewachsen ist, kann somit gefolgert werden, dass diese dort über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht und über entsprechende Identitätspapiere verfügt. Anlässlich der Befragung durch F_______ vom 21. September 2004 sagte die Beschwerdeführerin aus, sie befürchte im Falle einer Rückkehr in die demokratische Republik Kongo verhaftet und zum Tode verurteilt zu werden (vgl. kant. Prot., S. 14 f.). Zur Begründung brachte sie vor, die Frau N. eines Kameraden von G. sei verhaftet worden und habe alle Namen der Gruppe der Putschisten nennen müssen (vgl. kant. Prot., S. 14). Sie war jedoch nicht in der Lage, genaue Angaben zu den Umständen der Verhaftung von N. oder deren Aussagen zu machen. Sie konnte denn auch keine konkreten Aussagen dazu machen, wie und wo nach ihr gesucht worden war. Schliesslich spricht auch der
6 Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihre Begleiter ohne jegliche Probleme über den gut kontrollierten internationalen Flughafen von Ndjili ausreisen konnten, gegen die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Zudem müssen die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei lediglich mit einem fremden Pass ausgereist, als unglaubhaft bezeichnet werden, zumal für eine Ausreise gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch ein Visum benötigt wird. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin damit nicht, eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb vorliegend nicht von einem unerträglichen psychischen Druck gesprochen werden kann, der den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen liesse. Die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale sind nach eingehender Prüfung der Akten vollauf zu bestätigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zur Veranschaulichung der sich aufdrängenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde erwecken lediglich den Anschein von abstrakten Erklärungsversuchen und vermögen denn auch die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu erklären. Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zudem klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.3 Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo kam die ARK Ende 2004 zum Schluss, dass nicht landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr erachtete die ARK den Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zumutbar, wenn abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte soziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 33). Das Bundesverwaltungsgericht stellt ebenfalls auf diese Lageanalyse ab, die nach seiner Einschätzung auch für die Zeit nach 2004 im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Inzwischen wurde, im Frühjahr 2006, die im Dezember 2005 per Volksabstimmung angenommene Verfassung in Kraft gesetzt, welche unter anderem die mehrmals verschobenen und am 30. Juli 2006 abgehaltenen Wahlen ermöglichte. Die Präsidentschaftswahlen sowie die Wahl der Legislative verliefen relativ ruhig, doch kam es im Vorfeld zu
7 Gewaltexzessen seitens der Sicherheitskräfte gegenüber Demonstranten der politischen Opposition sowie gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch kam es nach Verkündung der Resultate der Präsidentschaftswahlen in Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzung zwischen der Garde des neu gewählten Präsidenten Kabila und den Sicherheitskräften von Vizepräsident Jean- Pierre Bemba. Es ist indessen festzuhalten, dass die inneren Auseinandersetzungen im Vorfeld und nach Abschluss der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von Juli beziehungsweise Oktober 2006 zu keiner grundlegenden Änderung der innenpolitischen Situation geführt haben, die ein Abweichen von der bisherigen Praxis nach sich ziehen könnte. Kabila wurde am 6. Dezember 2006 für eine Dauer von fünf Jahren in sein Amt eingesetzt und zusammen mit Premierminister Gizenga verkündete er am 5. Februar 2007 die neue Regierung. Der allgemeine Fortschritt in der Demokratischen Republik Kongo wird jedoch beeinträchtigt durch die anhaltende Gewalt und Unsicherheit im Osten des Landes, wo sich die verbleibenden Rebellentruppen und die kongolesische Armee schwere Menschenrechtsverletzung zu Schulden kommen lassen. Auch die ethnischen Spannungen haben sich im Osten und Nordosten des Landes verschärft. Insbesondere in den Provinzen Nord und Süd Kivu, in der nördlichen Provinz Katanga sowie im Ituri District ist die Lage unverändert prekär und die Sicherheit konnte noch nicht wieder hergestellt werden. Bewaffnete Gruppen haben nach den Wahlen damit begonnen ihre Waffen im Zuge des Demobilisierungs-, Entwaffnungs- und Reintegrationsprozesses abzugeben, während Gerichte damit begonnen haben, Fälle von Kriegsverbrechen aufzuarbeiten. In Würdigung der oben beschriebenen Lageanalyse und in Übereinstimmung mit der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo unter bestimmten Umständen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Der Wegweisungsvollzug ist dennoch nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten Gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3. S.237 f.). 5.4 Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge aus der Hauptstadt Kinshasa, wo sie seit ihrem vierten Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise am 10. August 2004 ununterbrochen gelebt und währen rund 11 Jahren die Schule besucht hat. Anders als in den vorstehend erwähnten Regionen im Norden und Osten des Landes ist die Lage in der Hauptstadt Kinshasa als weitgehend sicher zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin ist noch jung und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesund und kann bei ihrer Rückkehr mit der Unterstützung ihrer nach wie vor im Heimatstaat wohnhaften Angehörigen rechnen. Weder die herrschende allgemeine politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo, noch eine dort herrschende Situation allgemeiner Gewalt oder in der Person der Beschwerdeführerin begründete Wegweisungshindernisse stehen somit einem Wegweisungsvollzug entgegen.
8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - F_______ (Beilage: Studentenausweis) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand am: