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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2018 E-5412/2018

December 18, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,956 words·~15 min·6

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. August 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5412/2018

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. August 2018 / N (…).

E-5412/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 10. November 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Eine am 18. November 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab bei ihm ein Skelettalter von (…) Jahren, wobei er selber ein Alter von (…) Jahren angab (vgl. SEM-Akten act. 6/2). B. Am 20. November 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 14. Februar 2017 zu seinen Asylgründen an. Aufgrund der Ergebnisse der Anhörung erteilte das SEM dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Schreiben vom 14. Februar 2017 den Auftrag, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von „Afghanistan“ auf „Staat unbekannt“ zu ändern (vgl. SEM-Akten A16/2). C. Mit Verfügung vom 7. April 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM führte in seinem Entscheid unter anderem aus, die Vorbringen zu seinen Lebensumständen in Afghanistan sowie zu seiner Ausreise seien widersprüchlich und seine Ortskenntnisse seien mangelhaft. Weiter sei die Authentizität des eingereichten Identitätsausweises (Tazkira) aufgrund diverser Unregelmässigkeiten fraglich. Da aufgrund seiner Vorbringen weder der Herkunftsort noch die Nationalität glaubhaft dargelegt seien, könnten im Ergebnis auch keine Vollzugshindernisse festgestellt werden. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil E- 2827/2017 vom 7. Juni 2017 abwies. In seiner Begründung führte das Gericht aus, insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben sowie der fraglichen Authentizität der auf Beschwerdestufe eingereichten neuen Tazkira sei die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht erwiesen. Infolge Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sei vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen.

E-5412/2018 E. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 erklärte die afghanische Botschaft gegenüber dem SEM, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsangehörigen handle. Daraufhin erteilte das SEM am 4. Mai 2018 dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) den Auftrag, der Beschwerdeführer sei als afghanischer Staatsbürger im System aufzunehmen. Dieser Auftrag wurde am 8. Mai 2018 ausgeführt (vgl. Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS vom 4. Mai 2018, enthalten im eDossier Abteilung Rückkehr). F. Am 27. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM wiedererwägungsweise um Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2017 und beantragte, es sei seine afghanische Staatsbürgerschaft festzustellen, seine Rückkehr nach Afghanistan sei als unzumutbar zu bezeichnen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung führte er insbesondere aus, anlässlich eines Termins bei der afghanischen Botschaft habe diese festgestellt, dass er afghanischer Staatsbürger sei. Das dem Wiedererwägungsgesuch beigelegte Schreiben des zuständigen Migrationsamtes vom 4. Juni 2018 bestätige zudem, dass dieser Umstand aktenkundig und den Schweizer Migrationsbehörden somit bekannt sei. G. Am 3. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine neue Tazkira mit Ausstellungsdatum vom 10. Dezember 2017 im Original sowie Kopien der Tazkiras seiner Eltern zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 21. August 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 7. April 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen beziehungsweise seien die kantonalen Migrationsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen

E-5412/2018 Abstand zu nehmen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reicht der Beschwerdeführer unter anderem einen Memory-Stick mit Videodateien zu den Akten, welche gemäss seinen Angaben Aufnahmen aus seinem Heimatland sowie seiner Verwandten zeigen würden. Den Aufnahmen wurde eine Übersetzung beigelegt. J. Die Instruktionsrichterin setzte am 24. September 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichterin – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wies sie ab. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers zugestellt. M. In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2018 nahm die Vorinstanz insbesondere zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Mitwirkungspflicht sowie den neu eingereichten Beweismitteln Stellung. N. Innert angesetzter Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2018 dem Bundesverwaltungsgericht seine Replik zukommen.

E-5412/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit der Beschwerde wird die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragt. Im Bereich des Ausländerrechts können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat (vgl. Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E 4.3). 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).

E-5412/2018 Das vom Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend gemachte Schreiben der afghanischen Botschaft vom 2. Mai 2018 betreffend die Anerkennung seiner Staatsbürgerschaft, die am 3. Juli 2018 eingereichten Tazkiras sowie die mit Beschwerde eingereichten Videoaufnahmen stellen neue Beweismittel im eben beschriebenen Sinne dar (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). 5. 5.1 In seinem Wiedererwägungsentscheid vom 21. August 2017 anerkennt das SEM die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen bestünden jedoch nach wie vor Zweifel an seiner geltend gemachten Biografie beziehungsweise liege die Vermutung nahe, dass er gewisse Punkte zu verschleiern suche. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies bestätigt. Weiter vermöchten die eingereichte Tazkira vom 10. Dezember 2017 im Original sowie die Tazkiras der Eltern in Kopie weder zu belegen, wo der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, noch wo er in Afghanistan gelebt habe. Bei der Tazkira handle es sich im Übrigen nicht um ein amtliches Reisepapier und sie sei auch keineswegs fälschungssicher. Es komme ihr ein verminderter Beweiswert zu. Die Tazkira könne zudem weder aus dem Ausland beantragt werden noch könne sie vor Ort durch einen Vertreter beschafft werden. An ihrer Echtheit bestünden deshalb Zweifel, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Vater habe diese für ihn in Afghanistan ausstellen lassen. 5.2 Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen zu tragen. Vermutungsweise sei davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. 6. In der Beschwerde vom 21. September 2018 wird vorab geltend gemacht, Wegweisungsvollzugshindernisse müssten lediglich glaubhaft gemacht werden, und somit sinngemäss gerügt, die gemäss Praxis geltenden Anforderungen an das Beweismass (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) würden durch die Vorinstanz überspannt. Weiter treffe es nicht zu, dass eine Tazkira nicht aus dem Ausland beantragt werden könne. Via Auslandvertretung sei dies über Verwandte der väterlichen Linie möglich. Eine der Rechtsmitteileingabe beigelegte Verfügung aus einem anderen Verfahren belege, dass dies dem SEM bekannt sei. Weiter lägen keinerlei Hinweise

E-5412/2018 vor, dass er sich jemals in B._______ oder C._______ aufgehalten habe oder dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Da der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Alter von (…) verlassen und er vor seiner Einreise in die Schweiz mehrere Jahre im D._______ verbracht habe, würden sich seine geografischen Kenntnisse und die Beschreibungen der Herkunftsregion bescheiden präsentieren. Dabei seien auch sein Alter, sein schwacher Bildungsgrad sowie seine Herkunft aus einem kriegsgeschüttelten Land zu berücksichtigen. Weiter seien die Aussagen zur Schulzeit durch die Vorinstanz falsch interpretiert worden. Insgesamt würden die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seiner Herkunft sowie dem Ort der Sozialisierung nachträglich glaubhaft erscheinen. Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Afghanistan dürfte sich der Vollzug der Wegweisung in die Provinz E._______ zweifelsohne als unzumutbar erweisen. 7. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass sie die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht anzweifle. Aufgrund der unstimmigen Aussagen sei es dem SEM jedoch nicht möglich, sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass es sich bei der eingereichten Tazkira um ein echtes Dokument handle, vermöge dieses zwar die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu belegen. Weiter habe das SEM in seiner Verfügung ausführlich begründet, weshalb es zum Schluss gelange, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Biographie täuschen wolle. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Videodateien mit Übersetzungen könnten seine Behauptungen nicht belegen. So könne die Identität der darauf zu sehenden Personen nicht verifiziert werden, und es bestehe auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer nicht bei diesen Familienmitgliedern aufgewachsen sei. Im Ergebnis halte das SEM an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 21. August 2018 vollumfänglich fest. 8. In der Replik vom 7. November 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, erneut berücksichtige die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung weder seine persönlichen Umstände – Alter, fehlende Schulbildung, Herkunft aus einem Kriegsgebiet – noch seine getätigten Bemühungen, seine Herkunft zu untermauern. Dass er nachträglich habe beweisen können, dass seine Angaben zur Staatsangehörigkeit der Wahrheit entsprächen, deute klar auf

E-5412/2018 seine Glaubwürdigkeit hin. Die Vorinstanz könne die ihm unterstellte Verheimlichungs- und Täuschungsabsicht nicht belegen und ihre Einschätzungen würden auf Vermutungen basieren. 9. Die Vorinstanz bejahte die Erheblichkeit der neuen Beweismittel insoweit, als sie ihr geeignet erschienen, die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind – wie die Wegweisung als solche – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu Recht oder zu Unrecht verneinte. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Bedingungen für ein Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Aufgrund des nachstehend Ausgeführten erübrigen sich Erwägungen zur Unzulässigkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl.

E-5412/2018 BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Lageeinschätzungen sind die Städte Kabul (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 8.4), Herat (vgl. BVGE 2011/38) sowie Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) insoweit auszunehmen, als ein Wegweisungsvollzug an diese Orte ausnahmsweise zulässig ist, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen. 10.4 Sowohl im Wiedererwägungsentscheid vom 21. August 2018 als auch in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 wird die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz nicht mehr in Frage gestellt. Nach Auffassung des SEM bestünden jedoch aufgrund der unstimmigen Vorbringen im ordentlichen Verfahren nach wie vor Zweifel an seiner Biografie und im Ergebnis könne es sich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht abschliessend äussern. Der Beschwerdeführer habe die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu tragen, weshalb zu vermuten sei, der Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. Es ist festzuhalten, dass im ordentlichen Verfahren aufgrund der damaligen Aktenlage berechtigte Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers bestanden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die ursprünglich eingereichte Tazkira unbestrittenermassen (vgl. SEM-Akten A7/N 4.03 und A15/22 F93) falsche Angaben enthielt. Durch die Nachreichung der neuen Beweismittel kann der Beschwerdeführer gegenüber den Migrationsbehörden und dem Gericht seine afghanische Staatsangehörigkeit darlegen (vgl. auch das Mutationsformular Personendaten ZEMIS vom 8. Mai 2008 gemäss eDossier Abteilung Rückker). Der Beschwerdeführer hat sowohl im ordentlichen Verfahren sowie im Wiedererwägungsverfahren stets angegeben, dass er aus der Provinz E._______ stamme (vgl. SEM-Akten A7/N 2.01 und A15/22 F20-F29), was auch die aktuelle Tazkira bestätigt (der gemäss Übersetzung angegebene Geburtsort „F._______“ bzw. „G._______“ liegt in der Provinz E._______). Betreffend die Beschaffungsmöglichkeit dieses Identitätsdokumentes aus dem Ausland ist festzustellen, dass aufgrund der aktuellsten Kenntnisse

E-5412/2018 des Gerichts die diesbezüglichen Informationen widersprüchlich sind. Gemäss Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von 2016 ist die Beantragung einer Tazkira aus dem Ausland offiziell nicht möglich, jedoch könne diese Regel in den Provinzen insoweit umgangen werden, als dort mittels Beziehungen und Bestechungsgelder eine Beschaffung durch Dritte möglich sein soll (vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH- Länderanalyse vom 11. Februar 2016 zu Afghanistan: Antrag und Ausstellung einer Tazkira im Ausland, 11.02.2016, <https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160211-afg-tazkira.pdf>, abgerufen am 10.10.2018.). Dass eine Beantragung aus dem Ausland möglich sein soll, bestätigt eine im Bericht des niederländischen Aussenministeriums zitierte Quelle (Ministerie van Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Afghanistan, 15.11.2016, <https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2016 /11/15/ algemeen-ambtsbericht-afghanistan/algemeen%20 ambtsbericht%20Afghanistan%20november%202016.pdf>, abgerufen am 10.10.2018.). Aufgrund einer der Rechtsmitteleingabe beigelegten Verfügung des SEM (vgl. Beilage 6 zu act. 1) scheint auch die Vorinstanz vereinzelt davon auszugehen, dass eine Beantragung aus dem Ausland möglich sei. Entgegen der Auffassung des SEM erweist sich deshalb die Möglichkeit, der Beschwerdeführer habe die aktuelle Tazkira von der Schweiz aus organisiert, nicht von vornherein als ausgeschlossen.

Nebst dem Umstand, dass der Beschwerdeführer stets angab, aus der Provinz E._______ zu stammen, ist weiter zu berücksichtigen, dass er sein Heimatland bereits in jungen Jahren (vgl. SEM-Akten A7/11 N 5.01 und A15/22 F42 f.) verliess und seit seinem letzten Aufenthalt in Afghanistan einige Zeit vergangen ist. Dies erklärt einerseits, weshalb er vereinzelte Fragen über seinen Herkunftsort nicht oder nur oberflächlich beantworten konnte, anderseits ist festzuhalten, dass er durchaus in der Lage war, Ortsnamen zu nennen und die Umgebung zu beschreiben (als Beispiel vgl. SEM-Akten A15/22 F167). Angesichts der vorliegenden Informationen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft zumindest wahrscheinlicher als diejenige, von welcher das SEM (sinngemäss) ausgeht. Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass vorliegend keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aus B._______ oder C._______ stammt beziehungsweise an diesen Orten über ein Beziehungsnetz verfügt. Aufgrund einer Gesamtwürdigung erscheint das Vorliegen des Vollzugshindernisses der Unzumutbarkeit somit als glaubhaft. Bei

E-5412/2018 diesem Ergebnis ist auf die mit der Rechtsmitteleingabe zusätzlich eingereichten Beweismittel (insbesondere die Videodateien) nicht näher einzugehen.

11. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 21. August 2018 ist aufzuheben. Die Verfügung vom 7. April 2017 ist hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Weiter ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festgesetzt. Demnach ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘750.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5412/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 21. August 2018 wird aufgehoben. Die Verfügung des SEM vom 7. April 2017 wird hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘750.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Olivier Gloor

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