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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2015 E-5412/2014

January 22, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,353 words·~12 min·3

Summary

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Schengen-Visum und Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des BFM vom 10. September 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5412/2014

Urteil v o m 2 2 . Januar 2015 Besetzung

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien

A._______, Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Visum Schengen / Visum aus humanitären Gründen (Asyl); zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ (Gesuchstellende); Verfügung des SEM vom 10. September 2014 / (…), (…), (…), (…), (…), (…).

E-5412/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellenden am (…) auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul Visa-Anträge stellten, dass das Generalkonsulat den Gesuchstellenden mit Verfügungen vom 31. Juli 2014 die beantragten Visa mit der Begründung verweigerte, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft respektive die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer (Verwandter respektive Verlobter der Gesuchstellenden) gegen diese Verfügungen mit Eingabe vom 7. August 2014 in Anwendung von Art. 6 Abs. 2bis AuG beim SEM Einsprache erhob, dass das SEM mit am 13. September 2014 eröffneter Verfügung vom 10. September 2014 die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Visaverweigerung durch das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul betreffend seine Angehörigen abwies, Verfahrenskosten erhob und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der sozioökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges in Syrien müssten die Gesuchstellenden über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne, dass sich erfahrungsgemäss viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation in Syrien ins Ausland begeben würden, weshalb das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden müsse, dass angesichts dieser Sachlage die Gesuchstellenden nicht hinreichend dargelegt hätten, trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückzukehren, dass auch keine humanitären Gründe vorlägen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen, zumal aufgrund der länderspezifischen Kenntnisse des SEM und Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Istanbul keine Elemente vorlägen, die im Vergleich zu allen andern syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere

E-5412/2014 individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen würden, dass auch keine anderen humanitären Gründe wie Krankheit oder hohes Alter vorliegen würden, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden, dass ferner die Ausnahmereglung für nahe syrische Familienangehörige (Weisung betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige [COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/ 03648 Weisung Syrien]) nicht zur Anwendung gelange, weil die Visaanträge erst nach deren Aufhebung eingereicht worden seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Gesuche seien zu "ermächtigen" und die Einreise sei zu bewilligen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse und die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Kopien zweier türkischer Dokumente (Arztbericht und Rezept) betreffend seine Schwester B._______ zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Dokumente – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG beurteilt (Art. 31 und 33 VGG), worunter auch Einspracheentscheide des BFM fallen, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird,

E-5412/2014 dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG auf einen Schriftenwechsel verzichtete wurde, dass das Schengen-Recht die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit einschränkt, als es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten aufstellt und diese verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass das AuG und seine Ausführungsverordnung nur soweit zur Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG), dass Angehörige von Drittstaaten über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen dürfen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen, dass sich die Frage, ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, beantwortet,

E-5412/2014 dass die Gesuchstellenden als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum unterstehen, dass Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen müssen, wobei sie namentlich zu belegen haben, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen respektive ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten, dass Drittstaatsangehörige sodann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen dürfen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. ad und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58), dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex auch dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.), dass Drittstaatsangehörige daher zu belegen haben, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48 E. 4 ff.), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, einen solchen Beleg zu erbringen, zumal er in der Beschwerde ausdrücklich erklärt, selbst wenn die Gesuchstellenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden sollten, könne das SEM die Ersatzmassnahme nachträglich aufheben und sie zur Ausreise auffordern, dass auch eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in die Türkei wenig plausibel erscheint, nachdem sich der Beschwerdeführer ausführlich über die dortigen schwierigen Lebensbedingungen ausgelassen hat,

E-5412/2014 dass, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, das Schengen- Recht die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex, bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten kann, dass die Visumserteilung aus humanitären Gründen auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008, in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) normiert ist, wonach das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen können, dass nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen hat, zumal der Bundesrat in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten hat, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490), dass in der Botschaft aber auch dem Willen Ausdruck verliehen wurde, dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520; wonach sich die Zahl der bisher im Rahmen des Auslandsasylverfahrens bewilligten Einreisen nunmehr im Falle der Ausstellung humanitärer Visa um rund 20 % reduziere; zur entsprechenden Praxis bei Auslandsgesuchen vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3),

E-5412/2014 dass die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, vermuten lässt, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im Falle des Auslandsasylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen umfassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, dass aber auch akute kriegerische Ereignisse als möglicher Grund für eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt wurden, dass das BFM auf dieser Grundlage bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen hat, mit dem Zweck, das Visumsverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern, wobei auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara von dieser Weisung Kenntnis erhalten hatten, dass angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Anweisung nur wenig Resultate gebracht hatte, das BFM am 4. September 2013 die Weisung Syrien erliess, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen, dass es am 4. November 2013 zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien erliess, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten (COO.2180.101.7.264810/ 322.125/Syrien/2012/01275 [Präzisierung Weisung Syrien]), dass es am 29. November 2013 die Weisung Syrien aufhob und durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit sofortiger Wirkung ersetzte, da die Weisung Syrien zwischenzeitlich ihren Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien, dass nach Prüfung der Akten dem SEM darin zuzustimmen ist, dass auch die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht erfüllt sind,

E-5412/2014 dass die Gesuchstellenden sich nämlich in einem Drittstaat befinden und dort nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind und sich nicht in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die es rechtfertigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen Personen Einreisevisa zu erteilen, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht gegeben sind, dass das Bundesverwaltungsgericht die teilweise schwierigen Lebensbedingungen in der Türkei nicht verkennt, sie allerdings an der Einschätzung vorliegend nichts zu ändern vermögen, zumal sich der Beschwerdeführer weitgehend auf allgemeinen Ausführungen beschränkt, dass aber auch die geltend gemachte schwierige Niederkunft der Schwester des Beschwerdeführers in der Türkei und die neuen zur Stützung dieses Vorbringens eingereichten Dokumente keine Notsituation im Sinne eines humanitären Visumsgrundes zu begründen vermag, dass die Weisung Syrien nicht zur Anwendung gelangt, da die Visaanträge nach dem 29. November 2013 gestellt worden sind, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil sich weder im vorangegangen Einsprache- noch (nicht zuletzt auch mangels Antragsbegründung) im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben haben, der Beschwerdeführer könnte nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, dass deshalb bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG und 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-5412/2014 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Peter Jaggi

Versand:

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