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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2010 E-5410/2010

August 4, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,995 words·~10 min·5

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Full text

Abtei lung V E-5410/2010 {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, B._______, und ihre Kinder C._______, und D._______, Kosovo, alle vertreten durch F._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5410/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Roma aus (...) – eigenen Angaben zufolge von Deutschland her kommend mit den (...) am 14. Mai 2010 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie wollten auf keinen Fall mehr in den Kosovo zurück, wo sie sich während des Krieges aufgehalten und wegen angeblicher Verrätertätigkeiten und Kollaboration mit den Serben Schwierigkeiten, namentlich mit Angehörigen der UÇK, gehabt hätten, dass (...), dass die Beschwerdeführerin ausführte, sich vom zweiten bis zum achten Altersjahr sowie ab dem zehnten bis zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten zu haben, dass sie dort ins Asylgesuch ihrer Eltern eingeschlossen gewesen sei und sich in Deutschland früher mit einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung aufgehalten habe, die indessen nicht verlängert worden seien, dass sie seit November 2009 in einer eigenen Wohnung gelebt habe, in Deutschland nie gearbeitet habe, mit ihrem Partner in Deutschland nicht habe zusammenleben und ihn wegen mangelnder Papiere nicht habe heiraten dürfen, dass Deutschland ihr Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt habe, dass sie im Falle der Überstellung nach Deutschland befürchte, von dort in den Kosovo ausgeschafft zu werden, dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe nach der Ablehnung des Asylgesuchs in Deutschland den Status einer Duldung besessen, dass er früher ins Asylgesuch der Eltern eingeschlossen gewesen sei und nach dessen Ablehnung darüber informiert worden sei, dass Deutschland ihn und die zwei Kinder in den Kosovo ausschaffen wolle, dass ihnen dort aber etwas zustossen könne, E-5410/2010 dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragungen vom 31. Mai 2010 zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör gewährte, dass die Beschwerdeführenden einwendeten, nicht nach Deutschland zurückkehren zu können, da sie von dort in den Kosovo zurückgeschickt würden, was für sie schwerwiegende Konsequenzen hätte, dass die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2010 für das weitere Verfahren dem Kanton (...) als Aufenthaltskanton zugewiesen wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Deutschland wegwies, dass das BFM die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten gemäss eigenen Angaben längere Zeit in Deutschland gelebt und dort Asylverfahren durchlaufen, dass das BFM aufgrund der Aussagen und der eingereichten Beweismittel der Beschwerdeführenden ein Ersuchen um deren Übernahme im Sinne von Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), gestellt habe, dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die E-5410/2010 Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen Schweiz/Island/Norwegen, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 16. Juni 2010 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe, und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 16. Dezember 2010 zu erfolgen habe, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Hindernis für eine Wegweisung nach Deutschland darstellten, dass Deutschland seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen nachkomme und die Beschwerdeführenden daher auch nicht damit rechnen müssten, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten und von einem Wegweisungsvollzug sowohl nach Deutschland als auch in den Kosovo aus Gründen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzusehen, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben sei, dass um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) E-5410/2010 des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machten, sie befürchteten – vor allem wegen der in Deutschland negativ verlaufenen Asylverfahren und des blossen Duldungs- E-5410/2010 status –, von Deutschland in den Kosovo zurückgeschafft zu werden, wo sie aufgrund ihres Rufes, Verräter und Kollaborateure der Serben zu sein, an Leib und Leben gefährdet seien, dass zudem ihr Haus im Heimatland durch Brandschatzung bewusst zerstört worden sei und wegen des kürzlich ergangenen Urteils des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag nationalistische Strömungen im Kosovo Aufwind hätten und Minderheiten wie die Roma vermehrt diskriminiert würden, dass die deutschen Behörden – allen gegenteiligen Empfehlungen internationaler Fachorganisationen zuwider – Roma weiterhin in den Kosovo ausschaffen würden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden in die Asylgesuche ihrer Eltern eingeschlossen waren und sich somit legal seit 1999 (Beschwerdeführerin) respektive 2001 (Beschwerdeführer) in Deutschland aufgehalten haben, dass gemäss telefonischen Abklärungen der Vorinstanz vom 2. Juni 2010 bei der zuständigen Stelle die deutsche Anwältin gegen die bevorstehende Abschiebung der Beschwerdeführerin in Deutschland Klage erhoben habe, dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der zuständigen deutschen Ausländerbehörde einen zweitinstanzlich ablehnenden Entscheid des Asylgesuchs erhalten und in Deutschland den Status "Duldung mit Ausreisepflicht" habe, dass die deutschen Behörden von der Schweiz am 14. Juni 2010 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersucht wurden und sie diesem Ersuchen am 16. Juni 2010 im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO entsprochen haben, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe, die gegen die Zuständigkeit Deutschlands sprechen, vorgebracht haben, E-5410/2010 dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine Anhaltspunkte darauf hindeuten, Deutschland habe sich den Beschwerdeführenden gegenüber nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten oder werde dies künftig micht tun, dass dabei die Form eines allfälligen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in Deutschland irrelevant ist, dass kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht, dass die sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten – darunter zwei Brüder – nicht zum in Art. 2 Bst. i der Dublin II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis gehören, weshalb sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens aus Art. 7 der Dublin II-VO nicht ableiten liesse, dass diesen Erwägungen zufolge eine Überstellung nach Deutschland zulässig ist, dass auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten familiären und anderen Probleme nicht gegen die Überstellung nach Deutschland sprechen, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton Zürich keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass- E-5410/2010 nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen), dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektiv Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5410/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 9

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