Abtei lung V E-5408/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Kosovo, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5408/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Rom aus (...) – eigenen Angaben zufolge von Deutschland her kommend mit seinem (...) und dessen Familie (E-5410/2010; N ...) sowie seinem (...) (E-5439/2010; N ...) am 14. Mai 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er wolle auf keinen Fall in den Kosovo zurück, wo er und seine Verwandten im Kosovo unerwünscht seien, dass sein (...) Probleme mit UÇK-Angehörigen gehabt habe, dass er als Kind im Kosovo oft Hunger gehabt und alles gegessen habe, was er gefunden habe, selbst Mörtel, und sich habe operieren lassen müssen, dass das Haus der Familie von maskierten Leuten aus ihm nicht näher bekannten Gründen niedergebrannt worden sei, worauf die ganze Familie nach Deutschland ausgereist sei, dass er sehr gelitten habe im Kosovo, indessen keine persönlichen Probleme mit der Polizei, der Armee, der UÇK oder den Behörden gehabt habe und ihm im Kosovo auch nichts persönlich passiert sei, dass er ausführte, sich von 1999 an bis zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten zu haben, wo er den Status einer Duldung besessen habe, dass Deutschland sein Asylgesuch mangels Erhebung eines Rechtsmittels rechtskräftig abgelehnt habe, und er im Falle der Überstellung nach Deutschland befürchte, von dort in den Kosovo ausgeschafft zu werden, dass er von einem Bekannten informiert worden sei, dass im Kosovo schon ein Rückkehrer verletzt und dessen Sohn die Hand abgeschnitten worden sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juni 2010 zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör gewährte, E-5408/2010 dass dieser wiederholte, nicht nach Deutschland zurückkehren zu können, da er sonst in den Kosovo zurückgeschickt würde, was für ihn nicht in Frage komme, da er in der Schweiz oder in Deutschland leben wolle, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 für das weitere Verfahren dem Kanton Zürich als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde, dass telefonische Abklärungen des BFM bei der zuständigen deutschen Behörde ergeben haben, dass der Beschwerdeführer in Deutschland am 10. Dezember 2001 eingereist sei und sein Asylgesuch (wie dasjenige seiner Eltern) vom 12. Dezember 2001 datiere, dass das Asylgesuch in Deutschland in zweiter Instanz am 5. November 2002 und auch ein Aufenthaltsantrag abgelehnt worden seien, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies, dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und fest hielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben während längerer Zeit in Deutschland gelebt und dort ein Asylverfahren durchlaufen, dass das BFM aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2010 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), gestellt habe, dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat E-5408/2010 oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen Schweiz/Island/Norwegen, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 16. Juni 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 16. Dezember 2010 zu erfolgen habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Hindernis für eine Wegweisung nach Deutschland darstellten, dass Deutschland seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen nachkomme und der Beschwerdeführer daher auch nicht damit rechnen müsse, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und von einem Wegweisungsvollzug sowohl nach Deutschland als auch in den Kosovo sei aus Gründen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzusehen, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass gegebenenfalls das Dossier dem BFM zur Neubeurteilung zurückzugeben sei, dass um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde, E-5408/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-5408/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, er befürchte – vor allem wegen des in Deutschland negativ verlaufenen Asylverfahrens und des blossen Duldungsstatus –, von Deutschland in den Kosovo zurückgeschafft zu werden, wo er Schlimmes erlebt und gehört habe und wo er gefährdet sei, dass sein (...) im Kosovo in ernsthaften Probleme mit der UÇK stecke und er und seine Verwandten dort unerwünscht seien, dass zudem das Haus der Familie im Heimatland durch Maskierte bewusst zerstört worden sei und wegen des kürzlich ergangenen Urteils des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag nationalistische Strömungen im Kosovo Aufwind hätten und Minderheiten wie die Roma vermehrt diskriminiert würden, dass die deutschen Behörden – allen gegenteiligen Empfehlungen internationaler Fachorganisationen zuwider – Roma weiterhin in den Kosovo ausschaffen würden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführers nach seinen Angaben seit 1999 (nach Angaben der deutschen Behörden erst seit 10. Dezember 2001) in Deutschland gelebt hat, wo er – eingeschlossen ins Asylgesuch seiner Eltern – sich legal aufhalten durfte, dass er gemäss telefonischen Abklärungen des BFM bei den zuständigen deutschen Stellen in Deutschland nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs den Status "Duldung mit Ausreisepflicht" hat, dass die deutschen Behörden von der Schweiz am 14. Juni 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht wurden und sie diesem Ersuchen am 16. Juni 2010 im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO zugestimmt haben, E-5408/2010 dass der Beschwerdeführer keine Gründe, die gegen die Zuständigkeit Deutschlands sprechen, vorgebracht hat, dass Deutschland sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine Anhaltspunkte darauf hindeuten, Deutschland habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten oder werde dies künftig nicht tun, dass dabei der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Deutschland irrelevant ist, dass kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht, dass die sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten allesamt nicht zum in Art. 2 Bst. i der Dublin II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis gehören, weshalb sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens aus Art. 7 der Dublin II- VO nicht ableiten liesse, dass diesen Erwägungen zufolge eine Überstellung nach Deutschland zulässig ist, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme nicht gegen die Überstellung nach Deutschland sprechen, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton Zürich keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-5408/2010 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen), dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektiv Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5408/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 9