Abtei lung V E-5398/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . April 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, B._______, C._______, Türkei, alle vertreten durch D._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5398/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 14. Januar 2008 über den Flughafen von Istanbul auf dem Luftweg verliessen und gleichentags in die Schweiz einreisten, wo sie am 18. Januar 2008 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 25. Januar 2008 sowie der direkten Anhörung vom 6. Juni 2008 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, A._______ (Beschwerdeführer 1) sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die HADEP unter polizeilichen Druck geraten, dass er von 1999 bis 2001 als Mitglied der HADEP in F._______ Parteisekretär und Gemeinderat gewesen sei und deswegen von der Polizei überwacht und wiederholt bedroht, beschimpft und geschlagen worden sei, dass er in der Folge zusammen mit seiner Familie im Jahre 2001 den Wohnsitz nach G._______ verlegt habe, dass er dort im Jahre 2003 in Kontakt mit dem Christentum gekommen sei, zu welchem er sich im Jahre 2004 bekehrt habe, wie später auch die Beschwerdeführerin und C._______ (Beschwerdeführer 2), dass der Beschwerdeführer 2 wegen seiner Beziehung zum Christentum in der Schule in G._______ Benachteiligungen und Schikanen ausgesetzt gewesen sei, schlechte Noten erhalten habe und von Jugendlichen geschlagen worden sei, dass der Beschwerdeführer 1 am 4. Juli 2004 getauft worden sei, und die Beschwerdeführenden regelmässig zusammen mit weiteren Personen den Gottesdienst in ihren Wohnungen gefeiert hätten, dass die Beschwerdeführenden deswegen von Nachbarn belästigt und bedroht worden seien, so dass sie im Juni 2005 nach H._______ und aus den gleichen Gründen später nach I._______ gezogen seien, wo sie die letzten drei Jahre beziehungsweise bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten, E-5398/2008 dass der Beschwerdeführer 1 im April 2007 nach einer Teilnahme an einem Gottesdienst von Zivilpolizisten entführt, geschlagen, vergewaltigt und mit dem Tode bedroht worden sei, dass ihm auch mit dem Tod seiner Frau und seines Sohnes gedroht worden sei, dass der Beschwerdeführer 1 nach dem Umzug nach I._______ seine Religionszugehörigkeit in der Schule verheimlicht habe, jedoch weiterhin regelmässig zur Kirche gegangen sei, dass der Beschwerdeführer 2 am 31. Dezember 2007 an einer Veranstaltung in H._______ von der Polizei kontrolliert, mitgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden sei, nachdem sein Kreuz, welches er am Hals getragen habe, entdeckt worden sei, dass der Beschwerdeführer 1 nach H._______ gekommen sei und die Freilassung seines Sohnes erwirkt habe, dass sich nach all diesen Vorkommnissen die Beschwerdeführenden in der Türkei als Christen und Kurden nicht mehr sicher gefühlt und deswegen das Heimatland im Januar 2008 verlassen hätten, dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen drei Schul- und Berufsdiplome, ein Universitätsdiplom, ein Foto, welches den Beschwerdeführer 1 bei seiner Taufe zeige, ein Schreiben eines Geistlichen sowie eine kirchliche Bestätigung zu den Akten reichten, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. Juli 2008 – eröffnet am 22. Juli 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass den Beschwerdeführenden auf Gesuch hin vom BFM am 4. August 2008 Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. August 2008 gegen die Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die ange- E-5398/2008 fochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass ihnen für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten sei, dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien, dass ferner der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurden, dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen zwei Internetausdrucke (einen Artikel der NZZ online vom 26. Februar 2006 und einen Artikel aus Spiegel online vom 19. April 2007), eine Bestätigung des Bezirksvorstehers der DTP von F._______, wonach der Beschwerdeführer 1 früher als Bezirkssekretär der HADEP und als HA- DEP-Mitglied im Gemeindeparlament tätig gewesen sei, sowie eine Einladung zur Versammlung des Gemeindeparlaments F._______ (je mit deutscher Übersetzung) und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. August 2008 den Eingang der Beschwerde bestätigte und unter anderem festhielt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, dass das BFM am 29. August 2008 eine deutsche Übersetzung eines von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittels ("Übertrittsdokument" vom 18. Mai 2005) an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass diese – offenbar nicht von den Beschwerdeführenden erstellte – Übersetzung den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. September 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Zwischenverfügung vom 8. September 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- E-5398/2008 schusses abwies, und die Beschwerdeführenden aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss am 15. September 2008 fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. September 2008 eine vom IHD (Menschenrechtsverein) ausgestellte Bestätigung vom 25. September 2008 mit deutscher Übersetzung zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-5398/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich dieses Vorgehen vorliegend trotz der relativ langen Verfahrensdauer rechtfertigt, zumal die Beschwerde bereits mit Verfügung vom 8. September 2008 als aussichtslos bezeichnet worden ist, und sich seither keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts ergeben hat, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG zudem auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, E-5398/2008 dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden wegen seiner Tätigkeiten für die HADEP bis im Jahr 2001 zu weit zurückliegen würden, um noch als Anlass für die Ausreise gewertet werden zu können, dass das Gleiche für die Benachteiligungen und Schikanen gelte, denen die Familie in ihrer Eigenschaft als Christen und Kurden während ihres Aufenthalts in G._______ bis im Jahr 2003 angeblich ausgesetzt gewesen seien, dass auch der angeblichen Entführung und Vergewaltigung des Beschwerdeführers 1 vom April 2007 der zeitliche und sachliche Zusammenhang zur Ausreise im Januar 2008 fehle, dass der Beschwerdeführer 1 zudem darauf verzichtet habe, den türkischen Staat und dessen Sicherheitsorgane um Schutz zu ersuchen, dass die türkischen Behörden erfahrungsgemäss gewillt seien, Übergriffe der geltend gemachten Art zu ahnden, dass es den Beschwerdeführenden frei stehe, sich allfälligen lokalen Schikanen durch eine Verlegung des Wohnsitzes zu entziehen, dass den Akten ferner keine substanziierten Hinweise zu entnehmen seien, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden zu rechnen hätten, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung allein aufgrund der ethnischen beziehungsweise religiösen Zugehörigkeit nicht gegeben sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass daran auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, dass die Schul- und Arbeitszeugnisse und Diplome sowie die dokumentierte Konvertierung des Beschwerdeführers 1 zum christlichen Glauben eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht zu belegen vermöchten, E-5398/2008 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend machten, ihre Vorbringen genügten sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit als auch jenen an die Flüchtlingseigenschaft, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner politischen Aktivitäten den Behörden bekannt gewesen sei, durch den mehrmaligen Wechsel seines Wohnorts versucht habe, sich einer Festnahme durch die Polizei zu entziehen, indessen immer in der Angst habe leben müssen, verhaftet zu werden, dass seine zweijährige Tätigkeit als Parteisekretär der HADEP genügt habe, um als PKK freundliche Person registriert zu werden, dass jede registrierte Personen jederzeit Gefahr laufe, überall in der Türkei durch die Polizei festgenommen zu werden, dass einer der Gründe für die Ausreise die politische Vergangenheit des Beschwerdeführers 1 gewesen sei, so dass die Behauptung der Vorinstanz, wonach es zwischen den politischen Aktivitäten und der Ausreise weder einen zeitlichen noch einen sachlichen Kausalzusammenhang gebe, nicht zutreffend sei, dass es im Weiteren eine bekannte Tatsache sei, dass die christliche Minderheit im Allgemeinen und die konvertierten Muslime im Besonderen unterdrückt oder gar ermordet würden, dass Übergriffe durch Dritte auf Christen seitens der türkischen Behörden stillschweigend gebilligt würden, dass konvertierte Muslime sowohl von ihren Verwandten als auch von der Gesellschaft verstossen und jederzeit Gefahr laufen würden, irgendwann auf offener Strasse erstochen zu werden, dass die Beschwerdeführenden von H._______ nach I._______ gezogen seien, sich indessen auch dort den Übergriffen nicht hätten entziehen können, E-5398/2008 dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Übergriff vom April 2007 aufzeige, welchen Wert ein Mensch, der zum Christentum konvertiert sei, bei den Behörden und in der Gesellschaft habe, dass sich der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner politischen Aktivität sehr wohl exponiert habe und somit klar staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer 1 sowohl staatlicher als auch nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, dass zudem die ganze Familie aufgrund ihres Übertritts zum Christentum nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ihre Rechtsprechung zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung mit dem Wechsel von der Verfolgungs- zur Schutztheorie geändert habe, und diese Theorie auch im Verfahren der Beschwerdeführenden anzuwenden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht argumentiert hat, es fehle den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Benachteiligungen, Verhaftungen und Misshandlungen am erforderlichen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Januar 2008, dass die Beschwerdeführenden selbst auf explizites Nachfragen keine plausiblen Gründe zum gewählten Zeitpunkt ihrer Ausreise angeben konnten beziehungsweise wollten (vgl. vorinstanzliche Akten A 12 S. 17), dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, den von der Vorinstanz verneinten zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen ihren Vorbringen und der Ausreise glaubhaft zu machen, zumal auch der Beschwerde keine substanziierte Stellungnahme zu entnehmen ist, weshalb die Beschwerdeführenden mit ihrer Ausreise bis im Januar 2008 zugewartet haben, dass den geltend gemachten durch private Dritte verursachten Benachteiligungen aufgrund der religiöse Zugehörigkeit der Beschwerde- E-5398/2008 führenden sodann die zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG notwendige Relevanz abzusprechen ist, dass daran auch der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Wechsel von der Verfolgungs- zur Schutztheorie (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) nichts zu ändern vermag, ist doch dazu festzustellen, dass die türkischen Behörden gewillt und in der Lage sind, Straftaten, wie sie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht werden, aufzuklären und zu ahnden, dass sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorhalten lassen müssen, die türkischen Behörden nicht um Schutz ersucht zu haben, dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2008, in welcher die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet wurde, verwiesen werden kann, zumal weder die Einwendungen in der Beschwerdeschrift noch die Beweismittel geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen, dass insbesondere die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern vermögen, zumal sie einerseits die bereits bekannte Situation der Christen in der Türkei wiedergeben und andererseits die für die Ausreise nicht mehr kausale politische Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 betreffen, dass demzufolge das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar E-5398/2008 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle E-5398/2008 einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur christlichen Minderheit in ihrem Heimatland dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen zu stehen vermag, dass sie sodann in ihrem Heimatland offenbar über ein familiäres Beziehungsnetz (A 1, S. 3, A 2, S. 3) sowie über Berufserfahrung verfügen, dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, sie gerieten nach einer Rückkehr in das Heimatland in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass überdies weder aufgrund der Akten noch der Beschwerde substanziierte Hinweise auf konkrete gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden bestehen, dass somit keine persönlichen Gründe ersichtlich sind, die gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden sprechen und sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2008 die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- E-5398/2008 desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-5398/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 14