Abtei lung V E-5397/2007 luc/fal {T 0/2} Urteil vom 17. August 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Dubey, Richter Weber Gerichtsschreiberin Fankhauser A._______, Nigeria, c/o Bundesamt für Migration, Empfangs- und Verfahrenszentrum, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 9. August 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 30. Juni 2007 auf dem Luftweg verliess und am 1. Juli 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er bei der summarischen Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 6. Juli 2007 und anlässlich der Direktanhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 3. August 2007 im Wesentlichen geltend machte, er habe seit seinem 12. Lebensjahr in B._______, Edo- State, gelebt und gehöre der Ethnie der C._______ an, dass er ein Einzelkind sei und seinen Vater verloren habe, als er drei Jahre alt gewesen sei, dass er seinen Lebensunterhalt als Händler verdient habe, indem er bei Landwirten Gemüse und Fleisch gekauft und auf dem Markt verkauft habe, dass er im Jahre 2004 der Jugendbewegung des AC (Action Congress), der "Youth on the Move"-Bewegung, beigetreten sei, dass er die Aufgabe übernommen habe, Jugendliche zu mobilisieren, um gegen die Missstände zu protestieren, dass es anlässlich der Wahlen vom 14. Mai 2007 zu Wahlfälschungen gekommen sei, worauf die "Youth on the Move" Wahlurnen zerstört habe, dass die Wahlen als ungültig erklärt und am 28. Mai 2007 wiederholt worden seien, dass ein Kandidat der People's Democratic Party (PDP) diese Wahlen, wiederum durch Wahlfälschung, gewonnen habe, worauf der Beschwerdeführer erneut Jugendliche mobilisiert habe, die viele Objekte, unter anderem den lokalen Regierungssitz, zerstört hätten, dass in der Folge der Beschwerdeführer und weitere vier Jugendliche zu gesuchten Personen erklärt worden seien, dass der Beschwerdeführer in den Dschungel geflüchtet sei und sich dort versteckt habe, dass er mit D._______, dem Führer der „Youth on the Move“, Kontakt aufgenommen und erfahren habe, dass zwei von den gesuchten fünf Jugendlichen getötet worden seien und sein Haus abgebrannt sei, dass D._______ ihm geraten habe, nach Lagos zu gehen und das Land zu verlassen, weil er sonst, wie er selbst auch, getötet würde, dass er ihm sodann einen gefälschten Pass besorgt und die Ausreise finanziert habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer weder Identitäts- noch Reisedokumente zu den Akten reichte und er einer Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachkam,
3 dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. August 2007 (Eingabe und Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventuell die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
4 machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden weder Reisenoch Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Papierlosigkeit angesichts strenger computergestützter Kontrollen im internationalen Luftverkehr nicht geglaubt werden könne, dass vielmehr davon auszugehen sei, er sei in die Schweiz unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere gelangt, die er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt habe, dass diese Einschätzung durch unplausible und tatsachenwidrige Angaben des Beschwerdeführers bestätigt werde, dass es nicht stimme, in Nigeria würden keine Identitätskarten existieren, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Reiseweg unplausibel und durch Unkenntnis geprägt seien, da angesichts der erwähnten Kontrollen im internationalen Luftverkehr nicht nachvollziehbar sei, dass er auf dem Luftweg ausgereist sei, anstatt den kaum zu kontrollierenden und damit weit weniger riskanten Landweg über die grüne Grenze zu wählen, dass sodann bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzlich Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die Vorbringen unglaubhaft seien, weshalb keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig und widersprüchlich dargestellt worden seien, dass die Wahlen in Nigeria gemäss den Erkenntnissen des BFM und entgegen den Angaben des Beschwerdeführers im April 2007 stattgefunden hätten und dem BFM zudem keine Erkenntnisse vorliegen würden, wonach die Wahlen im Edo-State annulliert worden seien, dass ebenfalls nicht den Tatsachen entspreche, dass es sich beim ersten Wahltermin um Regierungs- und Präsidentschaftswahlen gehandelt habe und der zweite Wahltermin nicht landesweit, sondern nur in einigen Bundesstaaten abgehalten worden sei, dass aufgrund dieser Tatsachenwidrigkeiten nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe angeblich als politisch tätiger Aktivist an den Wahlen teilgenommen,
5 dass ihm daher die angeblich erlittenen Nachteile – Bedrohung durch Anhänger der politischen Gegnerschaft, Zerstörung des Hauses und behördliche Suche nach ihm – die auf seine Wahlbeteiligung zurückgeführt würden, nicht geglaubt werden könnten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezeichnenderweise in Bezug auf die behördliche Suche widersprüchlich ausgefallen seien, habe er doch in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A1, S. 7), während er in der Direktanhörung zwei Kurzfestnahmen aus dem Jahre 2006 sowie die polizeiliche Suche nach ihm geltend gemacht habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und ein Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nochmals bestätigt, er sei "mit so etwas wie einem Pass" ausgereist, wisse jedoch nichts über ihn, ausser dass er für seinen Gebrauch organisiert worden sei und einer anderen Person gehört habe, dass er ihn der Person, die ihm bei der Ausreise geholfen habe, habe zurückgeben müssen, dass ferner in Nigeria jede Person ab 18 Jahren berechtigt sei, eine Identitätskarte zu erhalten und er sich auch eine habe machen lassen wollen, die Regierung jedoch nur Fotos gemacht, aber ihm die Karte bis heute nicht ausgehändigt habe, dass andere Dokumente im Haus, das er fluchtartig habe verlassen müssen, geblieben seien und nun, nachdem dieses zerstört worden sei, es ihm unmöglich sei, diese Dokumente zu beschaffen, dass der Grund für den von der Vorinstanz gerügten Widerspruch darin liege, dass er unter Behörden (authorities) den Präsidenten, Prime Minister, Senatoren usw. verstanden habe und nicht die Polizei, und dass er nicht gewusst habe, dass auch die Polizei ein Teil der „authorities“ in einem Land sei, dass er sodann das Wahldatum falsch angegeben habe, weil er verängstigt gewesen und seine Moral sehr tief gewesen sei, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden und er nirgendwohin gehen könne, dass die um Asyl ersuchende Person im Falle der Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe glaubhaft machen muss, dass entschuldbaren Gründe unter anderem dann vorliegen können, wenn die geltend gemachten Modalitäten der Ausreise aus dem Heimatland glaubhaft erscheinen, dass vorab der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Identitätskarte gemacht hat, indem er anlässlich der Erstbefragung angab, in Nigeria gebe es keine Identitätskarten (vgl. A1, S. 4), während er in seiner Beschwerde ausführte, dort eine beantragt, jedoch noch nicht erhalten zu haben, dass tatsächlich in Nigeria seit dem 18. Februar 2003 eine nationale Identitätskarte eingeführt worden ist und es dort vorher keine Identitätskarten gab, dass ferner seine Darstellungen über den Pass, wonach er angeblich nicht gewusst habe, auf welche Personalien dieser ausgestellt gewesen sei, und sein Reisebegleiter, der vorausgegangen sei, den Pass präsentiert und ihn als Sohn vorgestellt habe, als
6 realitätsfremd und stereotyp bezeichnet werden müssen, dies umso mehr, als nicht anzunehmen ist, dass sich eine erwachsene Person bei der Passkontrolle nicht selbst ausweist, dass der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente einzureichen, dass auch seine Erklärungen zum Reiseweg, wonach er über die Reise und das Flugzeug sowie über den Verbleib von Owein nichts wisse, einen konstruierten Eindruck vermitteln und daher unglaubhaft sind, dass das BFM demnach zu Recht festgestellt hat, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehen Urteil BVGE D- 688/2007 vom 11. Juli 2007 festgehalten hat, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem - trotz der Bezeichung als Nichteintretensentscheid - über das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, dass auf ein Asylgesuch dann nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann, dass hingegen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist, auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen – sowohl bezüglich Sachverhalts- als auch Rechtsfragen – einzutreten ist, dass im vorliegenden Verfahren angesichts der insgesamt tatsachenwidrigen, widersprüchlichen und wenig überzeugenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Wahlen und seiner angeblichen Verfolgung das BFM zu Recht von der - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gar offensichtlichen - Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen ausging, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführten Argumenten und den Akten der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Aussagen und seiner
7 Erklärungsversuche zur Auflösung von festgestellten Ungereimtheiten sowie dem Festhalten an deren Wahrhaftigkeit in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert darzutun vermag, inwiefern das BFM in seinem Entscheid die Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bewertet hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass insbesondere die in der Beschwerde wiederholte Erklärung (vgl. bereits A8 S. 14), der Beschwerdeführer habe bei der ersten Anhörung gesagt, keine Probleme mit den Behörden zu haben, weil er nicht gewusst habe, dass auch die Polizei ein Teil der Behörden ("authorities") sei, als unbehelflich zu werten ist und in keiner Weise überzeugt, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine elfjährige Schulbildung verfügt (vgl. A1 S. 2), dass dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, den Widerspruchsvorwurf zu entkräften, womit davon auszugehen ist, dass er weder gesucht noch verfolgt worden ist, dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei bei der Kurzbefragung verängstigt gewesen, ergeben, dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation ersichtlich sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich des Weiteren aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation in Nigeria oder aufgrund individueller Vollzugshindernisse einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein (Art. 14a
8 Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N_______) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Blanka Fankhauser Versand am: