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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2010 E-5396/2008

November 12, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,231 words·~11 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-5396/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. A._______, Sri Lanka, vertreten durch (...), Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5396/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 16. November 2007. Er reiste auf dem Luftweg von Colombo nach Dubai und anschliessend nach Rom. Von dort ist er mit einem Auto am 28. November 2007 in die Schweiz gelangt und hat gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachgesucht. Am 4. Dezember 2007 wurde er summarisch zu seiner Person und zu seinen Asylgründen befragt und am 19. Dezember 2007 für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton Uri zugewiesen. Die direkte Bundesanhörung erfolgte am 16. Januar 2008. A.b Der Beschwerdeführer gab an, aus B._______ (Distrikt in der Nord-provinz) zu stammen, eine Gegend, welche unter Kontrolle der Libera-tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) stehe. Diese seien zur Schule gekommen und hätten eine Zwangsausbildung angekündigt. Er habe den LTTE gesagt, Angst zu haben und deshalb nicht mitmachen zu kön-nen, worauf ihm gesagt worden sei, dann könne er die Schule nicht mehr besuchen, weshalb er dann doch mit den LTTE gegangen sei. Das Ausbildungslager sei von der srilankischen Luftwaffe bombardiert worden; er sei weggerannt und nach Hause gegangen. In der Folge seien die LTTE wiederholt nach Hause gekommen und hätten ihn zur Ausbildung zwingen wollen. Aus diesem Grunde sei er zu seinem On-kel gegangen, doch seien sie auch dorthin gekommen. A.c Die LTTE hätten für den Fall, dass er sich weigere, zu ihnen zu kommen, damit gedroht, seinen jüngeren Bruder mitzunehmen. Sie beide hätten deshalb zu entkommen versucht, doch sei es den LTTE gelungen, den Bruder festzunehmen. Schliesslich habe er mit einem Fischer in staatlich kontrolliertes Gebiet gelangen können. Anlässlich einer Razzia habe man seiner Post-Identitätskarte entnommen, dass er aus B._______ stamme; man habe ihm vorgeworfen, nicht registriert zu sein, und ihn beschuldigt, den LTTE anzugehören. Er sei 22 Tage lang in Haft gewesen, wobei er geschlagen worden sei. Schliesslich habe ihn seine Tante gegen Kaution freibekommen, worauf er ausser Landes habe gehen wollen, um ein Asylgesuch zu stellen. E-5396/2008 Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine srilankische Identitätskarte ins Recht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Protokolle und die anderen Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 – eröffnet am 22. Juli 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz; gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 21. August 2008 – Datum Poststempel – liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 1, 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheides seien aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenkosten ersucht. Seiner Eingabe liess der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 (Kopie), die Vollmacht der Rechtsvertreterin vom 18. August 2008 (Kopie), einen Arbeitsvertrag der Gastrosuisse vom 23. Juli 2008 und eine Liste der (Besprechungs-)Termine (N 502 973) beilegen. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2008 wurden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. E. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. F. Das zur Vernehmlassung eingeladene BFM beschränkte sich in seiner E-5396/2008 Stellungnahme auf die Feststellung, dass die Beschwerde nichts Neues enthalte, an den Erwägungen festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei- E-5396/2008 heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 In casu geht es ausschliesslich um die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und als Folge davon um die Gewährung von Asyl (Anträge 1, 2 und 3 der Beschwerde); der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag 4 der Beschwerde) ist mit der Zwischenverfügung des Gerichts vom 26. August 2008 abgewiesen worden. 3. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer mache geltend, von den LTTE zwangsrekrutiert worden zu sein. Er habe indessen fliehen können, worauf ihn die LTTE gesucht hätten, weshalb er den Wohnort habe wechseln müssen; auch heute noch (2008, Anm. BVGer) werde nach ihm gesucht. Bei diesen Behelligungen handle es sich um solche von Dritten, welche der Staat bekämpfe. Der Beschwerdeführer könne sich diesen Übergriffen durch die Wohnsitznahme in einem von den staatlichen Organen kontrollierten Gebiet entziehen. Zur Festnahme und Inhaftierung in einem Armeecamp sei anzumerken, dass letztere in Anbetracht aller Umstände doch von relativ kurzer Dauer gewesen sei. Dass seitens der Sicherheitskräfte kein Interesse an seiner Person mehr bestehe, ergebe sich daraus, dass er nach wenigen Tagen freigelassen worden sei. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass die Armee in der Folge kontrolliert habe, ob er sich zuhause aufhalte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand; demzufolge erfülle der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht, so E-5396/2008 dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 In der Beschwerde wird der Vorinstanz entgegengehalten, der Beschwerdeführer, dessen Bruder von den LTTE festgenommen worden und seither verschwunden sei, habe sich einer Zwangsausbildung durch die LTTE entziehen wollen, weshalb er zu seiner Tante nach Vavuniya geflüchtet sei. Es sei ihm nach seiner Festnahme durch die Armee nicht gelungen, diese von seiner Unschuld zu überzeugen; immer wieder sei er in der Folge kontrolliert worden. Zumal junge Tamilen oft Opfer von Entführungen und Verschleppungen oder Inhaftierungen durch die Armee geworden seien, habe er um sein Leben fürchten müssen. Der Beschwerdeführer sei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen und habe begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Im Lichte dieser Ausführungen sei er als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen. 3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in E-5396/2008 vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen). 3.4 Der Beschwerdeführer macht begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch srilankische Sicherheitskräfte geltend. In Anbetracht der Lage zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mag dies begründet gewesen sein. In der Zwischenzeit hat sich die Situation in Sri Lanka aber grundlegend geändert. Der Krieg ist im Mai 2009 mit der Niederlage zu Ende gegangen. Damit befindet sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage ist zwar noch in manchen Bereichen nicht befriedigend und präsentiert sich regional unterschiedlich, aber die im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte sind stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt werden, besteht für die Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet ist. Aber nicht nur von dieser Seite ist keine Bedrohung mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer wurde zwar der Nähe zu den LTTE verdächtigt und deshalb von der Armee - wie zahlreiche andere Tamilen auch vorübergehend festgenommen, aber den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er auch nur ansatzweise über ein Profil verfügt, das ihn verdächtig macht; ganz im Gegenteil hat er selber zu Protokoll gegeben, vor einer Ausbildung Angst gehabt zu haben und nie irgendwie aktiv gewesen zu sein. Ohne weitere Ausführungen kann deshalb festgestellt werden, dass die Aktualität der begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung im Hei- E-5396/2008 matland des Beschwerdeführers zu verneinen ist. 4. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. (Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch einmal angemerkt, dass das BFM in seiner Verfügung vom 18. Juli 2008 die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, weshalb sich Ausführungen zur Wegweisung und deren Vollzug erübrigen.) 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-5396/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand: Seite 9

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