Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5394/2012
Urteil v o m 1 9 . Juni 2014 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, (…), Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2012 (E-4446/2012).
E-5394/2012 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 19. Januar 2011 ab. Auf eine dagegen am 27. August 2012 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4446/2012 vom 10. Oktober 2012 nicht ein. B. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2012 ein. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 ordnete das Bundesverwaltungsgericht als vorsorgliche Massnahme den Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls – von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 BGG sowie Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der unbeurteilt gebliebenen Anträge (Art. 121 Bst. c BGG). Zur Begründung bringt er vor, im Beschwerdeverfahren sei er aufgefordert worden, einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Innerhalb der angesetzten Frist habe er ein Gesuch um Verzicht des Verfahrenskostenvorschusses gestellt. Es sei darauf hingewiesen worden, dass eine Fürsorgebestätigung umgehend nachgereicht werde. Gleichzeitig sei mit diesem Gesuch um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses ein ausdrücklicher Antrag gestellt worden, dass für den Fall, dass dem Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses nicht zu-
E-5394/2012 gestimmt werden könne, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Erwägungen das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist aufgeführt. Allerdings habe es diesen Antrag in der Folge nicht beurteilt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2012 sei daher in Revision zu ziehen und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäss weiterzuführen. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist die Nichtbeurteilung des Gesuchs um Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses; eine Nichtbeurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht geltend gemacht. 3.2 Gemäss Art. 121 Bst. c BGG kann die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Ein Antrag gilt erst als unbeurteilt geblieben, wenn angenommen werden muss, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht zumindest stillschweigend über den Antrag befunden (BVGE 2011/18 E. 4). Unter den Begriff der Anträge im Sinne dieser Bestimmung fallen solche in der Sache und – soweit zulässig – Beweisvorkehren. Auch Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Verfahrens sowie Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind grundsätzlich zu behandeln, ansonsten ein Revisionsgrund gesetzt wird (ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121, N. 8). 3.3 Die prozessualen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses hängen inhaltlich zusammen. Die Behandlung des Gesuchs um Ansetzung einer Nachfrist hängt damit von der Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf den Kostenvorschuss ab, welches seinerseits von der Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abhängt. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2012/7 festgehalten, dass grundsätzlich alle verfahrensabschliessenden Entscheide als Anfechtungsobjekt der Revision in Betracht kommen, namentlich Sachurteile, Nichteintretensentscheide, Rückweisungsentscheide, Kosten- und
E-5394/2012 Entschädigungsentscheide, soweit ihnen selbst ein Revisionsgrund anhaftet. Das Bundesgericht hat in Urteil 4F_1/2007 festgehalten, die Ablehnung einer materiellrechtlichen Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen (das heisst ein Nichteintreten auf ein Begehren) stelle keinen Revisionsgrund dar. Es seien nicht einzelne Anträge unbeurteilt geblieben, sondern richtig besehen würden die rechtlichen Erwägungen kritisiert. Eine Revision sei aber nicht zulässig, angebliche Rechtsfehler wie fälschlicherweises Nichteintreten oder Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu korrigieren. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Frage, ob das Gericht auf den prozessualen Antrag hätte eintreten müssen, kann nicht mit Revision geltend gemacht werden. Übergeht das Gericht eine prozesskonform vorgetragene Rüge, kann darin allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch revisionsrechtlich nicht relevant (ESCHER, a.a.O.). Solche Rügen wären auf dem ordentlichen Beschwerdeweg geltend zu machen. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist jedoch im Bereich des Asyls gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen (Art. 83 Bst. d BGG). Dies kann und darf nicht dazu führen, dass die Revisionsgründe gemäss dem Bundesgerichtsgesetz ausgeweitet werden, um die ausnahmsweise fehlende Rechtsmittelinstanz auszugleichen. 3.5 Vorliegend wird im Urteilsdispositiv ausdrücklich auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten. In den Erwägungen wird dies damit begründet, dass die Sachurteilsvoraussetzungen nicht vorhanden seien. Das Argument, durch das Nichteintreten sei der Antrag nicht behandelt worden, da das Gesuch hätte abgewiesen werden müssen, läuft deshalb auf eine inhaltliche Kritik am Urteil hinaus. Ebenso verhält es sich mit dem Argument, das Gesuch sei nicht beurteilt worden, da auf die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Erwägungen nicht eingegangen worden sei. Der Revisionsgrund der unbeurteilt gebliebenen Anträge ist somit nicht gegeben. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der geltend gemachte Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG nicht erfüllt ist. Das Revisionsbegehren ist als unbegründet abzuweisen.
E-5394/2012 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die übrigen Anträge im Revisionsverfahren sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5394/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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