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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2008 E-5393/2008

August 28, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,961 words·~15 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-5393/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . August 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Nigeria, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5393/2008 Das Bundesverwaltungsgericht, stellt, in Anwendung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), fest, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben Nigeria am 3. Juli 2008 ohne Kenntnis des Reiseziels und der von ihm benutzten Fluggesellschaft verliess, durch ihm unbekannte Länder und Orte gelangte und illegal am 4. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Juli 2008 ein Asylgesuch stellte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 unter anderem mittels Formulars und Hinweises auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, E-5393/2008 dass der Beschwerdeführer im B._______ am 28. Juli 2008 summarisch zu seiner Person und den Ausreisemotiven und am 8. August 2008 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, Nigerianer zu sein und aus der Stadt C._______, D._______, zu stammen, dass sein Vater König dieser Stadt gewesen und im Februar 2008 in der Folge einer Krankheit gestorben sei, worauf er als ältester Sohn als Nachfolger seines Vater König hätte werden sollen, dass jedoch sein Amtsantritt als designierter König mit allen Mitteln zu verhindern versucht worden sei, namentlich weil er als Sohn der zweiten Frau seines Vaters aus Sicht der ersten Frau nicht König sein dürfe, dass er eine Messerattacke einiger Leute seines Dorfes anlässlich der Beerdigung seines Vaters beziehungsweise einige Tage nach der Beerdigung überstanden habe und in der Folge geflüchtet sei, dass kurz darauf sein Freund F._______ bei einem Überfall angeschossen beziehungsweise dass auf ihn geschossen, er aber nicht getroffen worden sei, weil ihn die Angreifer irrtümlich für den Beschwerdeführer gehalten hätten, dass er überall verfolgt worden sei und namentlich Opfer eines Brandanschlags in Lagos geworden sei, dass er bei diesem Anschlag, bei dem er mit einem Sprung durch die Fensterscheibe entkommen haben können, Brand- und Schnittverletzungen erlitten habe, welche noch als Narben sichtbar seien, dass er und F._______ die Angreifer nicht kennen würden, weshalb zumindest er die Polizei in eigener Sache nicht bemüht habe, wobei er aber davon ausgehe, die Angreifer seien von der zweiten Frau seines Vaters angeheuert worden, würden aus seiner Heimatstadt stammen und hätten den Auftrag, ihn zu töten, dass er zu seiner Freundin in Lagos gegangen sei, wo ihm kurz darauf sein Onkel mitgeteilt habe, es sei alles für eine Ausreise in die Wege geleitet, dass er ansonsten noch nie Probleme mit Behörden oder Organisationen seines Landes gehabt habe und nicht politisch aktiv gewesen sei, E-5393/2008 dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Transitzentrum Altstätten bis heute keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. August 2008 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abgegeben und zum Fehlen solcher Papiere Standardvorbringen und Schutzbehauptungen aufgestellt habe, wie sie von vielen Gesuchstellern, die ihre Identität nicht offen legen möchten, bekannt seien, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen, dass die Asylangaben des Beschwerdeführers als unsubstanziiert, detailarm, nicht widerspruchsfrei, realitätsfremd und tatsachenwidrig qualifiziert werden müssten und seine Schilderungen zu den Reisemodalitäten zudem als konstruiert erscheinen, dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdeführers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) erscheine, dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit einer englischsprachigen Formularbeschwerde, welche von ihm handschriftlich ergänzt wurde, am 21. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2008 in Kopie beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt: E-5393/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass zwar die eingereichte Beschwerdeschrift auf Englisch abgefasst und mithin nicht in einer Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch, Italienisch; vgl. Art. 70 Abs. 1 BV) gehalten ist, indessen angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit in dieser Form entgegengenommen wird, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen beantragte, die Verfügung des BFM vom 19. August 2008 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, allenfalls sei wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzug ins Heimat- oder ein Drittland die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, zudem seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen und auf Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er zusätzlich sinngemäss um Neubefragung respektive um Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und um Fristaufschub zur Beibringung heimatlicher Identitätspapiere ersuchte, dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - wenn auch nicht auf alle Anträge - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und keine Wegweisung in ein Drittland angeordnet hat, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist, E-5393/2008 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheidend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1), dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch regelmässig materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-5393/2008 dass in der Beschwerde sinngemäss gerügt wird, die bisherigen Asylanhörungen seien chaotisch ("very confusing") verlaufen und die dabei eingesetzte Zeit habe nicht zur Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgereicht, dass diese Vorhalte vorab zu prüfen sind, weil sie gegebenenfalls eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich ziehen könnten, dass der Beschwerdeführer hierzu ausführte, sein Befrager habe nichts über die Traditionen in Nigeria gewusst, den Kern der Asylangaben nicht erfasst und ungenügend befragt, beispielsweise zur Polizei, dass er jedoch die Asylgründe ungehindert darlegen konnte und seine Aussagen - nach Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache (Ibo und Englisch) - vorbehaltlos unterzeichnet hat, dass bereits an der Kurzbefragung im Transitzentrum die Darlegung der Gesuchsgründe relativ ausführlich erfolgte und die Anhörung zu den Asylgründen nicht weniger als 121 Fragen und Antworten umfasste und inklusive Übersetzung 3 Stunden 20 Minuten dauerte, dass aus den Protokolle keine Lücken erkennbar sind, zumal der Beschwerdeführer selber am Schluss der Anhörung bestätigte, alles gesagt zu haben, was ihm für sein Asylgesuch wichtig erschien (F 120), dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und die formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs) abzuweisen sind, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaubhaft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann E-5393/2008 zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.), dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg auf die im Transitzentrum Altstätten protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen ist, dass er in der Beschwerde zusätzlich erklärt, er habe seinen Onkel telefonisch anvisiert, eine neue Identitätskarte zu beschaffen und sie nachzusenden, und dass er versuche, die Person, die ihm in der Schweiz seine Papiere gestohlen habe, ausfindig zu machen, dass aufgrund der vorstehenden Argumentation, der offensichtlich haltlosen (vgl. nachstehend) Asylgeschichte und der unrealistischen Reisemodalitäten davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe für seine Reise vom Heimatland in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat, dass das BFM demnach zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle angesichts des dürftigen Beschwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O. E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse vage, weitgehend substanzlose sowie lebensfrem- E-5393/2008 de Angaben gemacht hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realitätsmerkmale beinhalten, dass seine Angaben über die Reise von Lagos bis Vallorbe derart von Unglaubhaftigkeitselementen strotzen, dass die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert wird, dass deshalb auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf, dass zufolge der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte den vorhandenen Narben beim Beschwerdeführer andere Ursachen zuzuschreiben sind und dieser aus den drei bei den Akten liegenden Fotos nichts zu seinen Gunsten ableitet, weshalb ihnen im Verfahren keine Bedeutung zukommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind, dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in E-5393/2008 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers im Heimatland leben und deshalb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist, die angebliche Anhörigkeit zur Ethnie der Igbo den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar macht und dem (...)-jährigen Beschwerdeführer, der mangels anderslautender Hinweise gesund ist und eigenen Angaben zufolge langjährige berufliche Erfahrungen als G._______hat, zuzumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen, dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Problemen aus dem Weg zu gehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- E-5393/2008 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, ohne diesen Antrag substanziiert zu begründen, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst die sinngemässen Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und vollzugshindernde Massnahmen gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-5393/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-5393/2008 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, Nigeria, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2008 Ort: ............................................. Datum: ............................................. Unterschrift: ............................................. Bemerkungen: ................................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Geschäftsnummer E-5393/2008 (N_______), Postfach, 3000 Bern 14, (vorab per Telefax) zuzustellen. Seite 13

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