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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2020 E-5389/2020

December 15, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,913 words·~20 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5389/2020

Urteil v o m 1 5 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Ägypten, vertreten durch lic. iur. Roger Kuhn, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2020 / N (…).

E-5389/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 24. Juni 2019 auf dem Luftweg, reisten tags darauf legal in die Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Am 2. Juli 2019 erfolgte die Personalienaufnahme (PA). Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden ein spanisches Visum mit Gültigkeit vom 20. bis 30. Juni 2019 ausgestellt worden war. Am 4. Juli 2019 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Sie gab im Wesentlich an, in Spanien sei sie vor den ägyptischen Behörden nicht sicher. Zudem habe sie gesundheitliche Probleme. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihren Pass sowie die Pässe ihrer Kinder, ihre Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde sowie diejenige des Ehemannes und der Kinder, einen internationalen Führerausweis, einen Eheschein, Flug- und Zugtickets – alles jeweils im Original –, ein Schreiben ihres Schwiegervaters, eine Haftbestätigung sowie Gerichtsunterlagen ihren Ehemann betreffend, ein Schreiben ihres Ehemannes, ein Bericht eines forensischen Labors vom (…) April 2002, ein Schreiben einer Rechtsanwältin, ein Schreiben des ägyptischen (…) sowie eines der (…), eine Bestätigung der Kirche und ein Schreiben eines Pastors vom 17. Mai 2002 – alles jeweils in Kopie – zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Spanien) weg, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3630/2019 vom 23. Juli 2019 ab. A.c Am 21. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert. Mit Verfügung vom 13. November 2019 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, hob die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung auf und erklärte die Verfügung vom 9. Juli 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

E-5389/2020 Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6126/2019 vom 3. Dezember 2019 ab. A.d Nach Ablauf der Überstellungsfrist ging die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs von Spanien auf die Schweiz über. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 hob die Vorinstanz die Verfügung vom 9. Juli 2019 auf, nahm das nationale Verfahren auf und wies die Beschwerdeführenden dem zuständigen Kanton zu. B. Am 27. August 2020 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab sie an, sie stamme aus D._______, wo sie von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Ihre Mutter lebe weiterhin dort. Ihr Vater sei im Jahr (…) verstorben. Ihre Schwester lebe in E._______. Sie selbst habe an der Universität in F._______ studiert und mit dem (…) abgeschlossen. (…) Monate lang habe sie gearbeitet, danach habe sie sich um ihre alleinstehende Mutter gekümmert. Seit dem (…) Juli 2005 sei sie mit G._______ verheiratet und habe mit ihm (…). Am (…) Juni 2015 habe ihr Ehemann Ägypten in Richtung H._______ verlassen. Er arbeite dort und verfüge über (…). Er habe ihr jeweils Geld überwiesen. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Ehemann sei verdächtigt worden, im Jahr 2002 ein (…)jähriges Mädchen vergewaltigt zu haben. Er sei am (…) März 2002 verhaftet und wieder freigelassen worden. Am (…) April 2002 hätten die Ergebnisse der Gerichtsmedizin ergeben, dass er unschuldig sei. Am (…) April 2002 sei er wiederum festgenommen worden. Nachdem sich «I._______» eingemischt habe, sei er freigelassen worden. Im Jahr 2003 sei er zwar vom Gericht freigesprochen worden, stehe aber seither unter Beobachtung. Er habe sich einmal pro Monat bei der Polizei melden müssen. Am (…) Juni 2015 habe ihr Ehemann Ägypten verlassen und sei in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt (…) Mal zurückgekehrt. Nachdem er ausgereist sei, habe sie sich jeweils bei den nationalen Sicherheitskräften melden müssen. Zirka fünf bis sieben Mal sei sie von einem Offizier namens J._______, der «(…)» der (…), bedroht worden. Das letzte Mal sei es Ende des Jahres 2018 oder Anfangs des Jahres 2019 gewesen. J._______ habe gesagt, dass ihre Kinder kein normales Leben haben und ihren Vater nie wiedersehen würden. Er habe ihren Ausweis verlangt und geprüft, ob sie vorbestraft sei. Er habe gesagt, sie könne zwar nach Hause gehen, aber sie würden sich wiedersehen. Da sie keine Stabilität gehabt

E-5389/2020 und sich Sorgen um ihre Kinder gemacht habe, sei sie im Juni 2019 schliesslich ausgereist. C. Am 31. August 2020 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 29. September 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 2. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 6 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sie die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung beziehungsweise Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Kriminalpolizei D._______ aus dem Jahr 2015, einen Internetartikel von «human rights», einen Bericht des «committee for justice» mit dem Titel «violations in Egyptian places of detention» von Juli und August 2019 sowie einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste K._______ vom 22. Oktober 2020 ein. F. Am 4. November 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 16. November 2020 gaben die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

E-5389/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht

E-5389/2020 nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, ihr Ehemann sei zwar freigesprochen worden, sie sei aber trotzdem wegen ihm mehrmals von einem Offizier der nationalen Sicherheitskräfte vorgeladen und bedroht worden. Aufgrund ihrer Schilderungen sei davon auszugehen, die geltend gemachten Drohungen seien das Resultat des Fehlverhaltens eines einzelnen Beamten. Es liege ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es nicht möglich sei, um Schutz zu ersuchen, vermöchten nicht zu überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht zumindest versucht habe, rechtliche Schritte gegen den Offizier einzuleiten. Es gebe keine Hinweise, wonach die Behörden ihr den erforderlichen Schutz nicht gewähren würden. Ihr Ehemann sei im Rahmen eines rechtsstaatlichen Prozesses freigesprochen worden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nie ausserhalb des Gebäudes der nationalen Sicherheitskräfte bedroht worden und habe das Land legal verlassen können. Dies spreche gegen eine Verfolgung asylbeachtlicher Intensität von staatlicher Seite. Sodann habe ihr Ehemann mehrmals ein- und ausreisen können. Bezüglich der Beweismittel sei festzuhalten, dass diese lediglich in Kopie vorliegen würden, womit ihnen ein geringer Beweiswert zukomme. Ausserdem sei der Name der Beschwerdeführerin keinem Dokument zu entnehmen. Die Dokumente würden lediglich beweisen, dass ihr Ehemann vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen habe sie indes keine Beweismittel eingereicht. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen, zumal sie sich wiederholt vage und wenig substantiiert geäussert habe. Zur genauen Position von J._______ habe sie keine Auskunft geben können und ihre Beschreibungen seiner Person seien stereotyp und oberflächlich geblieben. Auch zu seinem Interesse beziehungsweise inwiefern er in die Angelegenheiten ihres Ehemannes involviert sei und zum Inhalt der Drohungen habe sie keine konkreten Angaben machen können. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG. Es sei zwar richtig, dass ihr Ehemann vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden sei. In den Gerichtsdokumenten werde aber ausdrücklich festgehalten, dass er sich bei

E-5389/2020 Ortswechseln oder Ausreisen bei der Polizei melden müsse. Auch die Familie und insbesondere sie selbst stehe unter Beobachtung. Eine solche Überwachung durch die Polizei und den Geheimdienst geschehe in Ägypten ohne offizielle Dokumente, weshalb sie diesbezüglich keine Beweismittel einreichen könne. Ägypten sei de facto eine Militärdiktatur. Es gebe keine Gewaltenteilung und wer – wie sie und ihre Familie – bei den Behörden in Ungnade gefallen sei, sei deren Willkür ausgeliefert. Das Ersuchen um staatlichen Schutz sei in ihrem Fall ein nutzloses Unterfangen. Ihre Aussagen zu J._______ und dessen Drohungen seien eindrücklich und stringent und damit glaubhaft ausgefallen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen Gründen als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gutheissen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 6.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Ehemann sei zwar im Jahr 2003 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden, er habe sich aber in der Folge regelmässig bei den nationalen Sicherheitskräften melden müssen. Nach seiner Ausreise nach H._______ im Jahr 2015 sei sie wegen der Ausreise ihres Ehemannes mehrmals von einem Offizier der (…) vorgeladen und dann bedroht worden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es sich um einen Übergriff durch Dritte handle und die Beschwerdeführerin den ägyptischen Staat um Schutz hätte ersuchen sollen, nicht nachvollziehbar. Sodann stellt sich die Frage, ob eine Schutzalternative besteht, erst, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen allfälliger Schutzalternativen ist gar nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1 m.w.H.). 6.3 Die Bedrohungen der Beschwerdeführerin sind offensichtlich nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG – Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauung –

E-5389/2020 erfolgt. Vielmehr handelt es sich um eine rein strafrechtliche Problematik. Überdies ist den Bedrohungen – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – die für die Gewährung von Asyl erforderliche Intensität abzusprechen, zumal die Beschwerdeführerin von 2016 bis 2019 lediglich fünf bis sieben Mal vorgeladen und ohne weitere Auflagen freigelassen wurde. Vor diesem Hintergrund ist auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde – insbesondere zur politischen Situation in Ägypten – und die eingereichten Beweismittel nicht weiter einzugehen. 6.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

E-5389/2020 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.1 In Ägypten herrscht aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer E-2656/2020

E-5389/2020 vom 19. Juni 2020 und E-669/2015 vom 4. Februar 2020 E. 8.2). Daran ändern auch die eingereichten Artikel zur Lage in Ägypten nichts. 8.4.2 Zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei mittleren Alters, habe an einer Universität (…) studiert, verfüge über einen (…)abschluss und Berufserfahrung. Zudem habe sie (…) besucht. Ihre Schwester lebe in E._______ sowie weitere Verwandte in L._______, M._______, N._______ und O._______, welche sie finanziell unterstützen könnten. Ferner sei sie vor ihrer Ausreise von ihrem Ehemann und der Kirche finanziell unterstützt worden. Es gebe keine Hinweise, weshalb sie bei einer Rückkehr nicht auf diese Hilfe zurückgreifen könnte. Ihre Mutter, bei der sie vor der Ausreise zeitweise gelebt habe, lebe nach wie vor in Ägypten, beziehe dort eine (…) und werde von der Kirche finanziell unterstützt. Betreffend den Gesundheitszustand hielt die Vorinstanz weiter fest, die Beschwerdeführerin sei bereits in Ägypten bei verschiedenen Ärzten in Behandlung gewesen und habe (…) in Anspruch genommen. Sodann sei die Behandlung von psychischen Krankheiten in Ägypten möglich. Schliesslich sei bezüglich der Behandlungskosten festzuhalten, dass in Ägypten Personen, die aufgrund körperlicher oder psychischer Einschränkungen nicht in der Lage seien zu arbeiten, ein Anrecht auf eine «Ministry of social solidarity card» hätten. Mit dieser Karte könnten Personen medizinische Behandlung in Anspruch nehmen, auch wenn sie nicht krankenversichert seien. Zudem gebe es das Programm «Karama», in dessen Rahmen älteren Menschen sowie Personen mit Arbeitsunfähigkeit oder einer Behinderung Geldbeiträge ausbezahlt würden. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zumutbar. 8.4.3 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie Vorinstanz habe ihre gesundheitliche Verfassung nicht gebührend berücksichtigt. Sie leide an verschiedenen Krankheiten und könne sich derzeit nur im Rollstuhl fortbewegen. Sie könne den Alltag nicht selbst bewältigen. Die Hilfe an die Kinder zu delegieren, widerspreche dem Kindeswohl. Eine Betreuungslösung für die Kinder sei in Ägypten nicht vorhanden. 8.4.4 Gemäss dem Bericht der psychiatrischen Dienste K._______ vom 22. Oktober 2020 leidet die Beschwerdeführerin an einer (…), einer (…) und einer (…). Sie sei am (…) Oktober 2020 auf freiwilliger Basis in fraglich suizidaler Absicht ins Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie eingewiesen worden. Initial habe sie sich (…) sowie (…) gezeigt und wiederkehrende Suizidgedanken beklagt, wobei sie sich von Handlungsabsichten und Plänen während des Aufenthalts habe distanzieren können. Es sei ihr

E-5389/2020 (…) und (…) verabreicht worden. Im Verlauf der Hospitalisation habe sie sich absprachefähig und schwingungsfähig im Kontakt gezeigt. Die weiterhin bestehende depressive Symptomatik sowie die körperlichen Beschwerden würden im Fokus der Behandlung stehen, dabei zeige sie sich aktuell stabilisiert. Nach dem Austritt per (…) Oktober 2020 sei eine ambulante psychiatrische Behandlung geplant. 8.4.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, inwiefern die Vorinstanz ihren Gesundheitszustand nicht gebührend berücksichtigt haben sollte. Ferner hat sich der Zustand der Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 22. Oktober 2020 stabilisiert und war laut diesem eine Entlassung per (…) Oktober 2020 vorgesehen. Obschon die medizinische Versorgungslage in Ägypten nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, muss die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr angesichts der dort bestehenden medizinischen Infrastruktur keine drastische oder lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands befürchten (vgl. zur medizinischen Versorgungslage in Ägypten das Urteil des BVGer E-4374/2019 vom 23. Oktober 2019 E.9.3 mit Verweis auf E-1140/2013 vom 25. November 2014 E. 8.5.4 m.w.H.). Es steht ihr offen, für die Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Behandlung ihrer psychischen und somatischen Leiden medizinische Hilfe in Ägypten in Anspruch zu nehmen, zumal sie dort bereits bei verschiedenen Ärzten in Behandlung war. Bezüglich deren Finanzierung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weiter kann sich die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Ärzte gezielt auf eine Rückkehr vorbereiten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Medikamentenvorrat, Organisation einer medizinischen Behandlung) zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht demnach dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

E-5389/2020 8.4.6 Die Beschwerdeführerin lebte von Geburt bis zur Ausreise in D._______, womit davon auszugehen ist, dass sie dort nebst ihrer Mutter und ihren Schwiegereltern weitere Bezugspersonen hat, welche ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Vor der Ausreise hat sie teilweise bei der Mutter gelebt und verfügt somit über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Kinder die Pflege der Beschwerdeführerin übernehmen müssten oder deren Betreuung nicht gewährleistet wäre. Ferner hat die Beschwerdeführerin in Ägypten vier Jahre (…) studiert und verfügt über einen (…)abschluss. Ihr Ehemann arbeitet in H._______ und unterstützt die Familie finanziell. Die (…) halten sich sodann erst seit eineinhalb Jahren in der Schweiz auf, womit nicht von einer sozialen Verwurzelung vor Ort gesprochen werden kann, welche eine Rückkehr unzumutbar machen würde. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über bis ins Jahr 2023 gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Da die Begehren nicht von vorherein als aussichtslos zu bezeichnen waren und die Beschwerdeführenden ihre Bedürftigkeit durch die Fürsorgebestätigung vom

E-5389/2020 16. November 2020 belegt haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen und lic. iur. Roger Kuhn als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden einzusetzen. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 750.– (inkl. Auslagen) auszurichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5389/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. Roger Kuhn wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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