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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2020 E-5388/2020

December 11, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,903 words·~15 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5388/2020

Urteil v o m 11 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2020 / N (…).

E-5388/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2015 zusammen mit seiner Ehefrau in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 verneinte die Vorinstanz deren Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1601/2017 vom 2. August 2018 ab. Das Gericht befand die Asylvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Ursache für seine Probleme in Sri Lanka bei der Befragung zur Person gänzlich anders als anlässlich der Anhörung dargestellt. Zudem seien seine legalen Ein- und Ausreisen trotz angeblicher Eröffnung eines Dossiers des Geheimdienstes über ihn als unlogisch einzustufen und liessen die mehrmaligen Rückreisen von Colombo in sein Dorf nicht auf ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden schliessen. B. Mit Eingabe vom 19. November 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch ein, das als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde und machte insbesondere geltend, er habe die tatsächlichen Gründe seiner Flucht bis anhin verschwiegen. Er sei namentlich Mitglied bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und aktiv an Anschlägen beteiligt gewesen. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Im Übrigen habe sich die Lage in Sri Lanka insgesamt zugespitzt. Es müsse sichergestellt werden, dass seine Frau von seinen Gründen nichts erfahre. C. Mit Schreiben vom 8. September 2020 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über keine flüchtlingsrechtlich relevanten Gründe verfüge, weshalb auf ihre Anhörung zu verzichten sei. D. Am 16. September 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM erneut angehört und machte im Wesentlichen geltend, er halte an den bereits in den ersten beiden Befragungen geltend gemachten Aussagen fest. Aus Sorge um seine Frau habe er jedoch damals nicht erwähnt, dass er namentlich im (…) an einem Kontrollposten zusammen mit einer LTTE-Person einen Anschlag verübt habe, wobei er seine (…) verloren habe, die von der Armee gefunden worden sei. Zudem habe er im (…) mit seinem (…)

E-5388/2020 einen Angriff gegen den CID (Criminal Investigation Department) verübt, wobei herausgekommen sei, dass es sich hierbei um sein (…) gehandelt habe. E. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (eröffnet am 9. Oktober 2020), verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Frau, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. G. Mit Schreiben vom 6. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeerklärung sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung zu den Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

E-5388/2020 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde bezieht sich auf den Beschwerdeführer und wurde lediglich von diesem unterzeichnet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte beim Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde ein. Mithin und in Ermangelung einer entsprechenden Willensäusserung ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers betrifft. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E-5388/2020 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt wurden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 6. Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die neu vorgetragenen und bisher verschwiegenen Gesuchsgründe seien als nachgeschoben zu betrachten. Im Übrigen halte der Beschwerdeführer an seinen im vorigen Verfahren geltend gemachten Asylgründen fest, die jedoch ebenfalls unglaubhaft ausgefallen seien, was vom Bundesverwaltungsgericht bereits bestätigt worden sei. Was sein exilpolitisches Engagement anbelange, sei er am (…) – an dem Propaganda für die LTTE gemacht und von dem in sozialen Medien berichtet worden sei – zwar als bester Spieler ausgezeichnet worden. Es seien jedoch auch den eingereichten Beweismitteln keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lassen würden. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden

E-5388/2020 Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Was die bereits im ersten Asylgesuch geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt – an denen er auch im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs festhält – ist auf das Urteil E-1601/2017 vom 2. August 2018 zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. A und a.a.O. insb. E. 6). Es besteht kein Anlass, auf die in diesem Urteil vorgenommene Einschätzung zurückzukommen. Was die neuen Fluchtgründe anbelangt, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass diese als nachgeschoben zu gelten haben. Der Beschwerdeführer stellt dem auf Beschwerdeebene lediglich entgegen, er habe seine Gründe im Verlauf des Verfahrens nicht früher darlegen können, weil er zu grosse Angst gehabt habe, da seine Frau davon nichts gewusst habe und er befürchtet habe, sie würde ihn andernfalls verlassen. Vor dem Hintergrund, dass er bereits im Rahmen seines ersten Asylgesuchs sowohl in der Befragung zur Person als auch in der Anhörung ausdrücklich über die Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden informiert wurde und er bestätigte, seine Gesuchsgründe vollständig dargelegt zu haben, vermag diese spärliche Erklärung – die er bereits vor der Vorinstanz geltend machte – nicht zu überzeugen (SEM-Akten A8 S. 1 f., S. 10 und A33 S. 2, S. 19). Die beiden Befragungen – in denen der Beschwerdeführer die später geltend gemachten Asylgründe nicht ansatzweise darlegte – sind sodann auch nicht zu beanstanden. Selbst in der Beschwerde vom 15. März 2017 wurden keine entsprechenden Gründe geltend gemacht. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer trotz Befragung durch die Flughafenpolizei am Flughafen Colombo ohne Probleme Sri Lanka legal auf dem Luftweg verlassen (z. B. Befragung zur Person, SEM-Akten A8 S. 7 f., siehe auch weitere Fluginformationen mit Tickets im Anhang dieser Befragung). Folglich kann ausgeschlossen werden, dass sein Name auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt ist und er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht wurde. Mithin fehlt auch seinen neu vorgetragenen Fluchtgründen die Grundlage, die auch aus diesem Grund als unglaubhaft zu betrachten sind (vgl. zur Situation am Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten: Urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert] und statt vieler D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3.2).

E-5388/2020 Soweit der Beschwerdeführer zu seinem exilpolitischen Engagement einbringt, er sei bei einem (…) – an dem für die Tamil Tigers Propaganda gemacht worden sei – als bester Spieler hervorgegangen, worüber auch in sozialen Medien berichtet worden sei, ist festzuhalten, dass die Mitgliedschaft in einem Sportclub oder solche sportlichen Betätigungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte kaum als politisch missliebiges Statement wahrgenommen werden dürfte. Dieser Auffassung scheint auch der Beschwerdeführer zu sein, datiert er diese doch auf die Jahre (…) oder (…). Hätte er dieser Tätigkeit selbst eine (exil-)politische Bedeutung beigemessen, hätte er dies im Rahmen der ihm hinlänglich bekannten Mitwirkungspflichten im Rahmen des ersten Asylgesuchs oder des damaligen Beschwerdeverfahrens geltend machen können und müssen. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1–8.5.1). Angesichts dessen, dass von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse auszugehen ist, ist er keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Er weist – anders als in der Beschwerde behauptet – kein persönliches Profil auf, das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise auf sich ziehen könnte. Zudem sind mit der Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und einer allfälligen Befragung bei der Einreise am Flughafen in Colombo regelmässig keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen verbunden (vgl. BVGE 2017/6 E. 4.3.3). 7.2 Zusammenfassend ist in Würdigung der relevanten Sachverhaltselemente festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch mit zutreffender und rechtsgenüglicher Begründung zu Recht abgewiesen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-5388/2020 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E-5388/2020 Nachdem der Beschwerdeführer – wie in Erwägung 7 ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 [als Referenzurteil publiziert] und E-1866/2015 E. 13.2). Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer bringt keine neuen Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht für unzumutbar erscheinen lassen würden. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen zur Zumutbarkeit im Urteil E-1601/2017 E. 8.4 verwiesen werden. Die dort gemachten Ausführungen zum Kindeswohl treffen auch in Bezug auf seine inzwischen neu geborenen Zwillinge zu. Er kann aus der Geburt und der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz seiner inzwischen fünf-, dreisowie einjährigen Kinder weiterhin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Deren geltend gemachten Atemprobleme (die offensichtlich nicht von der Einnahme von Medikamenten abhängen, SEM-Akten B20 F7 ff.) ändern schliesslich ebenfalls nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka; die Vorinstanz war auch nicht gehalten, hierzu weitere Abklärungen zu treffen. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer – sofern überhaupt notwendig – offen, im Rahmen der Rückkehr vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe für seine Kinder zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Einheit der Familie ist schliesslich ebenfalls gewahrt, wurde doch mit der Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2020 gleichzeitig der Vollzug der Wegweisung der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers angeordnet.

E-5388/2020 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; der Subeventualantrag ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1’500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5388/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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