Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5385/2018
Urteil v o m 2 . April 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay
Parteien
1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. August 2018.
E-5385/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 30. November 2015 in der Schweiz Asylgesuche. Am 3. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführenden 1–3 jeweils summarisch befragt (Befragungen zur Person, BzP). A.b Aufgrund des geschilderten Reiseweges gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör dazu, dass Deutschland für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sein könnte. A.c Das SEM leitete in der Folge ein Dublin-Übernahmeverfahren mit Deutschland ein. Die deutschen Behörden entsprachen am 21. Dezember 2015 einem Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. A.d In der Folge trat das SEM mit Verfügung vom 14. Januar 2016 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Überstellung nach Deutschland an und beauftragte den Kanton E._______ mit deren Vollzug. Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. A.e In einer Eingabe an das SEM vom 23. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer 1 fest, die Frist zur Überführung nach Deutschland sei am 21. Juni 2016 ungenutzt abgelaufen, weshalb er darum ersuche, die Asylgesuche der Familie nunmehr in der Schweiz zu prüfen. A.f Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 hob das SEM seinen Nichteintretensentscheid vom 14. Januar 2016 zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist auf und teilte den Beschwerdeführenden mit, damit werde das nationale Asylund Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt. B. Am 13. November 2017 (Beschwerdeführer 1) und 14. November 2017 (Beschwerdeführende 2 und 3) führte das SEM die eingehenden Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch. C. C.a Die Beschwerdeführenden gaben bei ihren Befragungen übereinstimmend an, sie seien arabischer Ethnie mit sunnitischer Glaubensrichtung und stammten aus F._______ / G._______ / Provinz Diyala.
E-5385/2018 C.b C.b.a Der Beschwerdeführer 1 führte in der BzP zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er habe etwa sechs Jahre lang die Schule besucht und anschliessend während zehn Jahren der irakischen Armee gedient. Danach habe er als (…) gearbeitet. Er habe sich politisch nicht betätigt und auch keine Probleme mit den irakischen Behörden oder Drittpersonen gehabt. Im Klima eskalierender Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten habe er eines Tages ein "X" an der Haustür vorgefunden und deswegen das Schlimmste befürchtet. C.b.b In der Anhörung vom 13. November 2017 machte der Beschwerdeführer 1 massgeblich geltend, sein Sohn H._______ sei im (…) 2012 wegen eines Verhältnisses zu einer jungen Frau schiitischen Glaubens – auf Betreiben von deren Familie hin, die mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen sei – inhaftiert worden. Die Familie des Mädchens habe drei Tage nach dem Vorfall im (…) 2012 ihren Wohnort verlassen. Nach dem Weggang jener Familie sei vor deren Haus eine Sprengladung deponiert worden. Diese habe von Experten entschärft werden können. Der Beschwerdeführer sei deswegen im (…) 2012 verhaftet und zur Anti-Kriminal-Einheit von G._______ gebracht worden. Vor der eigentlichen Befragung habe man ihn zunächst mehrere Stunden lang beleidigt, verunglimpft und geschlagen. Der Befrager habe sich dann weder durch sein Alibi – er habe als (…) Zeugen benennen können – noch sonst von seiner Unschuld überzeugen lassen. Etwa am (…) 2013 sei er mit Hilfe des Bruders gegen eine Geldzahlung freigekommen. Er sei in der Folge von Angehörigen der Freundin des Sohnes bedroht worden und deshalb mit seiner Familie nach I._______ ausgewichen. Seine Frau sei in dieser Zeit etwa einmal monatlich den noch inhaftierten Sohn besuchen gegangen. Eines Tages habe sie die Lebensbedingungen in I._______ nicht mehr ausgehalten und sei nach F._______ zurückgekehrt. Er selber sei in der Region von I._______ geblieben und habe seine Arbeit fortgeführt. Nach Vermittlung durch die Stämme, der die beiden Familien angehört hätten, sei auch er schliesslich nach F._______ zurückgekehrt und habe seine Arbeit als (…) wiederaufgenommen. Er habe sich an Diskussionen über die religiösen Parteien beteiligt, worauf ihm zum Verlassen der Region geraten worden sei. In der Folge habe er sich bei solchen Gesprächen zurückgehalten, obwohl dies schwierig für ihn gewesen sei.
E-5385/2018 Im Irak seien die Identitätskarten von ehemaligen Gefängnisinsassen durch Loch-Spuren erkennbar, und er sei bei Strassenkontrollen deswegen von der Polizei beleidigt und geschlagen worden und habe den Polizisten auch Geld zahlen müssen. Einmal habe er bei einer Diskussion mit Kollegen den Imam Al Sistani kritisiert. In der Folge habe er eines Morgens ein "X" auf seiner Tür vorgefunden, was im Irak als direkte Todesdrohung oder als Aufforderung zur Abreise angesehen werde. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse habe er sich letztlich zum Verlassen der Heimat entschieden. Er leide unter gesundheitlichen Problemen und habe Mühe zur Ruhe zu kommen. Der Sohn sei inzwischen im Rahmen einer Amnestie freigekommen und halte sich seit zwei Monaten in Griechenland auf. C.c Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie habe etwa sechs Jahre die Schule besucht und diese unter anderem wegen ihrer fragilen Gesundheit abgebrochen. Mit etwa (…) Jahren habe sie ihren Mann geheiratet. Der hauptsächliche Grund für die Ausreise der Familie seien die Probleme des ältesten Sohnes H._______ gewesen, der verhaftet worden und etwa drei Jahre lang im Gefängnis gewesen sei. Etwa sechs Monate nach dieser Festnahme habe man ihren Mann unter dem Verdacht, eine Sprengladung gelegt zu haben, festgenommen. Vor diesem Hintergrund seien sie nach seiner Freilassung nach I._______ ausgewichen. Sie sei sechs Monate dort geblieben, anfänglich in einer Unterkunft des Bruders, später in den Bergen nahe der Stadt. Sie habe in dieser Zeit den inhaftierten Sohn besucht und sei dabei Beleidigungen und Vorwürfen ausgesetzt worden. Die kurdische Familie, die ihnen in I._______ Unterkunft gewährt habe, habe verlangt, dass die damals erst (…)-jährige Tochter (Beschwerdeführerin 3) deren Sohn heirate. Dies hätten sie als Eltern nicht gewollt, weshalb sie mit der Tochter zurück nach G._______ gezogen sei. Der Ehemann sei allein zurückgeblieben und habe die Farm der kurdischen Familie gehütet, wobei sich das Verhältnis zu dieser Familie abgekühlt habe. Angehörige des Stammes des Ehemannes hätten in der Folge in den Schwierigkeiten des inhaftierten Sohnes vermittelt, weshalb dann auch ihr Mann nach G._______ zurückgekehrt sei. Wegen der Festnahme des Sohnes hätten sie ihr Auskommen und das Landgut aufgeben respektive verkaufen müssen. Die Familie habe Schmiergeld bezahlt, um die Situation des verhafteten Sohnes zu verbessern, ohne dass dies etwas genützt habe. Sie habe erst bei ihrem ersten
E-5385/2018 Besuch im Gefängnis erfahren, dass der Hintergrund der Verhaftung eine Liebesgeschichte mit einem schiitischen Mädchen gewesen sei. Als sich die Probleme in der Region verschärft hätten, sie den Sohn nicht mehr habe besuchen können und schliesslich ein Neffe ihres Ehemannes getötet worden sei, hätten sie sich zur Wegreise entschlossen. C.d Die Beschwerdeführerin 3 schilderte ebenfalls, wie ihr Bruder im (…) 2012 in ihrem Beisein zu Hause verhaftet worden sei. Kurz darauf sei auch der Vater festgenommen worden und etwa einen Monat lang in Haft geblieben. Etwa zwei Monate später seien sie nach I._______ gegangen. Anfänglich sei es dort gut gegangen, dann habe die kurdische Familie, bei der sie Unterkunft gefunden hätten, sie mit ihrem Sohn verheiraten wollen. Ihre Eltern und sie selber hätten das abgelehnt, was die Beziehung zu dieser Familie belastet habe. Etwa eine Woche später habe sie mit ihrer Mutter und dem kleinen Bruder I._______ verlassen, während der Vater dort geblieben sei. Etwa ein bis eineinhalb Jahre später sei dann auch der Vater zu ihnen zurückgekehrt. Etwa einen Monat später sei ein Cousin von ihr getötet worden, und ein knappes Jahr nach der Rückkehr des Vaters aus I._______ seien sie aus dem Irak ausgereist. In dieser Zeit sei es ihrer Erinnerung nach zu keinen besonderen Vorfällen mehr gekommen. Der Vater habe als (…) gearbeitet und die Mutter sei daheim geblieben. Kurz vor der Ausreise habe sie gehört, dass der Vater wegen einiger Äusserungen Ärger bekommen habe. C.e Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätsausweise, eine Verlegungskarte, eine medizinische Bestätigung von (…) vom 9. November 2017, einen Personalausweis des Bruders des Beschwerdeführers 1, ein Haftentlassungsformular sowie medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den erstinstanzlichen Akten. D. Mit Verfügung vom 17. August 2018 – eröffnet am 21. August 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
E-5385/2018 E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2018 ein. Sie beantragten, diese Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. E.b In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E.c Mit der Beschwerde wurden unter anderem Kopien der bereits beim SEM eingereichten Beweismittel mit französischsprachigen Übersetzungen zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Mit gleicher Verfügung überwies er die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden liessen in ihrer Replik vom 25. Januar 2019 an ihren Begehren festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-5385/2018 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör sowie eine willkürliche Argumentation vorgeworfen. Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
E-5385/2018 Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., Art. 49 N. 29). 3.2.2 Der Gehörsanspruch verlangt dabei auch, dass die Behörde die Vorbringen tatsächlich hört und ernsthaft prüft sowie angemessen in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründungspflicht als weiterer Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, a.a.O., Art. 35 N. 7 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). 3.3 Einleitend ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift verschiedentlich die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts vermengt wird (welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft und dort zu prüfen ist). 3.4 Zur Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht – indem die Beweismittel nicht übersetzt und nicht korrekt nummeriert worden seien – hat sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung geäussert und die Stellen im Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers 1 aufgelistet, an denen diese Dokumente übersetzt worden seien. Die Durchsicht dieses Protokolls ergibt, dass sowohl die in der Beschwerde angesprochenen Unterlagen "Bulletin de sortie de prison" und "Carte de Deplaçes" (vgl. Beschwerde S. 6 und
E-5385/2018 Protokoll A25 F/A 22 und 38) als auch das einen Bruder betreffende Dokument und die Identitätsausweise der Ehefrau und Kinder übersetzt worden sind (vgl. a.a.O. F/A 41). Die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht ist unbegründet. 3.5 Das Gleiche gilt für das Monieren der Nichtnummerierung der einzelnen Beweismittel innerhalb des mit Aktennummer A28/1 erfassten Beweismittelumschlags – respektive das diesbezügliche Nummerieren mittels Anbringen von Post-Its durch das SEM (vgl. Replik S. 1) –, zumal die Beschwerdeführenden die im Couvert A28 abgelegten Beweismittel kennen, weil sie sie zu den Akten gereicht hatten. Die vorliegend gewählte Form lässt eine eindeutige Zuordnung namentlich zu den vorhandenen Übersetzungspassagen ohne Weiteres zu. Der diesbezügliche Antrag auf amtliche Übersetzung auf Beschwerdeebene respektive auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung von Übersetzungen (vgl. Beschwerde S. 6) ist bei dieser Sachlage abzuweisen. 3.6 3.6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe nicht erwähnt und nicht gewürdigt, dass den Beschwerdeführenden im Nordirak eine Zwangsverheiratung der Tochter (Beschwerdeführerin 3) gedroht habe und sie sich deswegen gezwungen gesehen hätten, diese Region erneut zu verlassen. Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht wird im langen Zeitablauf zwischen der Einreichung des Asylgesuchs (November 2015) und den eingehenden Anhörungen (November 2018) gesehen. Die Abklärungspflicht sei auch dadurch verletzt worden, dass die Anhörungen viel zu lange gedauert hätten. So sei der Beschwerdeführer 1 fast acht Stunden lang angehört worden. Analoges gelte auch mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 und 3. Zudem habe das SEM seine Pflicht zur Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem keine offenen und teilweise unsinnige Fragen gestellt worden seien und beispielsweise die Erfassung der vom Beschwerdeführer 1 offerierten Namen der an einem Streitgespräch beteiligten Personen verweigert worden sei. Nicht erfasst habe die Vorinstanz, dass der Identitätsausweis des Beschwerdeführers nach dem Gefängnisaufenthalt perforiert gewesen sei, was ihn bei Kontrollen als Straftäter und ehemaligen Gefängnisinsassen
E-5385/2018 erkennbar gemacht habe. Und nicht erwähnt habe das SEM die Ermordung des Neffen des Beschwerdeführers 1, die insbesondere von der Beschwerdeführerin 2 als ausschlaggebendes Ereignis für das Verlassen der Heimat genannt worden sei. 3.6.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe relevante Sachverhaltselemente nicht korrekt festgestellt, erweist sich nach Durchsicht der Akten als unbegründet: Das SEM hat die Beschwerdeführenden zur Person, zu ihren Asylgründen befragt und einlässlich angehört sowie den Sachverhalt nach Einräumen aller bestehenden Verfahrensrechte festgestellt. Den Beschwerdeführenden wurde jeweils zu einem frühen Zeitpunkt der Anhörung durch die offene Frage nach ihren Asylgründen die Möglichkeit gegeben, ihre Erlebnisse uneingeschränkt vorzutragen (vgl. Protokolle A25/22 F/A 42 ff., A26/15 F/A 35 ff. und A27/13 F/A 23 f.). Namentlich die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben dabei ihre Asylgründe sehr ausführlich geschildert. Die jeweils folgenden Fragestellungen dienten der Konkretisierung und Sicherstellung im Rahmen der Erhebung aller notwendigen Sachverhaltselemente. Eine Notwendigkeit weiterer Abklärungen oder einer weiteren ergänzenden Anhörung ergibt sich aus den Akten nicht. Es ist, wie oben erwähnt, auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen explizit würdigt. Die Vorinstanz hat folgend in der angefochtenen Verfügung ihre Überlegungen genannt, auf die sie ihren Entscheid gestützt hat und sie hat in ihrer Begründung auf die vorgebrachten Asylgründe Bezug genommen. Dabei legte sie in hinreichender Ausführlichkeit dar, aus welchen Gründen die Asylvorbringen den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genüge und weshalb diese nicht zur Gewährung von Asyl führen würden. Im Übrigen obliegen Durchführung und Leitung einer Befragung der Behörde, darunter fällt auch die Fragestellung, die sich insbesondere an den bereits protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden zu orientieren hat. Der unsubstanziierte Vorwurf des Stellens "unsinniger" Fragen (vgl. Beschwerde S. 7) ist unbegründet. Es ist zwar durchaus wünschenswert, dass zwischen Befragung und Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Allerdings gibt es diesbezüglich keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen
E-5385/2018 Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Auch für die Dauer der einzelnen Anhörung im Asylverfahren besteht keine verbindliche Vorgabe des Gesetz- oder Verordnungsgebers. Wie lange eine Anhörung dauern soll, ist nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen der individuellen Situation zu beurteilen. In erster Linie massgebend ist dabei, ob die angehörte Person der Anhörung zu folgen vermag. Den vorliegenden Protokollen ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden Mühe bekundet hätten, sich zu konzentrieren, oder die Anhörungen aus anderen Gründen nicht zu bewältigen vermocht hätten. Entsprechend hat die mitwirkende Hilfswerkvertretung bei keiner der Anhörungen in diesem Sinn Bemerkungen angebracht oder Einwände angemeldet. Wie auch im Rechtsmittel anerkannt, waren die Befragungen durch Pausen unterbrochen, sie fanden zudem an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt, womit auch der angesprochenen Belastung für den Übersetzer (vgl. Beschwerde S. 7) genügend Rechnung getragen worden ist. 3.7 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe nur vordergründig "formell" die Asylgründe über die Frage der Asylrelevanz geprüft, faktisch jedoch "versteckt" über die Glaubhaftigkeit argumentiert. Dieser Einwand erweist sich – soweit er nachvollziehbar ist – als unbegründet. Das SEM ist in seiner Verfügung zum Schluss gekommen, die Vorbringen würden den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht genügen und hielt fest, eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung könne unterbleiben. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft setzt die flüchtlingsrechtliche Relevanz und die Glaubhaftigkeit einer Asylbegründung kumulativ voraus. Sind Asylgründe nicht relevant im Sinn von Art. 3 AsylG, kann eine zusätzliche Glaubhaftigkeitsprüfung unterbleiben, und bei unglaubhaften Vorbringen muss das SEM nicht zusätzlich prüfen, ob sie den Anforderungen von Art. 3 AsylG standhalten würden. 3.8 Zusammenfassend ist der Sachverhalt vom SEM unter Einhalten der massgeblichen Verfahrensvorschriften rechtsgenüglich erstellt worden. Die Verfügung wurde so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden – wie die vorliegende Beschwerdeschrift aufzeigt – in der Lage waren, diese sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht festzustellen, auch nicht in Form einer Verletzung der Begründungspflicht. Insgesamt ist schliesslich auch der pauschalen Rüge einer Verletzung des Willkürverbots der Boden entzogen.
E-5385/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung seiner Verfügung vorab aus, der Grund für die Inhaftierung des Sohnes H._______ sei von den Beschwerdeführenden unterschiedlich beschrieben worden, und das eingereichte Entlassungsdokument bringe in diesem Zusammenhang keine konkreten Erkenntnisse. Es falle zudem auf, dass der Beschwerdeführer 1 die Inhaftierung des Sohnes anlässlich der BzP nicht erwähnt und damals zu Protokoll gegeben habe, er habe mit den irakischen Behörden oder Drittpersonen keine Probleme gehabt. 5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer 1 erwähnte eigene Festnahme von (…) 2012 / (…) 2013 offensichtlich nicht in direktem Kausalzusammenhang zur Ausreise im November 2015 gestanden habe. Auch die Inhaftierung des Sohnes im (…) 2012 habe den Beschwerdeführer 1 nicht daran gehindert, weiterhin im Heimatland zu bleiben, seiner Arbeit nachzugehen und Reisepässe für die Ausreise zu erhalten. Diese Vorbringen seien folglich asylrechtlich nicht relevant.
E-5385/2018 5.3 Bezüglich der beiden Vorfälle, bei denen der Beschwerdeführer 1 in Strassenkontrollen geraten, befragt, beleidigt und geschlagen worden sei, müsse festgehalten werden, dass er dabei weder verhaftet noch inhaftiert oder einem gerichtlichen Verfahren zugeführt worden sei. Diese Erlebnisse hätten nicht eine Intensität aufgewiesen, der er nur durch Verlassen des Heimatstaates habe entgehen können. 5.4 Soweit vorgebracht worden sei, die Haustür sei mit einem "X" markiert worden, könnten die Beschwerdeführenden weder den Urheber noch dessen Motivation darlegen noch konkrete und ernsthafte Probleme im Nachgang zu den kritischen Äusserungen des Beschwerdeführers 1 über den Imam darlegen. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 diese Markierung nicht respektive erst auf konkretes Nachfragen hin überhaupt erwähnt, was darauf hinweise, dass dieser Vorfall nicht ausschlaggebend für das Verlassen der Heimat gewesen sei. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden damals nicht unverzüglich zu Angehörigen oder in den kurdischen Teil des Irak ausgewichen seien, wo sie sich bereits früher aufgehalten hätten. Diese Vorbringen würden sich damit ebenfalls nicht als asylrelevant erweisen. 5.5 Die Beschwerdeführenden hätten weiter angeführt, den Irak aus medizinischen Gründen und wegen der allgemein unsicheren Situation verlassen zu haben. Diese Vorbringen würden indessen keine der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmassnahmen betreffen, seien mithin flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. 6. 6.1 In der Beschwerde werden im Wesentlichen die vorgebrachten Asylgründe erneut aufgeführt. Es wird festgehalten, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft genügen würden. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Erstbefragung ausführlich geschildert, dass das Asylgesuch letztlich in den religiösen Konflikten zwischen den Schiiten und Sunniten im Irak begründet sei. Den Aussagen seien die konkreten Auswirkungen für die Familie klar zu entnehmen. Sowohl die Probleme des Sohnes als auch das "X" an der Haustür seien konkrete Auswirkungen dieser religiösen Auseinandersetzungen. Dass der Beschwerdeführer 1 sich bei der Erstbefragung auf dieses weniger weit zurückliegende Ereignis bezogen habe, sei nachvollziehbar. Die Argumentation der Vorinstanz gehe hier fehl. Es sei zudem absurd, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er nicht habe sagen können, wer und wann dieses "X" angebracht habe, zumal solche Personen ja gerade versteckt agieren würden.
E-5385/2018 6.2 Bei den religiösen Konflikten zwischen Sunniten und Schiiten handle es sich um das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführenden; in sämtlichen Anhörungen sei dies Thema gewesen. Davon sei besonders der Sohn betroffen gewesen. Die Beschwerdeführenden hätten sich deswegen vorübergehend in das Kurdengebiet begeben. Sie hätten wegen der drohenden Zwangsverheiratung der Tochter jedoch wieder an ihren Herkunftsort zurückkehren müssen. Nachdem der Sohn inhaftiert gewesen und die Beschwerdeführenden als Sunniten bekannt gewesen seien, sei das die Flucht letztlich auslösende Ereignis die Drohung mit dem "X" gewesen. Diese Schilderungen seien insgesamt detailliert und glaubhaft ausgefallen. Das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und verletze mit seinen willkürlichen Behauptungen Art. 7 AsylG und Art. 9 BV. 6.3 Der Beschwerdeführer 1 sei während seiner Haft schwer misshandelt worden. Die Vorinstanz habe dies ebenso wenig gewürdigt wie den Umstand, dass ihm vorgeworfen worden sei, zur Gefolgschaft von Saddam Hussein zu gehören. Insgesamt sei diese politisch-ethnisch-religiöse Verfolgung nicht richtig erfasst und gewürdigt worden. 6.4 Dieser Vorverfolgung im Jahr 2013 habe er nur durch Flucht nach I._______ ausweichen können. Es stelle sich die Frage, ob auch im Jahr 2015 eine neue oder weiterhin andauernde asylrelevante Verfolgung bestanden habe. Der Beschwerdeführer 1 sei aus I._______ zurückgekehrt, weil er sich nach Verhandlungen und Mediationen der involvierten Stämme nicht mehr in Gefahr gesehen habe. Die dann erneut erlebte Drohung durch Beschmieren der Türe habe aufgezeigt, dass er sich getäuscht habe. Aufgrund der Vorgeschichte hätten die Beschwerdeführenden jedoch mit neuer gezielter Verfolgung rechnen müssen. Die von der Vorinstanz erwähnte Fluchtalternative Nordirak habe sie nicht fundiert geprüft und insbesondere ausser Acht gelassen, dass dort der Tochter die Zwangsverheiratung gedroht hatte. Diese Fluchtalternative habe damit gar nicht mehr zur Verfügung gestanden. 6.5 Der Beschwerdeführer 1 leide ausserdem aufgrund der Inhaftierung und erlittenen Folter unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, unter anderem an einer Zwangsstörung. Diese anhaltenden Beschwerden würden die Glaubhaftigkeit der Darlegungen der Beschwerdeführenden belegen.
E-5385/2018 7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller vorliegender Sachverhaltselemente zu folgenden Schlussfolgerungen: 7.1 Einleitend ist nochmals festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar gewisse Zweifel an den Darlegungen namentlich des Beschwerdeführers 1 hat erkennen lassen, jedoch die Asylvorbringen erkennbar anhand der Kriterien von Art. 3 AsylG inhaltlich geprüft und gewürdigt hat. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen – jedenfalls in ihren Anhörungen – übereinstimmend geltend, ihr Sohn respektive Bruder sei im (…) 2012 verhaftet worden. Es sei um eine Liebesbeziehung mit einem schiitischen Mädchen gegangen, deren Eltern mit dem sunnitischen Freund der Tochter nicht einverstanden gewesen seien. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer 1 hat nach der Festnahme des Sohnes noch bis (…) 2012 weitergearbeitet, und die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben für diesen Zeitraum keine Nachteile geltend gemacht. Im (…) 2012 sei der Beschwerdeführer 1 dann unter dem Verdacht eines (versuchten) Sprengstoffanschlags vor dem Haus der Eltern des besagten schiitischen Mädchens inhaftiert und bis (…) 2013 festgehalten worden. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit wäre diese Festnahme als im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erfolgt zu qualifizieren, zumal der untersuchenden Behörde aufgrund der beschriebenen familiären Fehde offenbar ein Tatmotiv beim Beschwerdeführer 1 nicht abwegig erschien. Der Beschwerdeführer 1 kam nach gut einem Monat wieder auf freien Fuss. 7.3.2 Soweit er ausführt, er sei in der Haftanstalt misshandelt worden und nach der Freilassung seien von Seiten der Familie jenes Mädchens Drohungen gegen ihn erfolgt, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden haben vor diesem Hintergrund eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit genutzt, indem sie kurz nach der Freilassung des Beschwerdeführers 1 nach I._______ umzogen. Dort konnten sie im Haus des Bruders der Beschwerdeführerin 2 eine Unterkunft beziehen; später wohnten sie in der Umgebung ausserhalb der Stadt bei einer kurdischen Familie, bei der der Beschwerdeführer 1 eine Anstellung gefunden hatte. Dass nach der Abkühlung des vormals guten persönlichen Verhältnisses zur Kurdenfamilie – infolge der Weigerung der Beschwerdeführenden 1 und 2, ihre jugendliche Tochter (Beschwerdeführerin 3) dem Sohn jener Familie zur Frau zu geben – eine eigentliche Verfolgungssituation entstanden wäre, ist den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht zu entnehmen.
E-5385/2018 7.3.3 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch später den am ursprünglichen Wohnort erlebten Vorfällen und Drohgebärden (namentlich der durch Malen eines "X" auf die Türe ausgesprochenen Warnung), wiederum durch Ausweichen in den kurdischen Teil des Irak hätten entgehen können, zumal sie dort beim Bruder der Beschwerdeführerin 2 offenbar weiterhin eine mindestens anfänglich funktionierende Unterkunftsmöglichkeit gefunden hätten. Die Existenz einer solchen zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft auch in diesem Kontext nicht festgestellt werden kann. 7.3.4 Der Beschwerdeführer 1 verblieb nach der Rückkehr der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vorerst in I._______. Seine Rückkehr erfolgte – wie oben ausgeführt – nicht als Folge von andauernden Problemen mit der kurdischen Familie, sondern weil die Fehde mit der schiitischen Familie am vorherigen Wohnort durch eine Mediation seitens der involvierten Stämme beigelegt worden sei. Dies sei etwa ein Jahr später der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer 1 hat demnach etwa ab (…) 2014 wieder in F._______ an der ursprünglichen Adresse gelebt und seine Arbeit als (…) wiederaufgenommen. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, er sei mit Saddam Hussein in Verbindung gebracht worden (vgl. Beschwerde S. 16) ist nach Sichtung der Akten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 solches nur für den Zeitraum seiner gut einmonatigen Inhaftierung ab (…) 2012 beschrieben hat. 7.3.5 Die für den Zeitraum 2014 bis zur Ausreise erwähnten Diskussionen, bei denen der Beschwerdeführer 1 gemäss seinen Schilderungen nicht mit seiner Meinung hinter dem Berg gehalten und er sich auch zu den Konflikten zwischen Schiiten und Sunniten geäussert habe, haben ihm gemäss seinen Angaben zwar Anwürfe von Privaten eingebracht; so habe eine Person ihm die Ausreise nahegelegt, und es sei deswegen – so jedenfalls die Vermutung des Beschwerdeführers 1 (vgl. Protokoll A4 S. 8) – auch das "X" als Drohung an die Haustüre geschmiert worden. Wie oben dargelegt, hätten die Beschwerdeführenden diesen Nachteilen wie auch allfällig neu aufkommenden Drohungen der Familie jenes schiitischen Mädchens durch erneuten Weggang in den Nordirak ausweichen können.
E-5385/2018 7.3.6 Für den Zeitraum von 2014 bis zur kontrollierten Ausreise – über den Flughafen von J._______ – im November 2015 haben die Beschwerdeführenden keine von behördlicher Seite ausgehenden Probleme geltend gemacht. Vielmehr konnten sie vor ihrer Ausreise die notwendigen Reisedokumente bei den zuständigen Behörden erlangen. 7.3.7 Die vom Beschwerdeführer 1 beschriebenen zweimaligen Strassenkontrollen durch die Polizei sind dabei offenbar nicht zielgerichtet gegen seine Person erfolgt. Auch in Berücksichtigung des Vorbringens, dass er wegen des perforierten Identitätsausweises von den Polizisten behelligt und diskriminiert worden sei, erweisen sich diese Vorfälle als nicht genügend intensiv im Sinn von Art. 3 AsylG. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer 1 auch ausgeführt, er habe einen neuen Identitätsausweis beantragt und erhalten, wodurch er bei Strassenkontrollen nicht mehr leicht als ehemaliger Häftling erkennbar war. 7.3.8 Im Rechtsmittel wird ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 leide aufgrund der während der einmonatigen Inhaftierung (…) 2012 / (…) 2013 erlittenen Misshandlungen an gesundheitlichen Problemen, namentlich habe sich deswegen eine Zwangsstörung manifestiert (vgl. Beschwerde S. 21). Mit Bezug auf diesen "Tick" ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dieser gemäss Aussagen des Beschwerdeführers 1 bereits vor der Haft bestanden hatte (vgl. Protokoll A25 F/A 43). 7.3.9 Vor dem Hintergrund der in J._______ und im Zentralirak herrschenden Situation erscheinen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelligungen und Probleme letztlich insgesamt als Ausdruck der allgemeinen Gewaltsituation (die gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden die generelle vorläufige Aufnahme der betroffenen Personen zur Folge hat). Eine gezielte, aktuelle und flüchtlingsrechtlich hinreichend intensive Verfolgungssituation hat das SEM hingegen zu Recht verneint. 7.4 In der Replik vom 25. Januar 2019 wird neu geltend gemacht, ein Bruder des Beschwerdeführers 1 – der den Beschwerdeführenden damals bei der Vermittlung in der Fehde mit der schiitischen Familie behilflich gewesen sei – habe nunmehr von Jihadisten einen Drohbrief erhalten, in welchem mit der Ermordung von ihm und seinem Bruder (Beschwerdeführer 1) gedroht werde. Der Bruder sei deswegen inzwischen in die Türkei gereist. Mit der Eingabe werden Kopie eines Drohschreibens (mit Übersetzung) und eines türkischen Flüchtlingsausweises zu den Akten gereicht.
E-5385/2018 Dass diese Bedrohung in Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausreisegründen stehen, kann diesem neuen Vorbringen nicht entnommen werden, zumal der Beschwerdeführer 1 eine von dieser Seite erfolgte oder befürchtete Bedrohung nicht geltend gemacht hat. Einer allfälligen allgemeinen Bedrohungssituation, die von religiösen Fanatikern ausgehen würde, wäre mit der für die Beschwerdeführenden verfügten vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hinreichend Rechnung getragen. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage des Vorliegens weiterer Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – aktuell nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E-5385/2018 9.3 Die vom SEM in der Verfügung vom 17. August 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2019 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5385/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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