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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2019 E-5380/2019

November 20, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,636 words·~23 min·7

Summary

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5380/2019

Urteil v o m 2 0 . November 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist) Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 / N (…).

E-5380/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Araberin muslimischen Glaubens aus B._______, reiste ihren eigenen Angaben zufolge am 4. August 2019 in die Schweiz ein. B. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. August 2019 teilte sie dem SEM mit, sie beabsichtige, ein Asylgesuch zu stellen. Gleichzeitig ersuchte sie um Zuweisung in den Kanton C._______ und private Unterbringung bei ihrem Sohn D._______ (Verfahrensnummer SEM: N […]). So könne auch der Kontakt zu der ebenfalls in der Schweiz lebenden Tochter E._______ hergestellt werden. C. Am 26. August 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin im Bundesasylzentrum (BAZ) in F._______ und suchte dort um Asyl nach. Am 29. August 2019 verzichtete sie mittels schriftlicher Erklärung auf die ihr zustehende, unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR 142.31). D. Am 30. August 2019 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf und stellte ihr dabei Fragen zur allgemeinen Situation in ihrem Heimatland. E. Das SEM bewilligte mit Verfügung vom 2. September 2019 die Unterbringung der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn. F. Am 20. September 2019 hörte das SEM (in Anwendung von Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG) die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Rubrizierter Rechtsvertreter verzichtete auf die Teilnahme bei dieser Anhörung. G. Am 24. September 2019 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, das Asylgesuch seiner Mandantin werde im beschleunigten Verfahren behandelt. Am 26. September 2019 wurde ihm das Anhörungsprotokoll elektronisch übermittelt. Der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Entscheid-

E-5380/2019 entwurf des SEM vom 27. September 2019, welche bis zum 30. September 2019 angesetzt worden war, kam der Rechtsanwalt am 30. September 2019 nach. H. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 – eröffnet am 3. Oktober 2019 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als nicht zumutbar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. I. Am 8. Oktober 2019 erfolgte durch das SEM die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton C._______. J. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 liess die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsanwalts Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter wurde um Aufhebung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Erlass von der Kostenvorschusspflicht sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Bezahlung des Kostenvorschusses beziehungsweise Einreichung einer Fürsorgebestätigung ersucht. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige am 17. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung

E-5380/2019 von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Anhörungen vor, sie sei in der Stadt B._______ geboren, habe dort bis zum 13. Juli 2019 gelebt und zuletzt als (…) gearbeitet. Aufgrund der Kampfhandlungen sei sie manchmal gezwungen gewesen, aus der Stadt zu flüchten. 2015 habe sie

E-5380/2019 sich mit ihren beiden jüngsten Kindern D._______ und E._______ für drei, vier Monate nach G._______ zu ihrer Tochter H._______ begeben. Ihr ältester Sohn I._______ sei damals ins Militär eingezogen worden. Danach sei sie zurück in die Umgebung von B._______ gereist. Sie habe Angst gehabt, dass ihre Kinder in die Fänge der Milizen der Al-Nusra geraten würden, und habe die Ausreise ihrer beiden jüngsten Kinder organisiert. Diese seien 2015 mit Bekannten via Türkei in die Schweiz geflüchtet. 2017 habe sich die Lage in B._______ etwas beruhigt. Die Schulen seien wieder geöffnet worden. Sie habe wieder ihr Haus in der Stadt beziehen und (…) können. Ungefähr nach einem Jahr Waffenruhe hätten die Luftbombardierungen begonnen. Angehörige der Al-Nusra hätten an ihre Türe geklopft und Fragen gestellt. Diese hätten gehofft, ihr Hab und Gut konfiszieren zu können. Es sei zu Plünderungen gekommen. Mehrmals sei sie zwischen 2016 und 2019 in ihr Heimatdorf oder dasjenige ihres Ehemannes aufs Land in der Nähe von B._______ geflüchtet. Ihrer Arbeit sei sie, soweit dies aufgrund der Kriegshandlungen möglich gewesen sei, nachgegangen. Einmal im Monat habe sie sich nach J._______ begeben, um ihren Lohn als Beamtin abzuholen. Ihre älteste Tochter habe sie letztmals im März oder April 2019 dabei begleitet. Bevor sie sich auf den Rückweg nach B._______ hätten begeben wollen, habe sie ein Militäroffizier nach ihrer Herkunft gefragt. Eine Angehörige des Militärs habe dann ihre Sachen durchsucht und sie in einem aggressiven Ton zu ihren Kindern und deren Aufenthaltsort befragt. Sie habe sie belogen, indem sie erklärt habe, I._______ sei geflohen und E._______ befinde sich beim Vater in B._______. Die Frau habe sie abgetastet, ihr befohlen, zu schweigen und sich auszuziehen. Sie habe sich hilflos gefühlt. Auch ihre Tochter sei auf diese Weise durchsucht worden. Danach habe man sie beide gehen lassen. Noch nie sei sie derart kontrolliert worden. Auf der Rückfahrt habe sich ihre Tochter sehr gefürchtet, da sie noch viele Kontrollposten der Regierung zu passieren gehabt hätten und nun ihre und die Namen der anderen Familienmitglieder registriert gewesen seien. Sie seien dann auch erneut kontrolliert worden. Diese Kontrolle sei aber nicht so minutiös und erniedrigend wie die vorherige gewesen. Nach ihrer Ankunft in B._______ habe sie sich zusammen mit ihrem Mann, ihrer Tochter und deren Ehemann ungefähr eine Woche auf dem Land aufgehalten. Sie habe Angst vor erneuten Befragungen durch die Al-Nusra gehabt. Sowohl Al-Nusra als auch das Regime hätten damals die Jungen rekrutiert, da Kampfhandlungen in J._______ bevorgestanden hätten. Ab

E-5380/2019 April 2019 hätten die Milizen daher öfters die Häuser durchsucht; sowohl in der Stadt als auch auf dem Land. Zeitweise sei sie damals wieder nach B._______ zurückgegangen. Ihr Schwiegersohn habe die Stadt verlassen, da er sich vor einer Rekrutierung gefürchtet habe. Bei ihrem letzten Aufenthalt in der Stadt, Ende Juni 2019, hätten Al-Nusra- Milizen (erneut) ihr Haus durchsucht. Sie hätten das Familienbüchlein einsehen und wissen wollen, ob ihr Sohn I._______ bei der syrischen Armee sei. Sie habe diese verneint und geantwortet, er sei desertiert. Sie hätten nach dessen Militärbüchlein gefragt und dieses zerrissen. Sie habe ihnen mitgeteilt, dass ihr Sohn D._______ noch kein Militärbüchlein besitze. Die Milizen hätten sie erniedrigt und ihr mitgeteilt, ihr Sohn müsse zurückkehren und für die Milizen kämpfen. Die Milizen hätten damals so viele Personen wie möglich rekrutieren wollen. Sie habe sich danach erneut zu ihrem Mann aufs Land begeben. Diese Situation sei unerträglich gewesen, weshalb sie ausgereist und zunächst in die Türkei geflohen sei. Dort habe sie erfahren, dass einer ihrer Arbeitskollegen verschwunden sei, nachdem er sein Gehalt in J._______ abgeholt habe. Sie sei deswegen traumatisiert gewesen und erst etwa zwei Wochen später von der Türkei aus weitergereist. Die Beschwerdeführerin gab ausserdem zu Protokoll, einmal von einer Angehörigen der Al-Nusra wegen Verstosses gegen die Kleidersitten kurz mitgenommen und zurechtgewiesen worden zu sein. Auch sei ihre Cousine in der Stadt B._______ angehalten worden und seither verschwunden. Die Milizen hätten die Gewohnheit, junge Frauen zu kidnappen. Ihrem Ehemann hätten sie einmal Geld und sein Telefon abgenommen. Ausserdem schilderte sie, sie sei Zeugin eines Phosphorbombenangriffs der syrischen Luftwaffe gewesen. Sie habe auch einmal mitbekommen, wie Vorbereitungen für Hinrichtungen getroffen worden seien. Kurz bevor die Schüsse gefallen seien, habe sie sich entfernt. Sie habe Leichen von Hingerichteten gesehen. Die Al-Nusra sei wohl dafür verantwortlich gewesen. Sie habe öfters Leichen gesehen und miterlebt, wie zivile Leute – darunter auch Nachbarn – durch Granaten umgekommen seien. 5.2 Das SEM erachtete diese von der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtvorbringen in der angefochtenen Verfügung als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Die von ihr erlittenen Nachteile seien auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen und nicht gezielt gegen sie als Person gerichtet gewesen. Vielmehr sei die gesamte Zivilbevölkerung davon betroffen gewesen. Eine konkrete begründete Furcht vor Verfolgung

E-5380/2019 im flüchtlingsrechtlichen Sinne sei zu verneinen. Die mehrfachen Besuche durch Angehörige der Al-Nusra-Milizen, deren Hausdurchsuchungen und herablassende Behandlung hätten auch andere Familien betroffen. Sie oder ihre Familienangehörigen hätten somit nicht in deren speziellen Fokus gestanden. Ziel der Al-Nusra sei es gewesen, angesichts der bevorstehenden Kampfhandlungen junge Kämpfer zu rekrutieren. Nachdem die Milizen das Militärbüchlein des Sohnes gesichtet und zerrissen hätten, hätten sie die Beschwerdeführerin in Ruhe gelassen, was zeige, dass sich die Milizen damit zufriedengegeben hätten. Auch die von ihr geschilderte Kontrolle durch Angehörige des syrischen Militärs im Jahre 2019 lasse objektiv nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen. Ihr Sohn hätte bereits seit 2015 seine militärischen Pflichten erfüllen müssen. Wäre die ganze Familie aufgrund seiner Refraktion gesucht worden, so wäre es ihr kaum möglich gewesen, sich regelmässig ohne Probleme nach J._______ zu begeben um dort den Lohn abzuholen oder ihren Beruf als (…) weiter auszuüben. Man hätte sie und ihre Tochter nach der erwähnten Kontrolle im März/April 2019 nicht gehen lassen. Die von der Beschwerdeführerin dem SEM übermittelte Seite des zerrissenen Militärbüchleins des Sohnes ändere nichts an der Einschätzung, wonach die von ihr geschilderten Ereignisse auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen seien. Der Vorwurf in der Stellungnahme, die Dossiers ihrer Verwandten, insbesondere jenes ihres Sohnes D._______ seien nicht beigezogen worden, erachtete das SEM als unbehilflich. Das Dossier von D._______ habe es konsultiert und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft deshalb zuerkannt worden sei, weil er aus B._______ stamme und sich geweigert gehabt habe, seinen militärischen Pflichten nachzukommen. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen der Refraktion von D._______ oder aber jener von I._______ im Fokus der Behörden gestanden habe. Nach der Ausreise von D._______ habe sie noch vier Jahre in Syrien gelebt. Sie habe deswegen bis im März/April 2019 während ihrer regelmässigen Reise nach J._______ nie Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt. Hinsichtlich ihrer Tochter E._______ bemerkte das SEM, dass diese, wie die Beschwerdeführerin auch, Nachteile erlitten habe, die auf die generelle Bürgerkriegssituation zurückzuführen und deswegen vorläufig aufgenommen worden sei. 5.3 In der Beschwerde wird – wie schon in der Stellungnahme – bemängelt, das SEM habe in seinem Entwurf nicht erwähnt, ob es die Akten des Sohnes D._______ beigezogen habe. Das Aktenverzeichnis enthalte keinen entsprechenden Hinweis. Das SEM habe im Entwurf auf die Verfolgung

E-5380/2019 des Sohnes keinen Bezug genommen und auch die in der Schweiz wohnhaften Verwandten der Beschwerdeführerin nicht erwähnt und deren Akten nicht beigezogen. Vor Erstellen des Entwurfs sei der Beschwerdeführerin zudem nicht – wie beantragt – vollständig Einsicht in die Akten gewährt worden. Insbesondere sei erst nach Zustellung des Entwurfs eine Einsicht in die Akte A14/2 erfolgt. Dieses Aktenstück nehme aber keinen Bezug auf die Dossiers der Verwandten. Es liege auch keine Aktennotiz über einen Beizug der Dossiers vor. Dies illustriere eine mangelhafte Aktenführung des SEM. In der angefochtenen Verfügung nehme das SEM nun zwar Bezug auf das Dossier des Sohnes D._______. Dennoch habe es das SEM unterlassen, den angeblichen Beizug im Sachverhalt der Verfügung sowie insbesondere durch eine Aktennotiz aktenkundig zu machen. Das SEM habe demzufolge das rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt und den Sachverhalt auch deshalb nicht richtig erstellt, da es die aktuelle Situation in B._______ nicht vollständig abgeklärt und nicht richtig gewürdigt habe. 6. 6.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich als unbegründet: 6.2 Entgegen der in der Rechtsmittelschrift vertretenen Auffassung hat der Rechtsvertreter beim SEM vor Einreichung seiner Stellungnahme (vgl. act. A30/3 S. 1) nicht um Akteneinsicht (im Sinne von Art. 26 f. VwVG) ersucht. Feststellen lässt sich im Weiteren, dass ihm das SEM am 26. September 2019 (vgl. act. A28/2 S. 1) und damit noch vor Bekanntgabe des Entscheidentwurfs und Erlass der anschliessenden Verfügung das Anhörungsprotokoll (act. A22/17) sowie die (von der Beschwerdeführerin nicht signierte) Akte hinsichtlich der Personalienaufnahme (act. A15/7) übermittelt hat. Die Rüge, das SEM habe vor dem Entscheidentwurf keine vollständige Akteneinsicht gewährt, erweist sich demzufolge als unbegründet. Dem Rechtsvertreter, der auf Beschwerdeebene kein explizites Begehren um Akteneinsicht stellt, wurden zudem zusammen mit dem Entscheidentwurf weitere Aktenstücke zugestellt (vgl. act. A29/2 S) respektive ihm wurden, wie sich dem Aktenverzeichnis entnehmen lässt und wie in der Verfügung erwähnt wird, die entscheidwesentlichen Akten durch das SEM ediert (vgl. act. A32/10 S. 4). Die Akte A14/2, welche ihm noch vor Erlass der Verfügung ediert wurde, stellt im Übrigen eine blosse Wiederholung der Aussagen der Beschwerdeführerin zu Fragen des SEM hinsichtlich der Kriegssituation in ihrem Heimatland dar. Die entsprechenden Fragen und Antworten lassen sich ebenfalls der genannten Personalienaufnahme (vgl.

E-5380/2019 act. A15/7 S. 5 f.) entnehmen. Auch wenn das SEM mit Zustellung der Akte A14/2 demnach nicht dem Ersuchen des Rechtvertreters in dessen Stellungnahme entsprach, wonach ihm jene Aktennotiz zuzustellen sei, welche den Beizug der Dossiers der Verwandten belege, wobei dies womöglich die Akte A14/2 darstelle (vgl. act. A30/3 S. 1), kann darin keine – wie gerügt wird – mangelhafte Aktenführung erkannt werden. 6.3 Auf die Rüge des Rechtsvertreters auf Beschwerdeebene, das SEM habe im Entwurf keinen Bezug zu den Akten des Sohnes genommen respektive diese in jenem Zeitpunkt nicht beigezogen, wäre an sich gar nicht erst einzugehen. Denn damit wird verkannt, dass der Entscheidentwurf (Art. 26c Bst. f AsylV1) lediglich eine voraussichtliche Einschätzung der Würdigung der Vorbringen einer asylsuchenden Person durch das SEM darstellt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf im beschleunigten Verfahren (Art. 26c AsylG) dient dazu, auf allfällige formelle oder materielle juristische Mängel hinzuweisen, die das SEM vor Erlass seiner definitiven Entscheidung gutscheinend berücksichtigen kann. Die vorläufige Einschätzung des SEM in Form eines Entscheidenwurfs kann somit nicht den Anfechtungsgegenstand bilden, sondern diesen stellt einzig der definitive Entscheid respektive die Endverfügung dar. Wie sich aus den nachstehen Erwägungen ergibt, erscheint erwähnter Vorwurf aber ebenso wie jener, das SEM habe es trotz des von ihm in der Verfügung nunmehr erwähnten Beizugs unterlassen, diesen Beizug aktenkundig zu machen, nicht gerechtfertigt: So lässt sich feststellen, dass das SEM bereits bei der Personalienaufnahme die in der Schweiz lebenden beiden Kinder und weitere Verwandte der Beschwerdeführerin und deren damaligen Aufenthaltsstatus festgehalten hat (vgl. act. A15/7 S. 4). Dem SEM war demnach die Tatsache, dass dem Sohn D._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden war, bekannt. Schon im Entscheidentwurf hat es zudem festgestellt, dass es sich bei den beiden Söhnen um Deserteure handelt (vgl. act. A27/7 S. 4 f.). Aus dieser Tatsache schloss es jedoch nicht auf eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung der Beschwerdeführerin im flüchtlingsrechtlichen Sinne. An dieser Auffassung hielt es in der angefochtenen Verfügung unter expliziter Bezugnahme zur Stellungnahme des Rechtsvertreters fest. Dabei führte es auch aus, es habe das Dossier von D._______ konsultiert. Diesem sei Asyl gewährt worden, weil er aus B._______ stamme und als Deserteur erachtet worden sei (vgl. act. A32/10 S. 7). Das SEM hat damit spätestens im Zeitpunkt des

E-5380/2019 Entscheides den Beizug des erwähnten Dossiers kundgemacht. Eine Erwähnung des Beizugs in einer separaten Aktennotiz hätte sich damit erübrigt. Aus den Akten ergibt sich indes, dass sich eine solche Notiz in der Akte 25/2, die mit "proposition interne (décision positive, admission provisoire)" findet. In dieser Notiz wird – nebst den Überlegungen zur Entscheidfindung – festgehalten, dass das Dossier von D._______ konsultiert worden sei, wobei dies ergeben habe, dass er als Deserteur erachtet worden sei. Das SEM hat demzufolge in der angefochtenen Verfügung nichts anderes als die Tatsache widergegeben, dass eine Konsultation erfolgt ist. Das SEM würdigte zudem die Tatsache der Dienstverweigerung der beiden Söhne D._______ und I._______ sehr wohl, zog hingegen daraus nicht den Schluss, dass sich daraus für die Beschwerdeführerin eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten lasse. Wenn diese Subsumtion nicht der Vorstellung des Rechtsanwalts entspricht, ist darin aber – wie vom SEM zu Recht erwähnt – lediglich eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht aber – wie geltend gemacht wird – eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung oder eine ungenügende Begründung zu erkennen. 6.4 Eine Gehörsverletzung oder mangelhafte Sachverhaltsabklärung kann schliesslich auch nicht darin erkannt werden, dass das SEM die übrigen in der Schweiz lebenden Verwandten nicht erwähnte. So machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz mit keinem Wort geltend, wegen ihrer Tochter E._______, die – wie vom SEM zutreffend festgehalten, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde – oder aber der anderen teils lange vor der Beschwerdeführerin eingereisten Verwandten in Syrien in irgendeiner Weise behelligt worden zu sein oder derentwegen künftig allfälligen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. 6.5 Auch mit Bezug auf die Einschätzung der Situation in B._______ kann dem SEM keine ungenügende Sachverhaltsabklärung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorgeworfen werden. In der Beschwerde wird denn auch bloss pauschal eine zwischenzeitlich veränderte Lage geltend gemacht, ohne jedoch auch nur mit einem Wort zu begründen, inwiefern damit die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen würde. 6.6 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, ist das Begehren um Aufhebung der Sache und Rückweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-5380/2019 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (BVGE 2011/50 E. 3.1.1, BVGE 2010 57 E. 2.5). 7.2 Das SEM hat unter anderem unter Bezugnahme auf erwähnte Rechtsprechung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender und ausreichender Begründung aufgezeigt, weshalb die Beschwerdeführerin keiner gezielten Verfolgung in ihrem Heimatland ausgesetzt gewesen sei respektive sie keine begründete Furcht künftiger Verfolgung habe. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zuvor erwähnten Erwägungen des SEM verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Behelligungen in Form von Kontrollen und herablassenden Behandlungen durch die syrischen Behörden und Hausdurchsuchungen der Al Nusra vorliegend nicht, wie dies auf Beschwerdeebene betont und nicht näher begründet wird, in direktem Zusammenhang mit der Verfolgung des Sohnes D._______ standen. Sie machte nämlich nie explizit geltend, die Kontrollen und Hausdurchsuchungen seien infolge der Desertion und Flucht ihres Sohnes D._______ erfolgt oder diese hätten auf einer gezielten Suche nach ihm oder nach ihrem damals in Syrien lebenden Sohn I._______, der ebenfalls keinen Militärdienst geleistet habe, basiert. Vielmehr stand im Mittelpunkt der Hausdurchsuchungen durch die Al-Nusra die Rekrutierung von Männern zwecks Einsatzes im Kampf. Diese Massnahmen betrafen –

E-5380/2019 ebenso wie die Kontrollen durch die syrischen Behörden – nicht nur die Beschwerdeführerin und ihre Familie, sondern auch die restliche Bevölkerung. Aus dem Umstand, dass sie und ihre Tochter einer eingehenden Kontrolle durch die syrische Armee unterzogen und dabei – wenn auch einer unangenehmen – Leibesvisitation ausgesetzt wurden, lässt sich von vornherein nicht auf einen ihr in seiner Intensität ausreichenden Nachteil und schon deshalb nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. Auch im Umstand, dass die syrischen Behörden die Namen der Familienmitglieder, darunter auch jene der desertierten Söhne, registrierte, kann kein flüchtlingsrechtlich massgebender Nachteil erkannt werden. Auch ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe deswegen und fortan im Fokus der Behörden gestanden. Dies umso weniger, als die von ihr beschriebene nachfolgende Kontrolle problemlos vonstatten ging. Die Behauptung in der Beschwerde, man habe ihren Söhnen und damit auch ihr vorgeworfen, Staatsfeinde des syrischen Regimes respektive aus Sicht der Al-Nusra deren Gegnerin zu sein, erweist sich als unbegründet. 7.3 Seit dem Einmarsch türkischer Gruppen vom 9. Oktober 2019 im nordwestlichen Teil Syriens, welcher sich gegen die Kurdenmiliz (Yekîneyên Parastina Gel) YPG, einer von der Türkei als PKK nahe Terrorormiliz, richtet, sind tausende bewaffnete Kurden im Norden Syriens abgezogen. Ziel der Türkei war und ist, in Nordsyrien eine türkisch kontrollierte Pufferzone von 30 Kilometern zur türkischen Grenze einzurichten und dorthin unter anderem einen grossen Teil der aktuell in der Türkei lebenden über dreieinhalb Millionen syrischen Flüchtlinge umzusiedeln. Allein aus dem Umstand des Einmarsches türkischer Truppen in Nordsyrien lassen sich indes aktuell keine Anhaltspunkte für eine allgemeine und im flüchtlingsrechtlichen Sinne massgebende Verfolgung syrischer Staatsbürger in Nordsyrien – etwa seitens des türkischen Militärs – ableiten. Die Beschwerdeführerin ist sodann arabischer Ethnie und stammt aus der Region B._______, welche im Nordosten liegend nicht zum Einmarschgebiet des türkischen Militärs zählt. 7.4 Was die in der (…) nordsyrischen Provinz gelegene Stadt B._______ anbelangt, ist bekannt, dass es sich dabei um eine Rebellenhochburg handelt, deren Rückeroberung in den vergangenen Monaten zum obersten Ziel des Machthabers Baschar al-Assad erklärt wurde. Seit Monaten fallen in der Stadt zwecks deren Rückeroberung Bomben, wobei auch – in völkerrechtswidriger Weise – Krankenhäuser und die zivile Infrastruktur im Visier stehen. Die Bürgerkriegssituation hält damit an und ist als katastrophal zu bezeichnen (vgl. dazu statt vieler: Zeit online: "Fünf vor acht / Syrien:

E-5380/2019 Der Krieg in Syrien ist kein Strategiespiel: Eine Kolumne von Andrea Backhaus vom 31.10.2019; [https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/syrienbaschar-al-assad-Idleb-tuerkei-frieden- 5vor8, abgerufen am 14.11.2019]; Zeit online: "Syrien: Assad ist auf dem Weg zum Sieg / In Syriens Nordosten kämpfen die verschiedensten Akteure. So unterschiedlich ihre Interessen sind, verbindet sie eines: die Annäherung an den Machthaber Baschar al-Assad." Eine Analyse von Kristin Helberg vom 6. November 2019 [https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-11/syrien-baschar-al-assad-ypgtuerkeiseine, abgerufen am 14.11.2019). Die durch die Offensive auf die Region X._______ aktuell herrschende Situation und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche arabischer Ethnie ist, aus B._______ stammt, genügt für sich gesehen nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer konkreten und gezielten Verfolgung aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG, zumal die Beschwerdeführerin kein Profil aufweist, welches sie in den Fokus der syrischen Regierungstruppen rücken könnte. Nichts Anderes lässt sich im Übrigen dem Urteil E- 5380/2019 vom 18. Juli 2019 betreffend den Sohn D._______ entnehmen. Aus diesem ist nämlich – wie vom SEM in der Verfügung zutreffend erkannt wurde – zu schliessen, dass dem Sohn nicht etwa nur allein wegen seiner Herkunft aus B._______ Asyl gewährt wurde. Vielmehr wurde ihm aufgrund dessen und dem Fakt, dass es sich bei ihm um einen Deserteur handelte, der Asylstatus zugesprochen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/syrien-baschar-al-assad-idlib-tuerkei-frieden-%205vor8 https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/syrien-baschar-al-assad-idlib-tuerkei-frieden-%205vor8

E-5380/2019 9.3 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. 9.4 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Begehren indes ex-ante betrachtet, nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu sprechen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

E-5380/2019 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

E-5380/2019 — Bundesverwaltungsgericht 20.11.2019 E-5380/2019 — Swissrulings