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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2010 E-5379/2010

August 20, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,920 words·~10 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Full text

Abtei lung V E-5379/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Annelise Gerber, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5379/72010 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Roma aus Kosovo, gelangten am 20.September 2007 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. A.c Eine gegen die Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2010 ab, womit die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwuchs. A.d Am 17. Februar 2010 und 27. Februar 2010 (Datum des Poststempels) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2010 abgewiesen wurde. A.e Mit Eingabe vom 14. Mai 2010 an das BFM liessen die Beschwerdeführenden unter Eingabe von vier Berichten der "romakosovoinfo" um Wiedererwägung der Verfügung bezüglich des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass für die meisten Angehörigen der Roma eine Rückkehr nach Kosovo und ein Leben dort in Sicherheit und Würde nicht gegeben seien und dass sich seit Sommer 2009 die Situation verschärft habe. Weiter machten sie geltend, die kosovarischen Behörden seien mit den eigentlich vorgesehenen Rückkehrhilfeprogrammen und Schutzmassnahmen zugunsten der Angehörigen der Minderheiten völlig überfordert und gewährten weder Hilfe noch Schutz und Sicherheit. Ferner verwiesen sie auf den sich bereits in den Akten befindenden Bericht der OSZE sowie auf die Bescheinigung des Kosova-Roma Vereins in C._______. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 wies das BFM das Wiederwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, erklärte die Verfügung vom E-5379/72010 12. Januar 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde vom 27. Juli 2010 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 sei in Wiedererwägung zu ziehen (recte: die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 sei aufzuheben), es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei zudem die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es seien umgehend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuwenden. Schliesslich wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Als Beilage liessen die Beschwerdeführenden einen Zeitungsausdruck der "Frankfurter Allgemeine" mit dem Titel "Kein Land in Sicht im neuen Staat" einreichen. D. Mit Telefax vom 2. August 2010 an die zuständige kantonale Behörde bestätigte das Gericht auf telefonische Anfrage, dass vorliegend keine vorsorglichen Massnahmen getroffen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-5379/72010 1.2 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungsoder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter, Praxis der ARK (Entschei- E-5379/72010 dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden: In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch ein blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können. Revisionsgründe können - wie erwähnt - aller dings nur dann wiedererwägungsweise bei der Vorinstanz geltend gemacht werden, wenn das ordentliche Verfahren ohne materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde. In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist. 3.2 Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Wiederwägungsentscheids führte das BFM aus, dass der OSZE-Bericht vom 28. November 2005, der Bericht des Europarates vom Dezember 2009 sowie die Bescheinigung des Kosova-Roma Vereins bereits vor Abschluss des E-5379/72010 ordentlichen Verfahrens vorgelegen hätten. Somit seien sie nicht geeignet, eine seit Erlass der Verfügung des BFM beziehungsweise des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes eingetretene veränderte Sachlage zu belegen. Ebenfalls seien die weiteren eingereichten Berichte unerheblich, da sie sich nicht auf die Beschwerdeführenden bezögen, sondern generell die Situation der Roma darstellten. Im Wesentlichen würden die Beschwerdeführenden lediglich die Wegweisungspraxis der Schweizer Behörden kritisieren. Insgesamt lägen keine Gründe für die Beseitigung der Rechtskraft der Verfügung vom 12. Januar 2009 vor, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe vom 27. Juli 2010 berufen sich die Beschwerdeführenden darauf, dass sie im ordentlichen Asylverfahren glaubhaft ihre Fluchtgründe dargelegt hätten. Zudem seien die generelle Diskriminierung der Roma in Kosovo in Betracht zu ziehen und die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Insbesondere sei auch der neuen politischen Situation nach der Anerkennung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung durch den internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag Rechnung zu tragen. Gerade deshalb sei auch der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. 4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich der Wiedererwägungsgrund der wesentlich veränderten Sachlage seit Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung geltend gemacht werden kann, zumal die Beschwerdeführenden ein Rechtsmittelverfahren durchlaufen haben. 4.4 Das Wiedererwägungsgesuch besteht inhaltlich im Wesentlichen aus einem Beharren auf der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kosovo und somit einer der Wiedererwägung nicht zugänglichen blossen Kritik an der Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2010. Für allgemeine Kritik an der wiedererwägungsweisen angefochtenen Verfügung und der dadurch geschützten Verfügung des BFM besteht jedoch im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens kein Raum (vgl. BEERLI-BONOARAND, a.a.O. S. 131f.; weiterhin zutreffende Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29. 5 S.247). Eine Wiedererwägung (oder andere ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) darf nicht dazu dienen, bisherige rechtskräftige Verfügungen und Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale E-5379/72010 Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anordnungen zu beachten. Was im Übrigen der Verweis auf die Anerkennung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung durch den IGH in Den Haag anbelangt, ist festzuhalten, dass weder konkret dargelegt wird noch anderweitig aus den Akten ersichtlich ist, inwieweit sich die Sachlage auf die Beschwerdeführenden bezogen wesentlich verändert haben sollte. So erläutern diese lediglich die allgemein bekannte Tatsache, dass Serbien die Erklärung des IGH, wonach dieser die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo als rechtens würdigt, nicht anerkennen werde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Unabhängigkeitserklärung von Kosovo bereits im Jahre 2008 stattfand. Die im Juli 2010 vom IGH bekannt gegebene Anerkennung der Unabhängigkeit von Kosovo als rechtens begründet insoweit keine neue Situation, als sie eine bereits bestehende und im ordentlichen Verfahren bekannte Tatsache bekräftigt. Somit ist dieses Gutachten nicht geeignet, eine seit Erlass der Verfügung des BFM beziehungsweise des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichtes eingetretene wesentlich veränderte Sachlage zu belegen, aufgrund derer nun auf Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Beschwerdeführenden geschlossen werden müsste. 4.5 Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde und insbesondere auch auf den eingereichten Artikel aus der Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen näher einzugehen. Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht ab. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Mit Ergehen des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache werden die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Ergreifen von vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG gegenstandslos. E-5379/72010 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) E-5379/72010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 9

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