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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2008 E-5376/2008

September 22, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,191 words·~6 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Full text

Abtei lung V E-5376/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Kongo (Kinshasa), _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5376/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am am 5. Oktober 2004 um Asyl nachsuchte, das BFM dessen Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Juli 2005 im Wesentlichen unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung des BFM am 27. Juli 2005 erhobene Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 9. September 2005 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, dass die ARK mit Urteil vom 26. Oktober 2005 auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. September 2005 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2008 beim BFM ein auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränktes Wiedererwägungsgesuch einreichte, dieses im Wesentlichen mit einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes begründete und seinem Gesuch zwei Arztberichte beilegte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2008 - eröffnet am 24. Juli 2008 - das Wiedererwägungsgesuch abwies und feststellte, seine Verfügung vom 1. Juli 2005 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive den Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen beantragte, dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung, die Kopie eines bereits bei den Akten liegenden Arztberichts sowie mehrere Fotografien eingereicht wurden, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom E-5376/2008 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 73 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, E-5376/2008 dass jedoch gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen) und demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch unter anderem einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen auf seinen Gesundheitszustand sowie in diesem Zusammenhang auf den mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juli 2008 eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. Mai 2008 verweist, wonach er unter anderem an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, an Bluthochdruck, schwerem Übergewicht, Venenschwäche, verminderten Blutplättchen, und diversen Schmerzen leide (vgl. Beschwerde S. 2 f.), dass nach Durchsicht der Akten die vom BFM in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2008 vorgetragenen Argumente als nachvollziehbar und überzeugend zu qualifizieren sind und die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 4. Juli 2008 praxiskonform und angemessen erscheint, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens thematisiert und von BFM und ARK als dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehend qualifiziert worden sind, dass beide Behörden zum Schluss gekommen sind, die unbestrittenen Gesundheitsbeschwerden seien im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar (vgl. BFM-Verfügung vom 1. Juli 2005, S. 5; ARK-Urteil vom 9. September 2005, S. 11, mit Hinweis auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. August 2005, mit der ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen worden war), dass der Beschwerdeführer im Übrigen in seinem Rechtsmittel selber ausführte, es möge "wohl zutreffen, dass die einzelnen Erkrankungen E-5376/2008 für sich alleine genommen in B._______ mehr oder weniger angemessen behandelt werden könnten" (vgl Beschwerde, S. 4), dass unter Würdigung der gesamten Akten auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kein wiedererwägungsrechtlich erheblicher Sachverhalt dargetan worden ist, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon abgesehen werden kann, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat und demzufolge die Verfügung des BFM vom 1. Juli 2005 rechtskräftig und vollstreckbar bleibt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingegen gutzuheissen ist, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und seine Beschwerde nicht als aussichtslos gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden musste, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass die Gesuche um Anerkennung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite) E-5376/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das C._______ ad _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 6

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