Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5371/2015
Urteil v o m 2 4 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Georgien, vertreten durch Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…)
E-5371/2015 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. August 2015 wurde ihm schriftlich mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Am 6. August 2015 wurden seine Personalien aufgenommen und er wurde zum Reiseweg befragt (vgl. Akten SEM A8). A.b. Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 6. August 2015 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die französischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 19. August 2015 zu (vgl. A18). A.c. Am 19. August 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt. Dieses musste vorzeitig abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer verwirrt und nicht aufnahmefähig gewesen sei (vgl. A17). A.d. Das SEM gab der Rechtsvertretung am 20. August 2015 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen (vgl. A25). In der Stellungnahme vom 26. August 2015 beantragte die Rechtsvertretung, es sei die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers medizinisch abzuklären und ins Verfahren ausserhalb der Testphase zu wechseln. A.e. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. August 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Frankreich weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. B. Mit Beschwerde vom 3. September 2015 wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dabei sei der Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Unterbringungs-, Betreuungs- und medizinischen Versorgungssituation in Frankreich zu gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E-5371/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Da – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ist er als prozessfähig zu erachten. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-5371/2015 4. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, es bestünden erhebliche Zweifel an der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es ist daher vorab die Frage der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) und damit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 17 ZGB) des Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2.a). 4.1 Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet. Im Bericht der B._______ vom (…) wurden beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-Code: F20.0) und eine psychische Verhaltensstörung durch Opioide mit einem Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Als Therapie wurde die Verabreichung des Medikaments Zyprexa (ein Antipsychotikum) genannt und eine ambulante haus- und nervenärztliche Betreuung empfohlen. Schizophrenie wird gemäss ICD-Code so definiert: "Die schizophrenen Störungen sind im Allgemeinen durch grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte Affekte gekennzeichnet. Die Bewusstseinsklarheit und intellektuellen Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt, obwohl sich im Laufe der Zeit gewisse kognitive Defizite entwickeln können. (...) Die paranoide Schizophrenie ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katatone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auffallend." (http://www.icdcode.de/icd/code/F20.0.html, zuletzt abgerufen am 11. September 2015). Der Beschwerdeführer befand sich gemäss dem genannten Klinikbericht vom (…) bis (…) in stationären Behandlung. Angesichts seiner Entlassung und der empfohlenen ambulanten und medikamentösen Therapie ist nicht davon auszugehen, die Ärzte hätten an seiner Urteilsfähigkeit gezweifelt. Die diagnostizierte paranoide Schizophrenie führt denn auch nicht per se zur Annahme, er sei urteilsunfähig. 4.2 In der Notiz zum beratenden Vorgespräch vom 19. August 2015 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe verwirrt gewirkt und scheine nicht aufnahmefähig gewesen zu sein. Er sei sich wahrscheinlich nicht bewusst gewesen, dass er sich in einem Asylverfahren befinde. Das Gespräch sei deshalb abgebrochen worden. In der Beschwerde wurde zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auch bei der Gewährung des
E-5371/2015 rechtlichen Gehörs zum Entscheidentwurf, bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung und in einem weiteren Gespräch mit der Rechtsvertreterin verwirrt gewirkt und widersprüchlich auf den negativen Entscheid reagiert. Dieses dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers deutet tatsächlich auf eine verminderte Urteilsfähigkeit hin. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht indessen zum Schluss, dass die hohe Schwelle für die Annahme einer Urteilsunfähigkeit bezüglich der Durchführung eines Asylverfahrens nicht erreicht ist und keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen notwendig sind. Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens setzt voraus, dass eine Person als Asylbewerber in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. EMARK 1996/4 E. 2.a). Im vorliegenden Dublin-Verfahren erfolgte indes keine Befragung zur Verfolgungssituation im Heimatstaat, weshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer diese vernunftgemäss hätte schildern können, weder anhand eines einlässlichen Befragungsprotokolls überprüft werden kann noch von Bedeutung ist. Immerhin kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer beim eigenhändigen Ausfüllen des Personalienblattes (A2/2) und im Rahmen der Registrierung seiner Personalien (A8/7) in der Lage war, diese und weitere biographische Daten sowie familiäre Beziehungen anzugeben. Aus dem entsprechenden Protokoll ist nicht ersichtlich, dass er verwirrt gewesen wäre, unstimmige Angaben gemacht hätte, oder mit der Situation oder den Fragen überfordert gewesen wäre. Der blosse Umstand, dass er sich in einem Asylverfahren befand, scheint ihm während dieser Befragung durchaus bewusst gewesen zu sein (vgl. A8 F4.03, 4.07, 5.05 f.; vgl. auch Rapport der Zollverwaltung vom 5. August 2015 S. 3: "Auf dem Weg ins ID-Center stellte die Person ein Asylgesuch.") Auch die auf Seite 6 der Beschwerde beschriebene Reaktion auf den negativen Entscheid lässt nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei urteilsunfähig. Dass er sich hinsichtlich einer Rückkehr nach Frankreich widersprüchlich geäussert und zunächst gesagt habe, er könne jederzeit dorthin zurückkehren, danach jedoch erklärt habe, er könne nicht mehr und wolle nicht nach Frankreich gehen, lässt zwar auf eine gewisse Labilität in seinen Äusserungen und Empfindungen schliessen, spricht aber noch nicht für ein mangelndes Erfassen der Bedeutung des Entscheides. Ebenso führt seine Aussage, er verstehe nicht, warum er kein politisches Asyl erhalte, und es sei sein Traum, in der Schweiz zu bleiben, nicht zur Annahme, es fehle ihm an vernunftgemässer Einsicht in die Tragweite der
E-5371/2015 Entscheidung. Dass er bei der Eröffnung des Entscheides zunächst offenbar gesagt habe, er wolle nach Georgien zurückkehren, damit man ihn ermorden könne, wirkt zynisch, aber dass er zu seiner todkranken Mutter zurückkehren wollte, scheint einleuchtend. Auch mangelt es der Erklärung, er müsse nun doch nicht zurückkehren, da sich ihr Zustand stabilisiert habe, nicht an vernunftgemässer Logik. Zudem ist mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, sich selbständig im europäischen Raum zu bewegen, bei den jeweils zuständigen Stellen (der Länder Polen, Niederlande, Frankreich, Schweiz) ein Asylgesuch einzureichen und die Bedeutung einer Asylgesuchstellung zu erfassen. 4.3 In Würdigung der gesamten Umstände und aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich urteilsfähig ist und die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren erfüllt. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Einwand, angesichts der fehlenden Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe diesem das rechtliche Gehör nicht rechtsgenüglich gewährt werden können, abzulehnen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der sogenannten Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 3. Juli 2015 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte die französischen Behörden am
E-5371/2015 6. August 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Gesuch am 19. August 2015 gut. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Demnach ist Frankreich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das französische Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen. Falls sich eine Überstellung in diesem Sinne als unmöglich erweist, wird die Schweiz für die Behandlung des Gesuchs zuständig, es sei denn, es komme nach den Regeln der Dublin-III- VO die Zuständigkeit eines weiteren Staates in Frage. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Zugang zu medizinischen Leistungen sei für Asylsuchende in Frankreich beschränkt, und die Unterbringungssituation sei prekär. 6.2.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E-5371/2015 6.2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei seiner psychischen Erkrankung wegen als besonders verletzliche Person anzusehen, und es müsse eine inhaltliche Beurteilung der Risiken einer Überstellung im Einzelfall erfolgen, ist festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen, Frankreich würde ihm eine adäquate medizinische Behandlung oder den Zugang zu notwendigen Medikamenten verweigern. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die dortige medizinische Versorgung ausreichend und dem westeuropäischen Standard entsprechend gewährleistet ist. Dies gilt auch für eine allenfalls notwendige psychiatrische Behandlung. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dies trifft im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers gemäss den vorliegenden Angaben nicht zu. Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, so dass sein psychisches Leiden dort behandelt werden kann. Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen und denjenigen unter ihnen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Aufnahmerichtlinie). 6.2.3. Es liegen auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Frankreich eine menschenwidrige Bestrafung oder Behandlung zu befürchten hätte. 6.2.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist. 6.3.1. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
E-5371/2015 142.311) konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit der per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5 ff. [zur Publikation vorgesehen]); es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 6.3.2. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind keine Hinweise erkennbar, dass Frankreich das Non-Refoulement-Prinzip in seinem Fall missachten werde. Wie bereits ausgeführt wurde, ist zudem davon auszugehen, er könne seine psychische Erkrankung in Frankreich adäquat behandeln lassen. Diese steht einer Überstellung nach Frankreich somit nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, zumal er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft und implizit geltend macht, die Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, ist auf die vorstehende Erwägung 6.2.2 zu verweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9
E-5371/2015 6.3.4. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Auch seine Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu Recht angeordnet, zumal er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Da der ärztliche Bericht der B._______ vom (…) sich im Wesentlichen auf die Nennung der Diagnose beschränkt und keine weiteren als die im angefochtenen Entscheid genannten Informationen enthält, und dem (als grundsätzlich urteilsfähig zu bezeichnenden) Beschwerdeführer bekannt ist, ist das Gesuch um Einsicht in den ärztlichen Bericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. 10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer (Art. 63 Abs. 1 VwVG) aufzuerlegen; sie sind ihm indes in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu erlassen.
E-5371/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub