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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2017 E-5370/2016

April 25, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,750 words·~9 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 31. August 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5370/2016

Urteil v o m 2 5 . April 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).

E-5370/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss ihren eigenen Angaben im November 2015. Am 26. Juni 2016 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Am 5. Juli 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 22. Juli 2016 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus B._______. Eigentlich habe sie Eritrea gar nicht verlassen wollen. Sie habe jedoch in C._______, als sie im November 2015 ihre Schwester besucht habe, zwei Freundinnen kennengelernt. Sie sei dann mit ihnen ausgereist, weil sie schon sehr lange nicht mehr zur Schule gegangen sei und Angst vor einer Razzia sowie einer darauf folgenden Rekrutierung gehabt habe. Einer ihrer Brüder sei aus dem Militärdienst desertiert, jedoch bei der Reise nach Europa ums Leben gekommen. Ein anderer Bruder, dessen Ausreisegründe sie nicht kenne, lebe hier in der Schweiz. Sie wisse nicht, ob ihre Familie Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe. B. Mit Verfügung vom 31. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 6. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte sie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 zu Eritrea („Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise“) zu den Akten.

E-5370/2016 D. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Am 19. Oktober 2016 reichte sie diese ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2017 erkundigte sich die Instruktionsrichterin, ob die Beschwerdeführerin mit Blick auf das ergangene Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 an ihrer Beschwerde festhalten möchte. Falls bis zum 27. März 2017 keine Rückmeldung eingehe, werde davon ausgegangen, sie halte an der Beschwerde fest. In der Folge ging keine Rückmeldung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 38 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 3.2 einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-5370/2016 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung der Beschwerdeführerin. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Da das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auch die Aufhebung der zu ihren Gunsten ausfallenden Ziffern 4 und 5 des Dispositivs beinhaltet, mangelt es ihr diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen

E-5370/2016 ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die reine Befürchtung, irgendwann für den Militärdienst aufgeboten zu werden, reiche für die Asylgewährung nicht aus. Zudem wisse die Beschwerdeführerin von keinen Problemen, die ihre Familie wegen der Desertion ihres Bruders beziehungsweise der Ausreise ihres in der Schweiz lebenden Bruders gehabt habe. Aufgrund einer neuen Beurteilung sei sodann die illegale Ausreise nicht mehr asylrelevant. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird die Praxisänderung der Vorinstanz kritisiert und ausführlich dargelegt, weshalb die Vorgehensweise und die veränderte Praxis nicht zulässig seien. Dazu äussert sich die Vorinstanz wiederum ausführlich in der Vernehmlassung. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. vorgenanntens Referenzurteil E. 5.2). Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Erit-

E-5370/2016 rea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (ausführlich das vorgenannte Referenzurteil E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihr Heimatland illegal verlassen hat. 6.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zu Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. vorstehend E. 5.1). Bei der Beschwerdeführerin liegen überdies keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zu einer Schärfung ihres Profils führen. Zum Zeitpunkt der Ausreise war sie noch minderjährig und wurde noch nicht zum Militärdienst aufgeboten. Sodann hatte sie gemäss ihren Angaben keinen behördlichen Kontakt oder Probleme wegen dem Militärdienst (vgl. SEM-Akten A15/1-15 Ziffer 7.01 und A21/5-12 F41). Für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Soweit sie in der Rechtsmitteleingabe ausführt, ihre Schilderungen zur illegalen Ausreise seien glaubhaft ausgefallen, ist darauf aufgrund der Asylirrelevanz des Vorbringens nicht weiter einzugehen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E-5370/2016 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5370/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

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