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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2010 E-5367/2010

August 23, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,144 words·~11 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Full text

Abtei lung V E-5367/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . August 2010 Richter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, geboren (...), Kolumbien, c/o Schweizer Botschaft in Bogotá, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5367/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 6. August 2008 an die Schweizer Botschaft in Bogotá um Asylgewährung in der Schweiz. Mit dem schriftlichen Asylgesuch reichte er verschiedene Beweismittel in Form von Fotokopien zu den Akten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ wohnhaft. Er sei (...) und arbeite seit dem Jahr (...) als (...) der (...) Organisation (...), die sich für die Rechte der (...) Gemeinschaft einsetze. Er unternehme dabei jeweils verschiedene Reisen innerhalb Kolumbiens und kläre die (...) über ihre Rechte auf. Vor diesem Hintergrund habe er am (...) und (...) per E-Mail Drohungen der paramilitärischen Gruppierung (...) erhalten. Diese habe im (...) zudem ein Flugblatt verbreitet, in dem (...) Organisationen, damit auch die (...), bedroht worden seien. Am (...) sei versucht worden, die Türen zum Büro seiner Organisation aufzubrechen und Vertreter der Organisation hätten anonyme Anrufe erhalten. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, Mitglied der (...) zu sein. Aus Sicherheitsgründen sei er mit anderen Mitgliedern der (...) nach Bogotá gereist; dort hätten sie vom Innenministerium im (...) finanzielle Unterstützung (...) erhalten. Sie hätten ihre Verfolgungssituation dem Innenministerium, der Fiscalia und verschiedenen Nichtregierungsorganisationen zur Kenntnis gebracht. B. Mit Schreiben vom 24. September 2008 bestätigte die Vertretung in Bogotá den Erhalt des Asylgesuches und forderte den Beschwerdeführer zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf. C. Im Schreiben vom 29. September 2008 lieferte der Beschwerdeführer die geforderten Angaben und reichte erneut die bereits dem Asylgesuch beigelegten Beweismittel ein. D. Die Botschaft übermittelte am 5. November 2008 das schriftliche Asylgesuch mit den Beilagen dem BFM und führte aus, eine Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. E-5367/2010 E. Am 9. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer der Schweizer Vertretung ein weiteres Beweismittel zukommen, das diese am 10. Februar 2010 an das BFM weiterleitete. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu verwehren sowie das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihm in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 19. April 2010 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. H. Mit Eingabe vom 6. Juli 2010 (Eingangsstempel) an die Botschaft in Bogotá beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise und die Gewährung des Asyls. Mit Begleitschreiben vom 15. Juli 2010 übermittelte die Vertretung die Beschwerdeschrift dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht. E-5367/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen E-5367/2010 Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren nicht befragt; die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Zwischenverfügung vom 8. März 2010 begründet, mit welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Entscheid gewährt wurde. Dieses nahm er mit Stellungnahme vom 19. April 2010 wahr. Dabei wiederholte er im Wesentlichen das zur persönlichen und all gemeinen Situation in seiner Heimatregion bereits Gesagte, weshalb sich seitens des BFM keine weiteren Abklärungen zur Erstellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aufdrängten. In diesem Sinn er- E-5367/2010 folgte das Vorgehen der Vorinstanz in korrekter Weise – etwas Anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt das Asylgesuch in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind nament lich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer den Bedrohungen durch die Paramilitärs in seiner Heimatregion B._______ durch wiederholte Wohnortwechsel habe entziehen können und sich auch (...) Monate in E-5367/2010 Bogotá aufgehalten habe. Zudem sei er freiwillig nach B._______ zurückgekehrt, was nicht für eine akute Gefährdung spreche. In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer halte sich jeweils nur wenige Tage in B._______ auf, unternehme zudem zahlreiche Reisen in die unterschiedlichen Regionen seines Heimatlandes. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gerade aufgrund seiner Reisetätigkeiten und den damit zwangsläufig verbundenen sozialen Kontakten im Bedarfsfall leichter eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit finden dürfte; andererseits könnte er beispielsweise in Bogotá festen Wohnsitz nehmen, wo er sich bereits früher eine gewisse Zeit lang aufgehalten hat. 4.4 Abgesehen davon hat das BFM auch zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen – mit Ausnahme Venezuelas – über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non- Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten, insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela, in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 132; vgl. etwa E-5367/2010 auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010 [D-5372/2010] und vom 15. Juni 2010 [E-4009/2010]). Dies umso weniger, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, der aufgrund seiner besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. An dieser Feststellung vermag der Einwand in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach er an Wahlen als Kandidat teilgenommen habe, was seinen Bekanntheitsgrad erhöht habe; im Übrigen liesse sich dieses neue Vorbringen auch als Indiz für einen nicht sehr grossen Verfolgungsdruck interpretieren. 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich eine Schutzgewährung seitens der Schweizer Behörden nicht als erforderlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat. 4.6 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine AsylG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5367/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Bogotá und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 9

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