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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2010 E-5365/2010

September 1, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,942 words·~10 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-5365/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, angeblich Liberia, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5365/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 14. Mai 2004 auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2004 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Mai 2004 mit Urteil vom 3. Juni 2004 vollumfänglich abwies, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2010 erneut beim Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 14. Mai 2010 sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 19. Mai 2010 im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens illegal in der Schweiz aufgehalten und die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe würden weiterhin bestehen, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2010 – eröffnet am 20. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flücht lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass schliesslich keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat oder letzten Wohnsitzstaat noch individu- E-5365/2010 elle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er ferner um Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens sowie um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ärztliche Zeugnisse der Gruppenpraxis C._______, D._______, vom 22. Juli 2010 sowie der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 22. Juli 2010 und eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 26. Juli 2010 zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 feststellte, über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass er ferner dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten des ersten Asylverfahrens gewährte und ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung innert Frist einräumte, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2010 innert Frist vernehmen liess, E-5365/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass demnach auf die Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gutheissung des Asylgesuches nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-5365/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass es sich vorliegend um ein Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG handelt, gemäss welchem lediglich Ereignisse zu prüfen sind, die dem Beschwerdeführer nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens wiederfahren sind, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert, E-5365/2010 dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass namentlich der Begriff „Gewährung vorübergehenden Schutzes“ in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes durch den Bundesrat an Gruppen von Schutzbedürftigen gemäss Art. 66 ff. AsylG verweist, und die Voraussetzungen zur Anwendung diese Bestimmungen vorliegend klarerweise nicht gegeben sind, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder E-5365/2010 völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass namentlich Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass die geltend gemachten und durch Arztzeugnisse belegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers (schwere depressive Episode) nicht derart gravierend erscheinen, dass sie diesen Kriterien entsprechen würden, und keine hinreichenden Hinweise für eine mögliche erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat vorliegen, dass der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit hat, beim Bundesamt medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht erfüllt sind, E-5365/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5365/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:

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