Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5362/2011
Urteil v o m 9 . August 2012 Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 29. August 2011 / (…).
E-5362/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 4. Januar 2010 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 4. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Der Entscheid des BFM trat in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 27. Juli 2011 Stellung und brachte insbesondere vor, er sei in der Schweiz gut integriert, weise eine stabile und erfolgreiche berufliche Situation aus und habe auch stabile Wohnverhältnisse. Zudem habe er nur gerade bis zum Ordinary Level die Schule besucht und danach ohne Ausbildung in (…) gearbeitet. Er spreche weder Singhalesisch noch Englisch. C. Mit Verfügung vom 29. August 2011 – am 31. August 2011 eröffnet – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führt das BFM aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 zu Ende gegangen, seither befinde sich das ganze Land wieder unter der Kontrolle der Regierung, und die allgemeine Sicherheitslage habe sich deutlich entspannt. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ im Distrikt Jaffna. Dort herrsche ein weitgehend normales Alltagsleben. Im vorliegenden Fall sprächen deshalb weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer verfüge mit seinen Eltern und Geschwistern über ein Beziehungsnetz im Norden Sri Lankas und aufgrund seiner Arbeitserfahrung in der Schweiz sei davon auszugehen, dass er in der Lage sein werde, sich in seinem Heimatland eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen.
E-5362/2011 D. Mit Eingabe vom 27. September 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte deren Aufhebung. Eventualiter beantragte er, die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen. Er bringt in der Beschwerde vor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er von der Armee gefoltert, da der "Prevention of Terrorism Act", der Folter ermögliche und erleichtere, immer noch gelte. Auch wenn sich die Verhältnisse leicht verbessert hätten, sei die Gefahr von Folter in den vorwiegend von Tamilen bewohnten Gebieten weiterhin gegeben. Er habe in der Vergangenheit wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu den LTTE Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften und der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gehabt. Seine Schwester sei für die LTTE den Heldentod gestorben und ein Bruder habe aufgrund seines Engagements für die LTTE aus seinem Heimatort wegziehen müssen. Zudem habe er auch in der Schweiz die Interessen der tamilischen Minderheit vertreten. So habe er an der 1. Mai-Demonstration im Jahr 2010 und an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in Genf teilgenommen. Er würde deshalb unter den Verdacht geraten, vom Ausland aus die LTTE unterstützt zu haben. Damit bestehe die konkrete Gefahr, bei einer Rückkehr von den heimatlichen Sicherheitskräften festgenommen und Nachteile, namentlich Haft im Gefängnis in Negombo, zu erleiden. E. Mit Eingabe vom 29. September 2011 reichte der Beschwerdeführer ein dreiseitiges ausgefülltes Formular auf Tamilisch (samt englischer Übersetzung eines Teils des Textes) einer "Human Rights Organization of Justice of Peace" und ein von der gleichen Organisation ausgestelltes englisches Schreiben als Beweismittel ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2011 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht bezahlt wurde. G. Das Bundesamt liess sich am 17. April 2012 zur Beschwerde vernehmen. Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung und beantragte, es sei das Asyldossier des Bruders C._______ beizuziehen.
E-5362/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
E-5362/2011 zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 3.2 Mit Verfügung vom 4. März 2010 stellte das BFM rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verankerte flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbotes dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde-Nr. 37201/06, § 125). In diesen Fällen ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Der Beschwerdeführer konkretisiert in der Beschwerdeschrift nicht, inwiefern gerade er gefährdet sei, bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefoltert oder unmenschlich behandelt zu werden. Der Umstand, dass seine Schwester vor mehreren Jahren als LTTE-Kämpferin gestorben ist und sein Bruder seinen Heimatort aufgrund seines Engagements für die LTTE verlassen hat, vermögen vor allem insofern keine Gefahr für den Beschwerdeführer zu belegen, als dieser nicht geltend macht, seinerseits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka für die LTTE aktiv gewesen zu sein. Daran vermögen auch die beiden eingereichten Schreiben der "Human Rights Organization of Justice of Peace" nichts zu ändern. Diese legen für den heutigen Zeitpunkt keine Gefährdung des Beschwerdeführers nahe: Die Erklärung von D._______, einem Bruder des Beschwerdeführers, dass der Bruder C._______ von Leuten der EPDP im Jahr 2008 entführt und die Familie ein Lösegeld für seine Freilassung habe bezahlen müs-
E-5362/2011 sen, und dass verschiedene Familienmitglieder in den Jahren 2009 bis 2011 ins Visier der EDPD geraten und von dieser Organisation erpresst worden seien, sowie das Schreiben der genannten Menschenrechtsorganisation, mit welchem der Erhalt der Erklärung von D._______ bestätigt und mitgeteilt wird, dass die Organisation nicht helfen könne, vermögen keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Wohl findet sich die Geltendmachung der Entführung im April 2008 und der Lösegeldzahlung auch im vom Gericht beigezogenen Dossier des Bruders C._______ (N […]). Und dass die EPDP nach dem Krieg bis zum heutigen Zeitpunkt immer wieder sowohl in politische wie auch in rein pekuniär motivierte kriminelle Aktivitäten involviert sein dürfte, wird von unabhängigen Beobachtern bestätigt (vgl. u.a. International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Asia Report N o 219, 16. März 2012, S. 12 f.). Dennoch kann unter dem Aspekt der Zulässigkeit nicht von einer ernsthaften Gefahr ("real risk") der Folter oder der unmenschlichen beziehungsweise erniedrigenden Behandlung gesprochen werden, zumal die Sicherheitskräfte und die EPDP gegenüber dem Beschwerdeführer keine LTTE-Kontakte als Grund oder Vorwand für Nachstellungen vorbringen können, da dieser eigenen Angaben zufolge seit 2003 keine Beziehungen zu den LTTE unterhalten hat und auch vor diesem Zeitpunkt nur einmal an einem Märtyrerfest an seiner Schule teilgenommen hatte (A6 S. 4). Auch die blosse Teilnahme an einer 1. Mai- Demonstration in der Schweiz und an einer Demonstration vor dem UNO- Gebäude in Genf vermögen keine Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen. Schliesslich leben nach den Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern, ein älterer Bruder und eine jüngere Schwester immer noch in seinem Heimatort, weshalb nicht von einer die ganze Familie betreffende Verfolgung durch die Sicherheitskräfte oder die EPDP auszugehen ist. Insgesamt ist keine erhebliche Gefahr erkennbar, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Eingriffe i.S. von Art. 3 EMRK drohen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit als zulässig. 3.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
E-5362/2011 Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsentiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, das zum District Jaffna in der Nordprovinz gehört und damit ausserhalb des Vanni-Gebietes liegt. Er verbrachte sein ganzes Leben dort, und seine Eltern und einige seiner Geschwister wohnen heute noch dort. Auch wenn dem Bericht des Bruders D._______ vom Januar 2011 Glauben geschenkt wird, zeigt sich doch, dass es der Familie mit Ausnahme der Entführung im Jahr 2008 stets gelungen ist, den Belästigungen und Forderungen der EPDP in einer Weise zu begegnen, die ein einigermassen normales Leben ermöglichte. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und anschliessend bis zu seiner Ausreise 2009 sieben Jahre als (...) gearbeitet. Auch in der Schweiz konnte er sich erfolgreich auf dem Arbeitsmarkt integrieren. Schliesslich macht er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Damit ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. 3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
E-5362/2011 Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen Aufnahme aufgehoben. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5362/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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