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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2015 E-5359/2015

November 10, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,208 words·~21 min·2

Summary

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5359/2015

Urteil v o m 1 0 . November 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), und ihre Kinder 2. B._______, geboren am (…), sowie 3. C._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2013 / Verfahrensnummern (…), (…) und (…) (N […]).

E-5359/2015 Sachverhalt: I. A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1, D._______, reichte am 8. August 2008 für sich ein Asylgesuch bei der Schweizer Vertretung ein (Verfahrensnummer N […]) und machte geltend, er sei während rund vierzehn Jahren ein ranghohes Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Das BFM lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Januar 2010 infolge Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D2577/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2011 abgewiesen. II. B. Mit Eingabe vom 1. Juni 2009 und Ergänzungsschreiben vom 20. Juni 2009 suchte die Beschwerdeführerin 1 – eine Tamilin aus E._______ – bei der Schweizer Vertretung in Colombo um Asyl nach. Das Asylgesuch wurde an das BFM zur Behandlung weitergeleitet und dort unter der Verfahrensnummer N (…) registriert. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen eine Reflexverfolgung geltend. So hätten sie Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte wiederholt zu Hause aufgesucht und sie zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt. Dieser habe das Land wegen der behördlichen Verfolgung inzwischen verlassen und befinde sich in F._______. C. Das BFM bot der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 25. Januar 2011 Gelegenheit, zur voraussichtlichen Abweisung des Gesuchs Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen. D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin 1 die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei in

E-5359/2015 ihrer Heimat nicht von einer akuten Gefährdung betroffen und deshalb nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Der Ablehnungsentscheid des BFM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. III. E. E.a Am (…) April 2015 begab sich die Beschwerdeführerin 1 zu einem Gespräch in die Schweizer Botschaft in Colombo. Gleichentags registrierte die Botschaft die Einreichung eines Visumsgesuchs der Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder (vgl. act. 1 S. 80 f.). E.b Anlässlich des Botschaftsgesprächs machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen Folgendes geltend: Im (…) 2013 sei ihr Bruder verstorben. An dessen Beerdigung sei ihrer Mutter eine Vorladung zu einer Befragung durch das Criminal Investigation Division (CID) "hingestreckt" worden, welche an ihren (Beschwerdeführerin 1) Ehemann adressiert gewesen sei. Dieser habe der Aufforderung keine Folge geleistet und sich versteckt. Am (…) 2014 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 dann ganz untergetaucht, nachdem ein Gerichtsverfahren unter seinem LTTE-Namen eröffnet worden sei. Frühere Verfahren gegen ihn seien demgegenüber unter seinem richtigen Namen geführt worden. Sie habe nun seit (…) Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann. Am (…) Dezember 2015 (recte: 2014) seien Unbekannte zu ihrem Haus gekommen und hätten sie in gebrochenem Tamilisch nach ihrem Ehemann gefragt. Als sie sich geweigert habe, Auskunft zu geben, sei sie von diesen Männern geschlagen worden, wobei sie ihn in Ohnmacht gefallen sei. Seit diesem Vorfall lebe sie bei Verwandten des Ehemannes der Schwägerin in G._______. Am (…) April 2015 hätten sich Unbekannte vor dem Haus ihrer Mutter aufgehalten und diese habe gehört, dass sich jene über "H._______" (LTTE- Name des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1), unterhalten hätten. Seither besuche die Beschwerdeführerin ihre Mutter nicht mehr.

E-5359/2015 E.c Die Beschwerdeführerin legte anlässlich des Termins auf der Botschaft folgende Beweismittel ins Recht:  ein Kärtchen der "Human Rights Commission Regional Office E._______" mit dem Vermerk: Drohung gegenüber Herrn I._______, datierend vom (…) 2014 (vgl. act. 1 S. 81);  eine handschriftlich verfasste Wohnsitzbestätigung vom (…) April 2015 des J._______ von K._______ (vgl. act. 1 S. 56);  ein Schreiben des Anwalts der Beschwerdeführerin, datierend vom (…) April 2015, zu ihrer Verfolgungssituation (vgl. act. 1 S. 68). F. Mit Entscheid vom 25. Mai 2015 wies die Schweizer Botschaft in Colombo das Visums-Gesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab. Zur Begründung führte sie an, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts in der Schweiz seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellenden zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem hielt das Konsulat fest, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung der Gesuchstellenden sei nicht erbracht. G. Mit drei vom 23. Juni 2015 datierten Visumsantragsformularen für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder mit der Bemerkung "as a refugee" ersuchte die Beschwerdeführerin die Schweizer Botschaft um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. H. Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Visumsverweigerung der Schweizer Botschaft und führte aus, sie sei seit dem Verschwinden ihres Ehemannes in einer kritischen Situation. Sie könne immer noch nicht in ihr Heimatdorf K._______ zurückkehren, da sie dort von Angehörigen unbekannter Gruppierungen bedroht würde. Ihre Mutter sei am (…) Mai 2015 durch Unbekannte zu Hause aufgesucht worden und man habe sie nach ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 1) gefragt. Als ihre Mutter vorgegeben habe, nichts über deren Aufenthaltsort zu wissen, hätten diese Personen sie und ihre Familie mit dem Tode bedroht. Nachdem sie (Beschwerdeführerin 1) von diesem Vorfall erfahren gehabt habe, habe sie (…) Mai 2015 eine Anzeige gegen Unbekannt bei der E._______ Police Station eingereicht. Aus Furcht vor Nachteilen sei sie von L._______ nach E._______ gezogen und müsse wegen der anhaltenden Unsicherheit häufig ihren Aufenthaltsort wechseln.

E-5359/2015 Des Weiteren machte sie geltend, dass die Situation in Sri Lanka sich allgemein verschlimmert habe, da in jüngster Zeit vermehrt gewaltsame beziehungsweise terroristische Akte gegenüber unschuldigen Menschen durch unbekannte Gruppen ausgeübt würden. I. Die Einsprache wurde vom BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2015 abgewiesen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin 1 über die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelt und ihr am (…) Juli 2015 postalisch eröffnet (vgl. act. 3 S. 88 f.). Der negative Einspracheentscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die für die Visumserteilung erforderlichen Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes, nicht erfüllt seien. Insbesondere seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen nicht gegeben, da eine Einreise in diesem Rahmen nur erfolgen könne, wenn bei einer Person offensichtlich davon auszugehen sei, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei Verwandten in einem anderen Dorf als ihrem bisherigen Aufenthaltsort leben würden, weshalb keine unmittelbare Gefährdung für sie bestehe. Es lägen damit keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Ferner seien auch die erforderlichen Einreisevoraussetzungen für ein ordentliches Schengen-Visum nicht erfüllt. Vorliegend würden die Beschwerdeführenden beabsichtigen, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben; eine fristgerechte Rückkehr nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei demnach nicht gewährleistet. J. Mit Eingabe vom 25. August 2015 an die Schweizer Botschaft fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM an und beantragten sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihnen humanitäre Visa auszustellen. Die Beschwerde wurde mit Begleitschreiben der Botschaft vom 27. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 3. September 2015 einging. In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dieselben Gründe vor wie im vorinstanzlichen Verfahren. Ergänzend machte

E-5359/2015 sie neue Vorfälle geltend, wonach unbekannte Personen am (…) August 2015 ihre Schwiegermutter heimgesucht hätten und sie zur Bekanntgabe des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin angehalten hätten. Daraufhin sei sie am (…) August 2015, zirka um (…), von diesen Unbekannten an ihrem derzeitigen Wohnort aufgesucht worden, wobei sie sich geweigert habe, die Türe zu öffnen. Als ihre Nachbarn wegen dieses Lärms die Lichter angezündet hätten, seien die Unbekannten geflohen. Aus Angst sei sie von E._______ weggezogen. Niemand wolle sie und ihre Kinder bei sich aufnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. 1.4 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt – darüber befunden werden kann. 1.5 Auf die frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E-5359/2015 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. BVGE 2015/5, E.2 S. 84 m.w.H.). 3. Im vorliegenden Verfahren wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch von sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser

E-5359/2015 Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 5. 5.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen.

E-5359/2015 5.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (BBl, a.a.O., S. 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.). 5.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise

E-5359/2015 (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490); seiner Einschätzung zufolge werde sich die Zahl bewilligter Einreisen in die Schweiz, die gestützt auf die Bestimmungen betreffend Asylgesuche aus dem Ausland in den Jahren von 2000 bis 2009 im Durchschnitt jährlich 100 Personen umfasst habe, aufgrund der restriktiveren Voraussetzungen bei der Erteilung eines humanitären Visums jährlich rund um 20 Personen reduzieren (BBl 2010 S. 4520). 5.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Bei einer auf einer diesbezüglichen Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 6. 6.1 In ihrem Gesuch vom 29. April 2015 resp. 24. Juni 2015, ihrer Einsprache vom 24. Juni 2015 sowie in ihrer Beschwerde vom 25. August 2015 ersucht die Beschwerdeführerin 1 um Erteilung eines humanitären Visums für sich und ihre Kinder. Sie macht dazu geltend, sie würden durch unbekannte Personen bedroht. Man habe sie wiederholt zu Hause und bei ihrer Schwiegermutter gesucht. Sie seien aus Furcht von ihrem Wohnort weggezogen, aber niemand sei bereit, sie andernorts zu beherbergen. Sie müssten in ständiger Angst leben. 6.2 Die Beschwerdeführenden unterliegen als sri-lankischer Staatsangehörige der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 4.3). 6.3 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden, eine Wiederausreise der Beschwerdeführenden aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet. Im

E-5359/2015 Gegenteil ersuchen die Beschwerdeführenden ja um Schutz vor Gefährdungen in ihrem Heimatland. 6.4 Hingegen fechten die Beschwerdeführenden die Verweigerung eines Visums aus humanitären Gründen an und bestreiten die vorinstanzliche Einschätzung, sie hätten keine akute Gefährdung ihrer Person aufzuzeigen vermocht. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht sämtlicher Verfahrensakten zum Schluss, dass das SEM vorliegend das Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt hat. 7.2 Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre Kinder eine Reflexverfolgung geltend macht, namentlich ihre Verfolgung von der derjenigen ihres Ehemannes ableitet (vgl. oben Sachverhalt I. und II.) oder aber eigene Verfolgungsgründe vorliegen. Aus den Botschaftsakten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich am (…) April 2015 zu einem Gespräch in die Räumlichkeiten der Schweizer Botschaft in Colombo begeben hatte und dabei im Wesentlichen eine Reflexverfolgung geltend machte. So gab sie auch explizit zu Protokoll, Unbekannte hätten sie am (…) Dezember 2014 zu Hause aufgesucht und sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Als sie keine Antwort gegeben habe, sei sie ohnmächtig geschlagen worden. Weiter habe ihre Mutter mitgehört, wie sich Unbekannte vor ihrem Haus über den Ehemann der Beschwerdeführerin unterhalten hätten. Den darauffolgenden schriftlichen Eingaben (Einsprache und Beschwerde) der Beschwerdeführerin 1 können dagegen keine klaren Hinweise zum Verfolgungsgrund entnommen werden. Auch bleibt eine aus ihrer Sicht mögliche Erklärung der Verfolgung aus. Sie beschränkt sich in ihren Schreiben im Wesentlichen auf eine kurze Beschreibung der Drohungen durch die unbekannten Gruppen. Ihre Aussagen zu Beginn dieses Verfahrens lassen aber darauf schliessen, dass sie sich nach wie vor auf eine Reflexverfolgung beruft. Immerhin behauptet sie sowohl in ihrer Einsprache als auch in ihrer Beschwerde, seit dem Verschwinden ihres Ehemannes bedroht zu werden. Hinzu kommt, dass ihre Schwiegermutter im Beschwerdeschreiben Erwähnung findet und diese ebenso von unbekannten

E-5359/2015 Personen behelligt worden sei. Damit sind an sich genügend Anhaltspunkte vorhanden, um von Geltendmachung einer Reflexverfolgung auszugehen. 7.3 Hinsichtlich der Verfolgung des Ehemannes – der seinerseits im Jahr 2008 ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hatte (vgl. oben Sachverhalt Ziff. I) – ist festzuhalten, dass das BFM seine Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert und das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Asylentscheid erhobene Beschwerde am 22. November 2011 abgewiesen hat. In den dem Gericht vorliegenden und beigezogenen Verfahrensakten des Ehemannes sind seit dem besagten Urteil keine neuen Ereignisse oder Eingaben aktenkundig. 7.4 Die Beschwerdeführerin knüpft mit ihren Vorbringen damit unmittelbar an den Verfolgungsgrund ihres Ehemannes an, dessen Asylgesuch allerdings rechtskräftig abgewiesen wurde. Als Folge davon erweisen sich die Vorbringen, soweit die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung geltend macht, als unglaubhaft. 7.5 Bei Durchsicht der Akten ihres früheren Auslandsverfahrens (vgl. oben Sachverhalt Ziff. II) – bei der im Wesentlichen dieselbe Reflexverfolgung wie vorliegend geltend gemacht wurde – fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin 1 während des gesamten damaligen Verfahrens lediglich zwei Mal zu Wort gemeldet hatte (anlässlich der Einreichung ihres Botschaftsgesuchs und einer kurz darauf eingegangenen ergänzenden Eingabe mit knapper Wiederholung ihrer Gesuchsgründe). Danach folgten keine weiteren Meldungen von ihrer Seite bis zum Abschluss des Verfahrens im 2013; dies auch dann nicht, als die Botschaft sie zur Beantwortung weiterer Fragen aufforderte. Nun gelangte sie im Jahr 2015 im Wesentlichen mit denselben Kernvorbringen wieder an die Botschaft, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aufkommen lässt. Die geschilderte Aktenlage ist vielmehr ein Hinweis darauf, dass sie während dieser Zeit unbehelligt leben konnte und eine allfällige früher bestehende Verfolgungssituation an Aktualität verloren hat. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Vorbringen zur Reflexverfolgung als umso unglaubhafter. 7.6 Schliesslich kann auch unabhängig vom Geltendmachen einer Reflexverfolgung den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden, da sie sich wie nachfolgend aufgezeigt als unsubstanziiert und realitätsfern erweisen.

E-5359/2015 7.6.1 Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Visumsgesuchsverfahren insgesamt dreimal mit Eingaben zu Wort gemeldet. So zunächst bei der Einreichung der drei ausgefüllten Antragsformulare des Schengen- Visums und danach mittels Einsprache und Beschwerde. Bei letzteren beiden Eingaben handelt es sich um äusserst kurz gefasste Schreiben, die teilweise identische Textteile aufweisen. Aus diesen Schreiben geht nicht ansatzweise hervor, um wen es sich bei den unbekannten Verfolgern handeln könnte, ausser dass sie allenfalls mit der Verfolgungsgeschichte ihres Ehemannes zu tun haben könnten. Weiter wird aus ihren Eingaben auch keineswegs klar, welches das Motiv der Verfolgung sein könnte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin fallen somit in verschiedener Hinsicht äusserst unsubstanziiert aus. 7.6.2 Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin, insgesamt drei Ereignisse geltend macht, wonach jeweils sie ([…] August 2015), ihre Mutter ([…] Mai 2015) und ihre Schwiegermutter ([…] August 2015) von den Unbekannten aufgesucht und belästigt worden seien. Ihre Mutter und Schwiegermutter seien unter Androhung ernsthafter Nachteile nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin 1 befragt worden. Diese selbst sei ebenfalls einmal von ihnen heimgesucht worden. Die diesbezüglichen Schilderungen sind allerdings einerseits sehr oberflächlich; andererseits lassen sie sich auch kaum mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang bringen. So führte Beschwerdeführerin 1 aus, die Angehörigen der unbekannten Gruppe hätten am (…) August 2015 vehement an ihre Türe geklopft. Als aber ihre Nachbarn aufgrund dieses Lärms das Licht bei sich angezündet hätten, seien die Verfolger geflohen. Es ist üblicherweise nicht davon auszugehen, dass mehrere Täter, die tatsächlich und ernsthaft jemanden verfolgen wollen, bei Erhellen der Räume im Nachbarshaus derart schnell die Flucht ergreifen würden; dies umso weniger, wenn es sich bei ihrer Zielperson um eine Frau mit Kindern gehandelt hätte. Letztlich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren angeblichen Behelligern bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse wohl längstens in die Hände gefallen wäre. 7.7 Die im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beweismittel (Wohnsitzbestätigung, Schreiben des Anwalts der Beschwerdeführerin, Kärtchen der Human Rights Commission) sind bei genauer Betrachtung nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen. Es handelt sich – mit Ausnahme der Wohnsitzbestätigung, welche mit Bezug auf die Verfolgungssituation beweisrechtlich nicht erheblich ist – bei diesen

E-5359/2015 Schreiben im Wesentlichen um die Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin geschilderten angeblichen Verfolgungssituation, weshalb diesen Dokumenten ein höchst geringer Beweiswert zuzuerkennen ist. Gleich verhält es sich mit dem Polizeirapport vom (…) 2015 (vgl. act. 1 S. 62 f.), den die Vorinstanz in ihrer Verfügung unerwähnt liess. Auch hier handelt es sich letztlich nur um die Wiedergabe eines von der Beschwerdeführerin gemeldeten Vorfalls (vom […] Mai 2015) und nicht um die Schilderung der Wahrnehmung eines Dritten. 7.8 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt ist. 7.9 Demnach hat die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zu Recht verweigert und die Erteilung eines humanitären Visums abgelehnt. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5359/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Sri Lanka.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

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