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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2020 E-5356/2018

November 16, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,820 words·~14 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. August 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5356/2018

Urteil v o m 1 6 . November 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. August 2018 / N (…).

E-5356/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am 20. August 2015. Am 17. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 21. September 2015 um Asyl nach. Am 6. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 20. September 2016 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______, Provinz C._______, wo auch seine Eltern und seine jüngere Schwester leben würden. Sein Vater sei Mitglied der D._______ Partei. Im Ausland, unter anderem in der Schweiz, würden weitere Geschwister leben. Er habe die Schule in der (…) Klasse abgebrochen und sei bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zum Zeitpunkt seines Schulabbruches seien viele Leute verhaftet worden, um sie den Streitkräften zuzuführen. Schulkollegen von ihm seien einfach verschwunden. Er selber sei im Alter von 1(…) oder 1(…) Jahren an einem Kontrollposten für (…) festgenommen worden und dank der Beziehungen seines Vaters wieder freigekommen. Nach diesem Erlebnis habe er sein Dorf nicht mehr verlassen. Er habe Angst davor gehabt, mit Erreichen seiner Volljährigkeit in den Militärdienst eingezogen zu werden. Nach seiner Ausreise habe ihn sein Vater darüber informiert, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie einen Einberufungsbefehl zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 17. September 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, es sei ihm Einsicht – eventualiter das rechtliche Gehör – betreffend die Akten A4/7, A8/2, A9/2 und A19/12 zu gewähren und angemessene Frist zu Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren

E-5356/2018 sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling zu anerkennen. Schliesslich sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten – inklusive eines Kostenvorschusses – zu befreien. Als Beweismittel verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf diverse Länderberichte und Zeitungsartikel im Internet. D. Mit Eingabe vom 19. September 2018 reichte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen betreffend seinen Lehrvertrag sowie einen Beleg betreffend Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfebehörden zu den Akten. E. Am 26. September 2018 gab der Beschwerdeführer zwei militärische Einberufungsbefehle mit Übersetzungen zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer in die Akten A8/2 und A9/2 Einsicht zu gewähren, wies das Einsichtsgesuch in Bezug auf die übrigen Akten sowie den Antrag auf Beschwerdeergänzung ab, hiess des Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In den Erwägungen hielt sie fest, die im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweise sich als unbegründet. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 äussert sich die Vorinstanz unter anderem zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Marschbefehlen sowie zum Flüchtlingsstatus der Brüder des Beschwerdeführers. H. Innert angesetzter Frist liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. November 2018 seine Replik zukommen.

E-5356/2018 I. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht zu aktuellen Geschehnissen in Syrien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

E-5356/2018 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 5. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Vorab hält die Vorinstanz in ihrem Entscheid fest, dass Kurden in Syrien nicht einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. Sodann sei die Möglichkeit, in den Armeedienst eingezogen zu werden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund widersprüchlicher zeitlicher Angaben des Beschwerdeführers sowie der relativ leichten Fälschbarkeit sei dem eingereichten http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/17 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/17

E-5356/2018 Marschbefehl ferner die Beweiskraft abzusprechen. Einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion wären im Übrigen die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen, da in seinem Falle keine zusätzlichen Umstände hinzutreten würden, welche befürchten liessen, allfälligen Sanktionen könnten flüchtlingsrechtliche Motive zugrundeliegen. 7. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er werde aufgrund seiner Militärdienstverweigerung verfolgt. Zudem sei er illegal aus Syrien ausgereist. Somit sei davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden. Sodann habe die Vorinstanz unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unberücksichtigt gelassen, dass Schulkollegen verhaftet worden und seither verschwunden seien. Weiter sei im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt worden, dass einer seiner Brüder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, er aus einer politischen Familie stamme und sein Dorf während zweier Jahre nicht mehr verlassen habe. Weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus dem Aktenverzeichnis gehe eine eingehende Prüfung der konnexen Akten der Familienangehörigen hervor. Namentlich sei die Möglichkeit einer Reflexverfolgung nicht geprüft worden. Sodann habe die Vorinstanz das Verfahren trotz seiner ausgewiesenen Minderjährigkeit verschleppt. Die Anhörung sei rund acht Monate nach Feststellung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Des Weiteren habe die Vorinstanz in Verletzung ihrer Abklärungspflicht die eingereichten Dokumente nicht auf ihre Echtheit überprüft. Ferner habe er sich im Zusammenhang mit dem Marschbefehl – entgegen der Vorinstanz – auch nicht widersprochen, da sich seine Ausführungen jeweils auf verschiedene Dokumente bezogen hätten. 8. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass behördlichen Dokumenten im Syrienkontext allgemein ein geringer Beweiswert zukomme. Sodann sei zwei seiner Brüder in der Schweiz der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, noch bevor der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe. Er habe in diesem Zusammenhang nie geltend gemacht, wegen seiner Brüder irgendwelchen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. 9. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz stehe fest, dass er bei einer Rückkehr aufgrund

E-5356/2018 des Profils seiner Brüder in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Sein familiäres Umfeld sowie seine Herkunft würden wesentliche Risikofaktoren darstellen, welche es bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen gelte. 10. 10.1 Vorab ist festzuhalten, dass bezüglich der Anträge um Akteneinsicht und der damit zusammenhängenden Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vollumfänglich auf die Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 verwiesen werden kann (vgl. auch Bst. F des Sachverhalts). 10.2 Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er das Land in erster Linie aus Furcht vor einer möglichen Einberufung in den Militärdienst verliess. Soweit der Beschwerdeführer Probleme und Befürchtungen im Zusammenhang mit der Rekrutierung für den Militärdienst bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise geltend macht, ist diesen Vorbringen die Flüchtlingsrelevanz abzusprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3. ff sowie das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3), zumal sich ihnen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus entsprechenden Motiven (vgl. oben E. 4) entnehmen lassen. Ferner vermag eine allfällige illegale Ausreise – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D6503/2017 vom 16. Mai 2019 E. 6.4. m.w.H.). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Praxis der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich diese auf Personen mit einem spezifischen regimekritischen Profil bezieht, welches beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht gegeben war. Allein wegen seines kurdischen Hintergrundes und dem Vorbringen, der Vater gehöre der D._______ Partei an – was gemäss seinen Schilderungen zu keinen konkreten Problemen mit den Behörden geführt hat – ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise ein entsprechendes Profil aufgewiesen. Sodann geht aus seinen Schilderungen nicht hervor, die (…) Anhaltung am Kontrollposten habe einen politischen beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanten Hintergrund gehabt. Das Ereignis wird von ihm vielmehr im Kontext einer möglichen Rekrutierung vorgebracht, welcher die Flüchtlingsrelevanz – wie bereits ausgeführt – abzusprechen ist. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht vertieft mit den Vorbringen be-

E-5356/2018 treffend die Verhaftung seiner Schulkollegen sowie dem geltend gemachten längeren Verbleib im Dorf auseinandersetzte, da sich auch diese Vorbringen auf die Furcht vor einer möglichen Rekrutierung in den Militärdienst beziehen. Aus den unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem "Verschwinden" seiner Schulkollegen geht sodann nicht hervor, ob er diese aufgrund ihres Dienstes nicht mehr gesehen habe oder ob diesen von Seiten der Behörden aus flüchtlingsrelevanten Motiven andere Nachteile zugefügt wurden. Die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung erweisen sich in diesem Zusammenhang als unbegründet (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Es ist nach dem Gesagten nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die syrischen Behörden hätten den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise als Regimegegner identifiziert, weshalb auch der Frage der Echtheit der eingereichten Marschbefehle beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der dienstlichen Einberufung keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt, somit die diesbezüglichen Rügen im Ergebnis ebenfalls nicht verfangen. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt war. 10.3 Für die Zeit nach seiner Ausreise macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sein älterer Bruder in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei und er dadurch möglicherweise einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. 10.3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und den Entscheid zu begründen (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 10.3.2 Den Unterlagen kann entnommen werden, dass die beiden älteren Brüder des Beschwerdeführers, E._______ (N […]) sowie F._______ (N […]) am (…) beziehungsweise am (…) aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden. Der Status als vorläufig Aufgenommene wurde später bei beiden durch eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Härtefallklausel ersetzt.

E-5356/2018 10.3.3 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein (vgl. Urteile des BVGer E-1175/2019 vom 24. September 2020 E. 6.3.1 sowie E734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff.; vgl. ferner UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 und entsprechendes Update V vom 03.11.2017, <https://www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf>, abgerufen am 23.10.2020). 10.3.4 Nachdem unter den vorstehenden Ziffern Ausgeführten ist festzuhalten, dass es sich beim Umstand, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden, um ein wesentliches Sachverhaltselement handelt, welches in die Erwägungen der Vorinstanz hätte einfliessen müssen. Im angefochtenen Entscheid findet jedoch keine Auseinandersetzung damit statt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verbindungen gefährdet sein könnte. Der Umstand, dass er im Rahmen der Schilderung seiner Fluchtgründe seine Brüder nicht erwähnte, vermag – entgegen der in der Vernehmlassung vertretenen Meinung der Vorinstanz – die fehlende Auseinandersetzung nicht zu rechtfertigen, da eine solche von Amtes wegen hätte erfolgen müssen (vgl. ferner zum fehlenden Einbezug konnexer Dossiers die Urteile des BVGer E-3270/2015 vom 29. November 2016 E. 3 sowie E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 E. 6.3 m.w.H.). Die Vorinstanz hätte sich mit der Frage befassen müssen, ob der Beschwerdeführer angesichts der Flüchtlingseigenschaft seiner Brüder bei einer Rückkehr nach Syrien – unter anderem auch unter Berücksichtigung seines mittlerweile dienstpflichtigen Alters – in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Machtträger geraten könnte. Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich mit einem entscheidwesentlichen Umstand auseinanderzusetzen, womit sie ihre Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. bereits E 10.3.1.).

E-5356/2018 10.3.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art. 61 VwVG). Der Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.) sind bereits angesichts der auf Beschwerdeebene eingeschränkten Kognition im Asylpunkt (vgl. E. 3.2) Grenzen gesetzt. Somit scheint es angezeigt, die Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 11. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Hauptbegehren gutzuheissen. Die Verfügung vom 15. August 2018 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festgesetzt. Demnach ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'250.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5356/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutheissen. 2. Die Verfügung vom 15. August 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'250.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Olivier Gloor

Versand:

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