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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2016 E-5354/2014

March 1, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,451 words·~12 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 19. August 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5354/2014

Urteil v o m 1 . März 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Munib Alsaid, ACCESSZ Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2014 / N (…).

E-5354/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Aleppo, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. April 2012, gelangte auf dem Landweg nach Europa und suchte am 12. Juli 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nach. Am 20. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 17. September 2013 wurde der damals noch minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertrauensperson eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der beiden Befragungen führte er zur Begründung seines Asylgesuchs insbesondere aus, er habe Syrien aufgrund des Bürgerkriegs verlassen. Zudem habe er kurz vor der Einberufung in den obligatorischen Militärdienst gestanden. Er habe dem Regime aber nicht dienen und sich an den Kämpfen nicht beteiligen wollen. Etwa einen Monat vor der Ausreise sei er von mehreren Armeeangehörigen geohrfeigt worden, weil er diese angeblich komisch angeschaut habe. Die Soldaten hätten ihm gesagt, wenn er so etwas erneut tue, würden sie ihn erschiessen. Zudem hätten sie seinen Ausweis kontrolliert und ihn gefragt, ob er an Demonstrationen teilgenommen habe, was er verneint habe. Daraufhin hätten sie ihm gesagt, wenn sie von seiner Teilnahme an einer Demonstration erfahren würden, könnten sie ihn verschwinden lassen. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte, eine Geburtsurkunde sowie einen Auszug aus dem Zivilregister zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. August 2014 – eröffnet am 21. August 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug bezeichnete es als unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet wurde. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-5354/2014 Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den Scan einer Vorladung des syrischen Nachrichtendienstes vom Februar 2014 samt deutscher Übersetzung zu den Akten. D. Mit Verfügung 24. September 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den Beschwerdeführer auf, die behauptete Fürsorgeabhängigkeit zu belegen, und setzte ihm Frist zur Einreichung des Originals der beigebrachten Vorladung. E. Am 2. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse sowie eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten und ersuchte das Gericht um Verlängerung der Frist zur Einreichung der militärischen Vorladung. F. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das Gesuch um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Vorladung wurde gestützt auf Art. 110 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ab- und der Beschwerdeführer auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hingewiesen. G. Am 3. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung zum Anschluss an die syrische Armee zu den Akten, bei der es sich nach seinen Angaben um ein "neues Original" handle, das denselben Inhalt habe wie der eingereichte Scan. H. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 14. Januar 2016 vernehmen. J. Dem Beschwerdeführer wurde am 15. Januar 2016 Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt mit dem Vermerk, bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. Die Verfügung wurde innerhalb der postalischen Zustellfrist von seinem Rechtsvertreter nicht abgeholt.

E-5354/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-5354/2014 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben den militärischen Rekrutierungsprozess noch nicht absolviert und bis zur Ausreise noch kein Aufgebot erhalten, sich beim Aushebungsamt zu melden. Ob er überhaupt militärdiensttauglich sei und auch tatsächlich rekrutiert würde, könne zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Somit liege kein konkreter Hinweis vor, dass er künftig einer Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Zudem stellten im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund des Bürgerkrieges ausgereist zu sein. Er habe ausgeführt, die Situation in Syrien sei desolat und es gebe nur wenige Lebensmittel, es gebe keinen Frieden und keine Sicherheit. Ausserdem habe er erklärt, er sei von Soldaten angehalten und geschlagen worden. Es sei unbestritten, dass die Lage in Syrien angesichts des Bürgerkrieges ausgesprochen schwierig sei. Die beschriebenen Nachteile seien jedoch hauptsächlich auf die aktuell herrschende Situation und allgegenwärtige Gewalt zurückzuführen. Hinweise auf eine gezielte Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht genannt und eine solche sei nicht ersichtlich. Den Vorbringen des Beschwerdeführers komme mithin keine Asylrelevanz zu, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. 4.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift insbesondere ein, er habe in der Zeit vor seiner Flucht unter enormer men-

E-5354/2014 taler und emotionaler Belastung gestanden. Er sei jung und im militärdienstpflichtigen Alter. Er habe Angst vor der Einberufung ins Militär gehabt, wo er sein Leben hätte riskieren müssen. Diese Furcht sei berechtigt gewesen, habe er doch im Februar 2014 die Einladung des Aushebungsamtes erhalten, weil er sich persönlich nicht gemeldet habe. Das Original der Aufgebotsbestätigung sei ihm durch seine Familie zugeschickt worden. Das Dokument zeige, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, namentlich einer Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit, sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden. Er befinde sich aufgrund seiner ethnischen Abstammung und der ablehnenden Haltung gegenüber dem Regime im Visier der syrischen Sicherheitskräfte. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien würden ihm Folter und unverhältnismässige Freiheitsstrafen drohen. Die Sicherheitskräfte in Syrien hätten weitreichende Vollmachten. Sie dürften all jene, die verdächtigt würden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden, festnehmen und auf unbestimmte Dauer inhaftieren. Nach dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 Vernehmlassend führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der beigebrachte Empfangsschein zum Aufgebot zur Aushebung sei nicht geeignet, die geltend gemachten Vorbringen zu belegen, handle es sich dabei doch um ein leicht fälschbares Dokument, dem nur ein geringer Beweiswert beizumessen sei. Zudem würde das Beweismittel auch bei unterstellter Echtheit nichts an der Einschätzung ändern, da ein Empfangsschein zum Aufgebot zur Aushebung als solcher keine Asylrelevanz entfalte. Es werde daher vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten. 4.4 Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. 5. 5.1 Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer bei den Befragungen dargelegten Asylgründe ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene keine begründeten Einwände entgegengehalten werden. Der Beschwerdeführer kam vor seiner Einreise nicht in näheren Kontakt mit den Behörden, verliess Syrien zwei Jahre vor Erreichung

E-5354/2014 des Militärdienstalters legal mit seinem eigenen Pass und weist kein regimekritisches Profil auf. Im Zeitpunkt der Ausreise drohte ihm daher offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung. 5.2 Mit der Einreichung der beiden Einberufungsbefehle auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen geltend. Solche sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges. Dieser nach wie vor herrschende Konflikt, in welchem immer wieder auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben, wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert. Darüber hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich um mit einem Stempel und handschriftlichen Anmerkungen versehene einseitige Schreiben in arabischer Sprache, die beide vom Februar 2014 datieren. Der beigebrachten Übersetzung, die sich auf den eingereichten Scan bezieht, ist zu entnehmen, dass der wehrpflichtige Beschwerdeführer sich innerhalb eines Monats der syrischen Armee anschliessen müsse, ansonsten er mit rechtlichen Schritten gegen ihn zu rechnen habe. Unterschrieben wurde das Dokument durch den Aushebungskommandanten in B._______. Anders als durch die Vorinstanz angenommen, handelt es sich dabei nicht bloss um einen Empfangsschein zum Aufgebot. Vielmehr ist das Dokument

E-5354/2014 von seinem Inhalt her selbst als Aufgebot zu verstehen. Hingegen wendet das SEM zu Recht ein, dass derartige Beweismittel leicht fälschbar und gegen Bezahlung erhältlich sind. Die beigebrachten Dokumente vermögen die tatsächliche Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst mithin nicht zu belegen. Wie die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Festgehalten werden kann jedoch, dass aufgrund seines Profils (vgl. E. 5.1) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde als Regimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde von der Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4–7 der angefochtenen Verfügung). 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-5354/2014 sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5354/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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