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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2008 E-5352/2006

August 25, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,412 words·~17 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-5352/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . August 2008 Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______ und ihre Tochter B._______, Togo, vertreten durch Annelise Gerber, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5352/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 24. Mai 2004 und gelangte am 25. Mai 2004 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Juni 2004 fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt und am 7. Juli 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch den Migrationsdienst des Kantons Bern. Eine ergänzende Bundesanhörung erfolgte am 4. Juli 2006. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie stamme aus C._______ (Togo) und sei römisch-katholischen Glaubens. Nachdem ihr Vater der esoterischen Gruppe der Voodoo beigetreten sei und als Priester in C._______ praktiziert habe, hätten sich ihre Eltern im Jahr 1998 scheiden lassen. Darauf sei sie mit ihrer Mutter und ihren zwei Brüdern nach Lomé gezogen. Im Jahr 2003 habe ihr Vater ihren Bruder D._______ umgebracht, da dieser nicht der Gruppe der Voodoo habe angehören wollen und demnach gegen die Regeln der Götter und deren Weltbilder verstossen habe. Am 7. Mai 2004 sei ihr Vater zu ihr nach Lomé gefahren und habe sie zwingen wollen, den Oberen, den grossen Fetisch-Priester der Voodoo's ('Amega'), zu heiraten, welcher ihrem Vater auch bereits eine Aussteuer für sie bezahlt hätte. Da sie und ihre Mutter sich dem Willen ihres Vaters widersetzt hätten, sei sie von ihrem Vater mit dem Tod bedroht worden. Auf Anraten ihres Onkels, hätte sie auf dem Polizeiposten in C._______ Strafanzeige gegen ihren Vater erhoben. Da ihr Vater diese Polizeibeamten bestochen habe, hätten die Polizeibehörden von einer weiteren Bearbeitung ihrer Anzeige abgesehen und ihr mitgeteilt, sie solle ihre diesbezüglichen Probleme familienintern regeln. Einige Zeit später sei ihr Vater mit einer Machete bewaffnet zu ihnen nach Lomé gefahren und habe sie sowie ihre Mutter mit dem Tode bedroht, falls sie den 'Amega' nicht heiraten würde. Da sie sich nicht habe fügen wollen, sei ein grosser Streit ausgebrochen, woraufhin ihr Vater sie mit kochendem Wasser übergossen hätte. Daraufhin habe sie die Flucht ergreifen können und in der nahegelegenen Kirche 'E._______' Zuflucht gefunden. Da sie dort weiterhin von ihrem Vater belästigt worden sei, habe der Pfarrer der Kirche 'E._______' für sie eine Unterkunft in einem Franziskanerkloster gefunden. Jedoch sei sie auch dort von ihrem Vater belästigt und mit dem Tode bedroht worden, woraufhin der Pastor sowie die Ordensschwestern ihre Ausreise vorbereitet hätten. Vor diesem Hintergrund E-5352/2006 habe sie am 24. Mai 2004 ihr Heimatland auf dem Luftweg mit einem gefälschten Pass verlassen. B. Am 27. Juli 2005 wurde die Beschwerdeführerin von der Polizei F._______ wegen Diebstahls verzeigt. C. Mit Verfügung vom 31. August 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 erhob die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 31. August 2006 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei, und es sei daher die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2006 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Zudem überwies er die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. Am 13. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. E-5352/2006 H. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in (...) eine Tochter zur Welt. I. Am 20. Dezember 2007 übermittelte das Zivilstandesamt Kreis Bern- Mittelland die im Original sichergestellten Ausweisdokumente der Beschwerdeführerin sowie weitere Dokumente,(...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-5352/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Wesentlichen hält die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – trotz wiederholter Aufforderung – keine ihre Identität belegenden Dokumente zu den Akten gereicht und sich auch nicht darum bemüht habe, solche zu beschaffen. Zudem habe sie unglaubhafte Ausführungen zu ihren Identitätspapieren (insbesondere zu ihrer Geburtsurkunde) zu Protokoll gegeben. Des Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren geltend gemachten Umständen, einem Voodoo-Fetisch versprochen worden zu sein, nicht nachvollziehbar und den allgemeinen E-5352/2006 Lebenserfahrungen entgegenstehend ausgefallen. Darüber hinaus seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie und ihre Mutter die Polizeibehörden von C._______ vergebens um Hilfe ersucht hätten widersprüchlich und unsubstanziiert. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt indessen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass das BFM zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung von der Unglaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. So wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen lediglich ihre anlässlich der Befragung getätigten Ausführungen. Darüber hinaus macht sie geltend, dass ihre Autobiographie sowie ihre protokollierten Aussagen frei von nennenswerten Widersprüchen und innerlich stimmig seien. Zudem würden sie der Realität entsprechen, wenn auch in notgedrungener Weise wegen der erst kurzen Zeit seit dem Erlebten etwas traumatisiert und ohne grosse Gemütsbewegung. Dazu sei auszuführen, dass jeder Mensch verschieden über erlittene Erlebnisse sprechen könne und sich alle erniedrigenden Erlebnisse mit ihrem Vater und dessen Todesdrohungen erst kurze Zeit vor ihrer Einreise in die Schweiz ereignet hätten, weshalb sie das Erlebte noch nicht richtig habe verarbeiten können. Zudem sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin noch nie im Ausland gewesen sei, weshalb sie die europäische Kultur nicht habe kennen können. Zudem habe sie sich emotional nicht öffnen können, weil sie vor den Polizeibehörden habe aussagen müssen, in welche sie in ihrer Heimat überhaupt kein Vertrauen gehabt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus den Befragungsprotokollen keine Anzeichen ergeben, die darauf schliessen lassen würden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht emotional hätte öffnen können. Vielmehr wurde sie einlässlich zu ihren Fluchtgründen befragt und hatte dabei durchaus die Gelegenheit, sich dazu auch emotional zu äussern. Auch lassen sich keinerlei Hinweise finden, die darauf schliessen liessen, dass sie kein Vertrauen in die Behörden gehabt haben soll. So unterzeichnete sie das Befragungs- und Anhörungsprotokoll, ohne jegliche Bemerkungen anzubringen, und auch die Hilfswerkvertretein fand keinen Anlass für eine diesbezügliche Bemerkung am Ende der kantonalen Anhörung vom 7. Juli 2004. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Einwand, E-5352/2006 sie sei noch nie im Ausland gewesen und mit der europäischen Kultur nicht vertraut, die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten nicht überzeugend zu erklären. Obwohl die Beschwerdeführerin mit der europäischen Kultur nicht vertraut sein solle, kann von ihr erwartet werden, wahrheitsgetreue und widerspruchsfreie Aussagen zu Protokoll zu geben. Auch die Einwendung, dass sie auf einmal vor Polizeibehörden habe aussagen müssen, in welche sie in ihrer Heimat kein Vertrauen gehabt habe, ist nicht überzeugend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie Vertrauen in die togolesische Polizeibehörde gehabt haben muss, was sich darin zeigt, dass sie mit ihrer Mutter zweimal nach C._______ zur Polizei gegangen sei. Zudem ist sie bei den Anhörungen nicht mit der Polizei in Kontakt gekommen, sondern vielmehr mit den Asylbehörden des EVZ Basel respektive des BFM und wurde dort auf ihre Mitwirkungspflichten sowie auf die Verschwiegenheitspflicht der Anwesenden aufmerksam gemacht. Demzufolge kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern sie Angst vor den schweizerischen Polizeibehörden gehabt haben sollte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen dass die Beschwerdeführerin ihrer Aufforderung zur Einreichung ihrer Identitätspapiere mit dem Einwand, keine zu haben respektive besorgen zu können, nicht nachgekommen ist, hingegen aber bei der Geburt ihrer Tochter dem Zivilstandesamt G._______ ihre Identitätspapiere im Original zwecks Geburtsregistereintrag ihrer Tochter einreichte. Aufgrund dieser Tatsache ist auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts ändern zu vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung glaubhaft machen und daher nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage insbesondere, auf die in der Beschwerde aufgeführten frauenspezifischen Fluchtgründe einzugehen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin E-5352/2006 verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- E-5352/2006 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.6 6.6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, an- E-5352/2006 genommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.6.2 Zur allgemeinen Lage in Togo ist festzuhalten, dass trotz der Unruhen, die seit der Wahlkampagne und insbesondere nach der Bekanntgabe der Resultate der Präsidentschaftswahlen am 24. April 2005 ergangen sind, das Land sich nicht in einer Situation des Kriegs, Bürgerkriegs oder in einer Situation allgemeiner Gewalt befindet. Sodann zeigte die Regierung eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung, indem sie die Vertriebenen zur Rückkehr aufgerufen und am 25. Mai 2005 eine nationale, unabhängige Untersuchungskommission geschaffen hat, die mit der Aufarbeitung der Gewalt- und Vandalenakte im April 2005 beauftragt ist. Sie hat den Zweck, die erlittenen Schädigungen festzustellen und eine gerichtliche Verfolgung der mutmasslichen Verantwortlichen sowie deren Gehilfen zu veranlassen. Fast alle geflüchteten Personen sind bis Ende des Jahres 2005 nach Hause zurückgekehrt. Weiter hat sich die Situation in Togo zusehends stabilisiert. Namentlich unterzeichneten im August 2006 die Regierung und sechs politische Parteien ein Übereinkommen zur Bildung einer Übergangsregierung, welche auch Oppositionsparteien zugelassen hat. Die Parlamentswahlen im Oktober 2007, an der alle Oppositionsparteien teilnahmen, wurden von internationalen Beobachtern als frei und fair bezeichnet. Zeichen der politischen Entspannung in Togo ist auch, dass der Anführer der 'Union des Forces de Changement' (UFC), Gilchrist Olympio, am 12. Juni 2008 in Lomé eine regierungskritische Rede hielt, ohne dass UFC-Anhänger Repressalien ausgesetzt wurden. So nahm denn auch die Europäische Union im November 2007 nach 14 Jahren aufgrund der demokratischen Reformen und der positiven Entwicklung die Zusammenarbeit mit Togo wieder auf (vgl. Délégation de la Commission Européenne auprès de la République Togolaise, Communiqué de presse, 30.11.2007, http://www.deltgo.ec. europa.eu/fr/whatsnew/2007/07-20-Communique-Presse20-notification-Reprise-Cooperation-Financement-Projets-UE-Togo 30-11-07. pdf). Vor diesem Hintergrund kann die allgemeine Lage in Togo auch heute nicht als dergestalt bezeichnet werden, als sie einer Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gleichkäme. Auch weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Die Geburt ihrer Tochter und die daraus erwachsenen postnatalen Umstände sprechen jedenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; solches hat http://www.deltgo.ec.europa.eu/fr/whatsnew/2007/07-20-Communique-Presse20-notification-Reprise-Cooperation-Financement-Projets-UE-Togo_30-11-07.pdf http://www.deltgo.ec.europa.eu/fr/whatsnew/2007/07-20-Communique-Presse20-notification-Reprise-Cooperation-Financement-Projets-UE-Togo_30-11-07.pdf http://www.deltgo.ec.europa.eu/fr/whatsnew/2007/07-20-Communique-Presse20-notification-Reprise-Cooperation-Financement-Projets-UE-Togo_30-11-07.pdf

E-5352/2006 die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Eingaben auch nicht geltend gemacht. Die heute (...)-jährige und – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise in ihrem Heimatstaat gelebt, und dort zusammen mit ihrer Mutter auf dem Markt gearbeitet. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ihre Mutter und ihr Bruder in Lomé. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen jedenfalls nach der Rechtsprechung der ARK, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat, nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin frei und ist ihr zuzumuten, sich an einem anderen als ihrem bisherigen Wohnort niederzulassen. 6.6.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zudem der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen (vgl. Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen. Vorliegend ist festzustellen, dass die (...) Tochter B._______ hier in der Schweiz zur Welt gekommen und somit noch stark von ihrer Mutter abhängig ist. Zu berücksichtigen ist des Weiteren auch, dass die Beschwerdeführerin in Togo – wie oben dargestellt – über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, was sich auch positiv auf die Eingliederung ihrer Tochter auswirken dürfte. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar. 6.6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes- E-5352/2006 halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal noch immer von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. E-5352/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13

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