Abtei lung V E-5332/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juni 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5332/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ursprünglich aus Jaffna stammend und tamilischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 22. Dezember 2007 auf dem Luftweg mit einem auf eine fremde Identität lautenden Reisepass. Über Amman und Rom sei er am 28. Dezember 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso ein Asylgesuch, wo er am 15. Januar 2008 befragt wurde. Am 2. April 2008 führte das BFM eine direkte Anhörung durch und am 7. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM in Rahmen weiterer Abklärungen ergänzend angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Jahre 1998 sei er bei einer Kontrolle an einem Checkpoint der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt worden, da er einen Transformer, den er repariert habe, mitgeführt habe, und sei für drei Tage in Gewahrsam genommen worden, ohne dass dies weitere Folgen gehabt hätte. Seit dem Jahre 2000 habe er als staatlicher (...) gearbeitet und dabei insbesondere auch die Zivilbevölkerung mit (...) versorgt. Am 23. August 2006 sei er von Sicherheitskräften verdächtigt und beschuldigt worden, der LTTE Medikamente abgegeben zu haben, obwohl er bis zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt mit LTTE-Angehörigen gehabt habe. Anlässlich eines Arbeitseinsatzes vom 10. März 2007 habe er auf Drängen von Angehörigen der LTTE diesen Medikamente abgegeben, worauf er am 30. Mai 2007 hiezu von den Sicherheitskräften zur Rede gestellt und unter Androhung einer Festnahme aufgefordert worden sei, künftig von derartiger Hilfestellung abzulassen. Im Anschluss an eine Minenexplosion in der Nähe eines Restaurants sei er am 10. Oktober 2007 von Armeeangehörigen befragt worden, wobei ihm unterstellt worden sei, er habe wohl gewisse Informationen darüber. Dabei sei ihm erneut eine Festnahme in Aussicht gestellt worden, falls sich Verdachtsmomente für eine Unterstützung der LTTE verfestigen sollten. Nachdem am 10. November 2007 bewaffnete Unbekannte von ihm Medikamente verlangt hätten - wobei er ihnen erklärt habe, keine dabei zu haben - habe er seinen Chef über alles orientiert und dies am 14. November 2007 bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Auch habe er die Menschenrechtsorganisation und das srilankische sowie das Internationale Rote Kreuz über seine Situation in Kenntnis gesetzt. Am E-5332/2008 15. November 2007 sei er mit seiner Familie nach Colombo umgezogen, wo Verwandte von ihm leben würden. Er habe erfahren, dass gleichentags in der Nacht im Personalhaus an seinem Arbeitsort bewaffnete Leute nach ihm gefragt hätten. Gegen Ende November 2007 sei er nach Vavuniya gefahren, um persönlich seine Arbeitsstelle zu kündigen. Dort habe er erfahren, dass er am 30. November 2007 in Colombo vom Armeegeheimdienst gesucht worden sei. Dabei sei eine Nachricht hinterlassen worden, wonach er sich beim Armeegeheimdienst melden solle. Auf dem Rückweg nach Colombo anfangs Dezember 2007 seien aus Furcht vor Massnahmen der staatlichen Sicherheitskräfte körperliche Beschwerden aufgetreten, so dass er sich für drei Tage in Spitalpflege habe begeben müssen. Vor diesem Hintergrund hätten sein Onkel und sein Bruder Vorbereitungen für seine Ausreise aus Sri Lanka getroffen. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe er von seinen Angehörigen erfahren, dass die Armee nach wie vor nach ihm gesucht und auch am Telefon nach ihm verlangt habe. Bei einem Round-Up sei sein Bruder mitgenommen, befragt und dann wieder laufen gelassen worden. Auch sei an seinem Arbeitsort nach ihm gefragt worden. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. Der Beschwerdeführer gab zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 1998, mehrere Dokumente bezüglich seiner Anzeige vom November 2007, mehrere Dokumente betreffend seine Arbeit als (...) sowie ein ärztliches Schreiben zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, es ergäben sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung und seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. August 2008 E-5332/2008 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten zu gewähren verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Weiter wurde beantragt, die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008 sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei die angefochtene Verfügung eventuell betreffend der Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2008 wurde bezüglich des Akteneinsichtsgesuches festgestellt, dass das BFM dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch vom 23. Juli 2008, auch Einsicht in die Aktenstücke zu gewähren, welche vom Beschwerdeführer vorher bereits zugestellt oder eingereicht worden seien, gemäss der Aktenedition vom 25. Juli 2008 mit Ausnahme der Aktenstücke Nr. A6, A7, A9 und A15 Akteneinsicht gewährt habe und gemäss dieser Auflistung zu schliessen wäre, dem Beschwerdeführer seien die Akten A2 (Beweismittelcouvert) beziehungsweise die darin enthaltenen Beweismittel vom BFM ediert worden (vgl. Randbemerkung zu "E" auf dem Aktenverzeichnis des BFM). Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, zum - auf Rechtsmittelebene erneut gestellten - Akteneinsichtsgesuch bezüglich des Inhaltes des Aktenstückes A2 Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich zu den weiteren Beschwerdebegehren vernehmen zu lassen. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). E. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2008 stellte das BFM fest, es seien dem Beschwerdeführer versehentlich nicht sämtliche Akten insbesondere die von ihm eingereichten Beweismittel - zugestellt worden. Im Übrigen hielt das BFM an den Erwägungen in der an- E-5332/2008 gefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2008 wurde das Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen. Demgegenüber wurde der Antrag des Beschwerdeführers, es sei verbunden mit dieser Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, abgewiesen, da der Inhalt dieser Beweismittel dem Beschwerdeführer bekannt sei und die wesentlichen Beweismittel anlässlich der drei Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren auch inhaltlich zur Sprache und zu Protokoll gebracht worden seien, sodass es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter nicht verschlossen geblieben wäre, sich in der Rechtsmitteleingabe materiell mit diesen auseinanderzusetzen. Es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, innert nützlicher Frist im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens Ergänzungen einzubringen. Weiter wurde festgestellt, aufgrund einer summarischen Prüfung der Beschwerdesache würde ein Durchdringen der Beschwerdebegehren aufgrund der aktuellen Aktenlage insgesamt aussichtslos erscheinen, und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. G. Der Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- wurde vom Beschwerdeführer am 25. September 2008 einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 25. September 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Rechtsmitteleingabe zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel mit deutscher Übersetzung zu den Akten und machte geltend, die zwei Beweismittel würden zwei von ihm vorgebrachte Sachverhalte bestätigen. Mit Verweis auf seine Beschwerdeergänzung vom 25. September 2008 brachte er vor, es seien nun bereits wesentliche Teile seiner Verfolgung beweismässig belegt, weshalb sich die Einholung einer erneuten Vernehmlassung beim BFM rechtfertigen dürfte. E-5332/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-5332/2008 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das Bundesamt aus, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1998 für kurze Zeit in Haft gewesen sei. Dieser Vorfall habe jedoch im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen und könne somit nicht als Anlass für diese angesehen werden. Zudem könne aufgrund der Tatsache, dass er freigesprochen und nach kurzer Zeit bedingungslos freigelassen worden sei, geschlossen werden, dass gegen ihn keine konkreten Verdachtsmomente vorhanden gewesen seien. Das BFM gehe auch davon aus, dass er als (...) gearbeitet habe. Aufgrund der aktuellen Situation schliesse das BFM nicht aus, dass er Befragungen oder allenfalls Drohungen durch Sicherheitskräfte erlebt habe. Gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers seien diese Befragungen ohne Anwendung von Gewalt erfolgt und es seien gegen ihn keine weiteren Schritte eingeleitet worden, weshalb aufgrund der Art und Intensität dieser Massnahmen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen würden. Dass der Beschwerdeführer nun vom militärischen Geheimdienst gesucht werden soll respektive ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile drohen sollen, sei indessen nicht glaubhaft. Vorweg falle auf, dass die diesbezüglichen Aussagen realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen seien. So wolle der Beschwerdeführer sowohl am Wohnort des Bruders in Colombo als auch an seinem Wohn- und Arbeitsort in Vavuniya gesucht worden sein. Gleichzeitig wolle er noch mehrmals zwischen Vavuniya und Colombo gependelt und dabei mit seinem Dienstausweis Checkpoints passiert haben. Dass er dabei irgendwelche Schwierigkeiten gehabt oder irgendwelche Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte, mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, dass er im Wissen um seine Suche nochmals von Colombo nach Vanuiya gereist wäre, nur um dort E-5332/2008 seine Stelle zu kündigen. Zudem hätte sich der militärische Geheimdienst, der den Beschwerdeführer verdächtigt haben soll, die LTTE zu unterstützen, kaum damit begnügt, sich lediglich zwei bis drei Mal nach seinem Verbleib zu erkundigen und dann ohne Ermittlungshandlungen wieder abzuziehen. Dazu passe, dass der Beschwerdeführer beispielsweise nicht geltend mache, dass es zu eingehenden Befragungen von Familienangehörigen oder Arbeitskollegen gekommen wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers - insbesondere über die Ereignisse unmittelbar vor seiner Ausreise - seien überdies äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Seine Schilderungen über die angebliche Suche nach ihm seien sehr allgemein ausgefallen und würden sich in wenigen kurzen stereotypen Sätzen erschöpfen, die eine subjektive Wahrnehmung vermissen liessen, so dass seine Darstellungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien. Wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte, wäre von ihm eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung zu erwarten gewesen. Seine Darlegungen würden jeglicher Realitätsmerkmale entbehren. Auch habe er etwa behauptet, die Armee habe auch telefonisch nach ihm gesucht und es habe anonyme Anrufe gegeben, um dann später einzuräumen, dass seine Familienangehörigen diese Anrufe gar nicht angenommen hätten. In Würdigung der gesamten Umstände könne die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Daran würden auch die von ihm eingereichten Unterlagen nichts ändern, da sich diese auf Sachverhalte beziehen würden, die vom BFM nicht grundsätzlich bestritten würden, aber für sich betrachtet keine Asylrelevanz zu begründen vermöchten. Der Ablehnung des Asylgesuches folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang führte das BFM insbesondere aus, vorliegend würden individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo sprechen. Der Beschwerdeführer habe in Colombo Verwandte, namentlich einen verheirateten Bruder, der als (akademischer Beruf) arbeite und wo sich auch die Familie des Beschwerdeführers und seine Mutter aufhalten würden, bei welchen sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufgehalten habe. Auch habe er selbst bestätigt, dass er über diese Wohnsitzalternative verfüge. E-5332/2008 3.2 Dem mit der Rechtsmitteleingabe gestellten Antrag auf vollständige Akteneinsicht wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2008 entsprochen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe bezüglich des Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in Colombo und der Lebenssicherheit für seine dort lebenden Angehörigen sowie bezüglich einer allfälligen Gefährdungslage und der Praktiken der srilankischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, sowie der entsprechende Antrag, die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, sind vorab zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Unter suchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich und auch zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten kann und keine weiteren Beweismassnahmen zu erheben sind. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe zur Rüge, wonach der Sachverhalt weder vollständig noch richtig festgestellt worden sei, mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 im Wesentlichen vor, die vom BFM bejahte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Colombo hätte näher geklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörungen nicht weiter zu seinem Beziehungsnetz in Colombo befragt und auch die Frage der Lebenssicherheit für seine dort lebenden Angehörigen sei nicht gestellt worden. Entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe wurde der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Es erscheint nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei anlässlich der Anhörungen nicht weiter zu seinem Beziehungsnetz in Colombo befragt und die Frage E-5332/2008 nach der Lebenssicherheit für seine dort lebenden Angehörigen sei nicht gestellt worden, waren gerade diese Aspekte Gegenstand eingehender Befragungen insbesondere anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 7. Juli 2008. So wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den familiären Verhältnissen in Colombo befragt und er hatte ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu äussern (A13/11 F8 - F24). Auch wurde er eingehend zur Situation seiner Verwandten in Colombo und deren Lebenssicherheit nach seiner Ausreise aus dem Heimatland sowie über seinen Kontakt mit seinem ehemaligen Arbeitsort angehört (A13/11 F39-F47). Auch der Sachverhalt im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der dabei entstandenen Kontakte in von der LTTE kontrollierten Gebieten, der daraus allenfalls entstandenen Gefährdungslage und die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Massnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte wurde ausführlich erhoben. Nach Prüfung der Aktenlage ist demnach festzustellen, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat und somit eine Rückweisung der Sache unter diesem Titel nicht angezeigt erscheint. Entgegen des Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern Botschaftsabklärungen zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes notwendig wären. Die Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zur Durchführung einer Botschaftsabklärung sind daher abzuweisen. Die Vorinstanz ist ferner nach Prüfung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen, was keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, sondern die rechtliche Würdigung des erheblichen Sachverhaltes beschlägt. Letzlich widerspricht sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang denn auch insoweit, als er in der Beschwerdeergänzung vom 25. September 2008 vorbringt, aus den eingereichten Beweismitteln gehe klar hervor, dass wesentliche Elemente der Asylvorbringen nicht nur glaubhaft, sondern gar bewiesen seien, und er somit selbst davon ausgeht, der wesentliche Sachverhalt sei hinreichend erstellt. 3.3 In der Beschwerdeergänzung vom 25. September 2008 wird vorab - freilich wiederum im Widerspruch zur eben genannten Einschätzung des Beschwerdeführers bezüglich der eingereichten Beweismittel vorgebracht, eine abschliessende Äusserung zu den Beweismitteln sei noch nicht möglich, es herrsche bezüglich dieser eine gewisse Un- E-5332/2008 klarheit und es werde um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung von deutschen Übersetzungen ersucht. Dieses Gesuch ist abzuweisen, da die wesentlichen Inhalte der Beweismittel eines Teils aufgrund der englischen Übersetzungen und im Weiteren anlässlich der Anhörungen, und somit aufgrund der bestehenden Aktenlage hinreichend deutlich erhoben sind. Weiter wird in der Beschwerdeergänzung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Einreichung von Übersetzungen bisher nicht in Betracht gezogen, da er davon ausgegangen sei, dass die Beweismittel korrekt verzeichnet sowie anlässlich der Befragungen grob übersetzt worden seien. Diese Annahme des Beschwerdeführers trifft entgegen der anderweitigen Einwände in der Beschwerdeergänzung gerade zu. So hat der Beschwerdeführer die Anzeige vom 14. November 2007 persönlich bei der Polizei eingereicht und deren wesentlicher Inhalt ist aktenkundig. Im Weiteren ist die Bestätigung des Polizeipostens von (...) bezüglich der vom Beschwerdeführer erhobenen Anzeige nicht strittig und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich weitere Informationen zwingend notwendig sein sollten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer vorgibt, es sei unklar, ob es sich beim Schreiben in englischer Sprache vom 29. November 2007 um das Originaldokument in englischer Sprache oder lediglich um eine Übersetzung handle, stammt dieses Dokument doch vom Beschwerdeführer selbst und wurde von ihm eigenhändig unterschrieben. Auch ist unerfindlich, weshalb sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung fragt, ob sich das Original des Gerichtsurteils vom 29. Juni 1998 wirklich in den Akten befinde, wenn er dieses anlässlich der Anhörung vom 7. Juli 2008 persönlich beim BFM hinterlegte. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf eine Botschaftsanfrage ist abzuweisen, da entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden kann, dass über das Aktenzeichen des entsprechenden Originalurteils weitere Verknüpfungen zu anderen allenfalls hängigen Verfahren gegen den Beschwerdeführer festgestellt werden könnten, da er zum einen mit dem Urteil vom 29. Juni 1998 ohne jeden Vorbehalt von jeglichem Verdacht terroristischer Verbindungen entbunden und bedingungslos freigesprochen wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint, dass gegen ihn im Zusammenhang mit den drei Befragungen durch den Armeegeheimdienst in den Jahren 2006 und 2007 je ein Verfahren eingeleitet worden wäre (A13/11 F76/77). E-5332/2008 3.4 Die beiden vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 eingereichten Beweismittel mit deutscher Übersetzung waren bereits Bestandteil der beim BFM eingereichten Beweismittel und wurden demnach von der Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Der mit der Eingabe gestellte Antrag, die Sache sei dem BFM zu einer neuen Vernehmlassung zuzustellen, da mit diesen Beweismitteln nun wesentliche Teile der Verfolgung des Beschwerdeführers belegt würden, ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zutreffen und die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, sie in entscheidwesentlicher Hinsicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit und in dem Sinne als unglaubhaft zu erachten sind, als sie in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht als nicht hinreichend für die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG gelten können, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). 4.2 In der Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzungen wird den zahlreichen konkreten Feststellungen des BFM, weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers zu zentralen Elementen des geltend gemachten Sachverhaltes bezogen auf die geäusserte Furcht vor ernsthaften Nachteilen realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen seien, nichts entscheidwesentlich Stichhaltiges entgegengesetzt. Es ist der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, wonach die allgemein gehaltenen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Suche subjektiv geprägte Wahrnehmungen und Realitätskennzeichen vermissen lassen und keine hinreichenden Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im asylrechtlichen Sinne bestehen. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach das BFM einerseits ein besonderes Profil des Beschwerdeführers feststelle, aber typische bedrohende Schwierigkeiten E-5332/2008 der entsprechenden Risikogruppe generell als unglaubwürdig beurteile, wird der vorliegenden Sachlage nicht gerecht, da das BFM die Frage einer allfälligen Gefährdung spezifisch auf die Person des Beschwerdeführers individuell geprüft hat. 4.3 Auf Beschwerdeebene wird zentral vorgebracht, das Ereignis vom 10. November 2007 und die nachfolgenden Vorkommnisse seien ausschlaggebend für die Asylrelevanz. Hierzu ist vorerst festzustellen, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Vorfall vom 10. November 2007 gegenüber seinem Arbeitgeber grundlegend anders schilderte als vor den schweizerischen Asylbehörden. So decken sich die Angaben im vom Beschwerdeführer eingereichten, mit "Threaten by Arm´s Group My life is in Danger" betitelten, Kündigungsschreiben vom 29. November 2007 mit den entsprechenden Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren in erheblicher Weise nicht. Im eigenhändig unterzeichneten Schreiben vom 29. November 2007 schilderte er, eine bewaffnete Gruppe habe ihn gezwungen, mit seinem Motorrad anzuhalten und sie habe versucht, ihm sein Motorrad mit Gewalt wegzunehmen, wobei es ihm gelungen sei, in risikoreicher Weise und im Bruchteil einer Sekunde zu entwischen. Vor dem BFM führte er demgegenüber aus, die bewaffnete Gruppe habe ihn eingeschüchtert und von ihm Medikamente verlangt und um ihr zu entkommen, habe er in Aussicht gestellt, Medikamente zu besorgen ["kein Problem, ich werde Medikamente geben" (Akten BFM A13/11 F57)], beziehungsweise er habe einfach so gesagt "Ich helfe euch schon, aber zur Zeit habe ich nichts dabei.", worauf er gegangen sei (A11/12 S. 4). Inwieweit der Beschwerdeführer gegenüber seinem Arbeitgeber und allenfalls gegenüber der lokalen Polizei das entsprechende Ereignis in dramatischerer Weise schilderte, um seinem Ersuchen um eine Arbeitsdispensation mehr Gewicht zu verleihen, kann offengelassen werden. Jedenfalls beklagte er anlässlich der Anhörungen bei den schweizerischen Asylbehörden in diesem Zusammenhang keine eigentliche Gewaltanwendung durch die Gruppe. Vielmehr konnte er sich offenbar vom Geschehen ohne ernsthafte Probleme mit einer kurzen verbalen Vertröstung entfernen, was Angehörige des Geheimdienstes der Armee wohl kaum zugelassen hätten, wenn sie auf einem ernstzunehmenden sicherheitsrelevanten Interesse am Beschwerdeführer bestanden hätten. Zudem ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als langjähriger professioneller (...) und profunder Kenner der örtlichen Verhältnisse die Zugehörigkeit der Gruppe nicht klar einzuordnen E-5332/2008 vermochte. Von einer Eskalation der Bedrohungslage des Beschwerdeführers - wie auf Beschwerdeebene vorgebracht wird kann aufgrund der Vorbringen anlässlich der Anhörungen nicht ausgegangen werden. In diesem Sinne ist auch der Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung beizupflichten, wonach es nicht nachvollziehbar erscheinen würde, wenn sich der Beschwerdeführer bei ernsthaft begründeter Furcht vor konkret drohenden Übergriffen durch Angehörige des Armeegeheimdienstes Ende November 2007 nochmals an den Ort der Bedrohungen zurückbegeben hätte, nur um dort seine Kündigung schriftlich bei seinem Arbeitgeber abzuliefern. Dies hätte er ohne Weiteres auf postalischem Weg erledigen können, zumal er seinen Arbeitgeber bereits unmittelbar nach dem Ereignis vom 10. November 2007 darüber mündlich Bericht erstattete (A11/12 S. 4, A13/11 F57). Auch sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, wonach aus diesem Vorfall und aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Folgeereignissen eine begründete Furcht vor ernsthaften nachteiligen staatlichen Massnahmen abgeleitet werden könnte. Der Beschwerdeführer wandte sich nach dem Vorfall vom 10. November 2007 an die Polizei und brachte so sein Vertrauen in die offiziellen Organe des srilankischen Staates zum Ausdruck, auch wenn er einwendet, die Polizei habe sich hiefür nicht als zuständig erachtet und ihn an die Sri Lanka Monitoring Mission verwiesen. Dieser Einwand widerspricht zudem dem Schreiben des Kommandanten der Polizeiwache vom 21. November 2007 zumindest insofern, als dieser darin bestätigt, er leite die Untersuchungen betreffend die Klage und werde die Untersuchungen fortsetzen. Zur geltend gemachten Suche durch den Armeegeheimdienst vom 30. November 2007 in Colombo wurde der Beschwerdeführer vom BFM ausführlich zusätzlich befragt (A13/11). Auf mehrfaches Nachfragen nach den konkreten Umständen dieser Suche äusserte sich der Beschwerdeführer, auch wenn er nicht selbst anwesend gewesen wäre, auffällig unsubstanziiert und verwies - ausser dass er sich im 4. Stock hätte melden sollen - im Wesentlichen einzig darauf, die Armee habe nach ihm gesucht (A13/11 F25 - F29, F32 - F37). Über ein derart einschneidendes Ereignis hätte er über entsprechende Informationen seiner engsten Familienangehörigen mit erheblich höherem Detailreichtum berichten können, wenn es sich tatsächlich zugetragen hätte. In Beachtung der gesamten Aktenlage ist demnach auch nicht glaubhaft gemacht, dass Sicherheitskräfte nach der Ausreise des Be- E-5332/2008 schwerdeführers aus seinem Heimatland nach ihm gesucht hätten. So sind die Angaben zu den angeblichen anonymen Telefonanrufen bei seinen Familienangehörigen in Colombo wenig überzeugend und zudem nicht kongruent, wenn er einerseits vorbringt, die Armee suche immer noch nach ihm und habe am Telefon auch nach ihm verlangt (A13/11 F10), und anderseits auf Nachfragen ausweichend erklärt, seine Frau und sein Bruder würden ihm keine Details erzählen (A13/11 F 41), um schliesslich zu bemerken, sie hätten ihm lediglich gesagt, dass sie anonyme Anrufe bekommen würden, ohne sie anzunehmen (A13/11 F44). Diese unsubstanziierten Vorbringen werden auch durch die entsprechenden Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene nicht in ein Licht gerückt, den diesbezüglichen Sachverhalt glaubhaft erscheinen zu lassen. Zudem machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der angeblichen telefonischen Nachfrage nach ihm an seinem früheren Arbeitsplatz widersprüchliche Aussagen. Einerseits soll die Büroangestellte dem anonymen Anrufer gesagt haben, sie wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer befinde (A11/12 S. 10), andererseits habe das Büro den Anrufern gesagt, dass er nicht mehr zur Arbeit erscheine und ins Ausland gegangen sei (A13/11 F45). Schliesslich ist mit dem BFM einig zu gehen, wonach die dreitägige Haft des Beschwerdeführers im Jahre 1998, die aufgrund des eingereichten entsprechenden Beweismittels nicht bestritten wird, in ent scheidwesentlicher Hinsicht flüchtlingsrechtlich keine Relevanz entfalten kann. 4.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). E-5332/2008 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 E-5332/2008 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nordoder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen E-5332/2008 Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Der Einwand des Beschwerdeführers, bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges setze sich das BFM klar in Widerspruch zur vom Bundesverwaltungsgericht begründeten Praxis, erscheint in entscheidrelevanter Hinsicht nicht stichhaltig. Die Vorinstanz nimmt zwar nicht explizit auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) Bezug, stellt jedoch zutreffend fest, ein Wegweisungsvollzug nach Colombo sei nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. Vorliegend sind die individuellen Voraussetzungen für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo für den Beschwerdeführer als erfüllt zu betrachten, wenn gemäss seinen eigenen Angaben bezüglich der Unterkunft im Haus seines Onkels keine Probleme bestehen (A13/11 S. 7), der Onkel schon lange Zeit in Colombo lebt (A13/11 S. 4), sein Bruder seit Mai oder Juni 2007 in Colombo mit seiner Familie und der Familie des Beschwerdeführers lebt und als (...) arbeitet und davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung ein Einkommen sichern werden kann. Er verfügt zudem über seine nächsten Familienangehörigen in Colombo und somit in der Landeshauptstadt über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer beherrscht die singhalesische Sprache, was ihm eine erneute Integration erheblich erleichtern wird. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm die berufliche und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimat gelingen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch in Anbetracht der jüngsten Ereignisse und in Berücksichtigung der auf E-5332/2008 Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zur Situation in Sri Lanka - als zumutbar. Daran vermögen auch die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Diesbezüglich ist auch in Erwägung zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht gezwungen sehen muss, sich im Rahmen seiner künftigen Arbeitstätigkeit wiederum einem Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Loyalität und Ansprüchen von Angehörigen der LTTE auszusetzen. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-5332/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 20