Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5330/2014
Urteil v o m 2 5 . September 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien
A._______, Äthiopien, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).
E-5330/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2014 nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Italien weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gegen diese Verfügung erhob sie mit Eingabe vom 8. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil E-3970/2014 vom 17. Juli 2014 abwies. Das Urteil und damit die Verfügung vom 25. Juni 2014 ist in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Eingaben vom 6. August 2014 respektive vom 12. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Juni 2014 bei der Vorinstanz ein. Diese wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 18. August 2014 (eröffnet am 20. August 2014) ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 25. Juni 2014 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Gleichzeitig erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. Weiter stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. C. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe per Fax vom 19. September 2014 und Nachreichung per Post (Poststempel vom 21. September 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihr Familienasyl zu gewähren, eventuell sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weiter sei vorsorglich der Zustand bei Einreichung des Gesuchs vom 24. Juli 2014 beziehungsweise 12. August 2014 wiederherzustellen, das heisse, ihr sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz abzuwarten.
E-5330/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die durch den Rechtsvertreter fristgerecht eingereichte Beschwerde (108 Abs. 1 AsylG), die über weite Strecken sachfremde Ausführungen enthält und daher der Form nur noch ganz knapp genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist insofern einzutreten. 1.2 Soweit die Gewährung von Familienasyl begehrt wird, nimmt die Beschwerde eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war nicht der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und konnte es auch nicht sein, weil der Freund S.T. nicht als Flüchtling anerkannt, sondern vorläufig aufgenommen ist. Auf das Beschwerdebegehren ist insoweit nicht einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsent-
E-5330/2014 scheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). 3.2 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. Juni 2014 beseitigen können. So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das eingeleitete Familiennachzugsbegehren beim kantonalen Migrationsamt keinen Grund für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Juni 2014 darstellt, selbst wenn ein solches – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – aussichtsreich erschiene. Das Familiennachzugsbegehren kann ohne weiteres von Italien aus weitergeführt und dort abgewartet werden. Die sich bereits in Italien befindende Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, inwiefern ein Abwarten des Verfahrens um Familiennachzug zwingend in der Schweiz zu erfolgen habe. Solches ist auch nicht ersichtlich. Wie ferner bereits im Urteil E- 3790/2014 vom 17. Juli 2014 rechtskräftig festgestellt wurde, vermochte die Beschwerdeführerin ihre Heirat mit dem in der Schweiz vorläufig Aufgenommenen S.T. nicht rechtsgenüglich darzulegen. Die Berufung auf Art. 8 EMRK stand deshalb einer Wegweisung nach Italien nicht im Weg. Dieser Sachverhalt ist bis heute unverändert geblieben, weshalb sich – wie im Eventualbegehren beantragt – auch keine Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz rechtfertigt. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung vom 6. August 2014 respektive vom 12. August 2014 zu Recht abgewiesen hat. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5330/2014 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. Fr. 1'200.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. Gleiches gilt für den übrigen prozessualen Antrag (vorsorgliche Wiederherstellung des Zustands bei Einreichung des Gesuchs vom 24. Juli 2014 bzw. 12. August 2014).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5330/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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