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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2015 E-5327/2015

September 10, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,943 words·~10 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5327/2015

Urteil v o m 1 0 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (…).

E-5327/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 4. September 2013 zur Person befragt und am 6. Mai 2015 zu seinen Asylgründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei Kurde ohne Nationalität, stamme aus Syrien (Maktum) und sei Mitte 2010 nach Malta gereist sei, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei, dass er dort zum Christentum konvertiert und deshalb in Malta von Arabern angegriffen und verletzt worden sei, dass er im Juli 2013 nach Sizilien gefahren und anschliessend mit dem Zug über Mailand in die Schweiz gereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 26. August 2015 – eröffnet am 27. August 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das SEM ausführte, da der Beschwerdeführer in Malta Flüchtling anerkannt, sei ihm der weitere Aufenthalt in Malta erlaubt, dass der Bundesrat Malta als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und eine Zusage der maltesischen Behörden zu seiner Rückübernahme vorliege, dass seine angebliche Konversion zum Christentum nicht gegen eine Rückkehr nach Malta spreche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass die Familieneinheit festzustellen und der "Verbleib bei der Gattin festzuhalten" sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ersuchte, dass die Staatenlosigkeit anzuerkennen und "ein entsprechender Aufenthaltstitel anzuordnen" sei,

E-5327/2015 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass auf das Rechtsbegehren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit und "Anordnung eines entsprechenden Aufenthaltstitels" mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist, da das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht über die Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers entschieden hat und ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit an das SEM zu richten wäre, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-5327/2015 dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchen sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat, dass der Bundesrat Drittstaaten als sicher bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und diese Beschlüsse periodisch überprüft werden (vgl. Art. 6a Abs. 2 und 3 AsylG), dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Malta und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft durch die maltesischen Behörden aktenkundig sind und vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, dass es sich bei Malta gemäss einem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat handelt und die maltesischen Behörden bestätigt haben, dass der Beschwerdeführer nach Malta zurückkehren könne, da seine "refugee protection" bis am 6. Februar 2016 gültig sei (SEM-Akte A18), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift neu geltend macht, er habe am 31. August 2015 in der Schweiz geheiratet und möchte mit seiner Frau zusammen sein, dass es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um Frau B._______ (N […]) handelt, eine syrische Staatsangehörige, die am 29. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM bisher über das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht entschieden hat, dass die Heirat des Beschwerdeführers unter diesen Umständen nichts an der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides ändert, da die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zum Christentum und die daraus angeblich folgende Gefährdung in Malta an der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides nach Malta nicht von entscheidender Bedeutung ist, da entgegen den pauschalen und vagen

E-5327/2015 Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift keine Hinweise dafür vorliegen, dass es den maltesischen Behörden – sollte sich aus der Konversion des Beschwerdeführers denn tatsächlich eine Gefährdung durch Private ergeben – an Schutzwille und Schutzfähigkeit mangeln würde, dass der Beschwerdeführer sich insbesondere widersprüchlich dazu äusserte, ob er den Vorfall, bei dem er angeblich von Arabern verletzt worden sei, der Polizei gemeldet habe, gibt er doch in der Befragung zur Person an, dies sei nicht der Fall gewesen (SEM-Akte A9 F7.02), in der Anhörung jedoch, er habe bei der Polizei Anzeige erstattet (A25 S. 5), dass das SEM damit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass vorliegend einzig der Vollzug der Wegweisung nach Malta einer Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-5327/2015 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Malta drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch Art. 8 EMRK dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, zumal die Heirat erst nach der vorinstanzlichen Anordnung des Vollzugs erfolgt ist und die Eheleute damit rechnen mussten, nicht in der Schweiz zusammenleben zu können (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.4), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Malta nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass weder die Heirat mit einer syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz um Asyl nachsuchte und über deren Asylgesuch noch nicht entschieden wurde, noch die angebliche Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, da sich aus beiden Vorbringen keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Malta ableiten lässt, dass damit auch keine individuellen Gründe vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall eine Rückkehr schliessen lassen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Malta schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83

E-5327/2015 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5327/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

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