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Bundesverwaltungsgericht 10.10.2018 E-5326/2016

October 10, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,189 words·~16 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 2. August 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5326/2016

Urteil v o m 1 0 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 2. August 2016 / N (…).

E-5326/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. September 2014 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Oktober 2014 und der Anhörung vom 8. Juni 2016 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei eritreischer Staatsangehöriger, der Ethnie der B._______ angehörend und habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Stiefmutter sowie seinen Halbgeschwistern in C._______ gelebt; sein Vater leiste Militärdienst. Im Jahr (…) habe er die Schule während der achten Klasse abgebrochen, weil er seine Familie in der Landwirtschaft habe unterstützen müssen. Seine Halbschwester D._______ sei inhaftiert worden, da sie trotz Vorladung zum Militärdienst nicht hingegangen sei. Sie habe fliehen können und lebe seit ungefähr 2011 in E._______. Sein (…) Monate älterer Halbbruder F._______ sei anfangs (…) für den Militärdienst vorgeladen worden, habe dem Aufgebot jedoch keine Folge geleistet. Aus Furcht, ebenfalls eine Vorladung zu erhalten, sei er (Beschwerdeführer) im (…) mit einem Freund illegal von Eritrea in den Sudan gereist, wo er sich etwa für ein Jahr aufgehalten und in der (…) gearbeitet habe. Am 24. September 2014 sei er über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Im April 2016 habe er von seiner Familie erfahren, dass die Halbschwester G._______ anstelle des Halbbruders F._______ festgenommen worden sei und seither jede Spur von ihr fehle. Etwa zur gleichen Zeit sei auch die (…) Halbschwester H._______ verschwunden. Als Beweismittel reichte er eine nach seiner Ausreise ausgestellte Taufurkunde sowie eine Kopie der ID-Karte seines Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 2. August 2016 – eröffnet am 8. August 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder als den Anforderungen an die Asylrelevanz noch an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts genügend.

E-5326/2016 C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 1. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wies der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben (ohne Unterschrift) vom 26. Oktober 2016 dazu Stellung. E. Am 19. Januar 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, sein Verfahren sei neu ihr zugeteilt worden, weil der bisher zuständige Instruktionsrichter zwischenzeitlich für eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts tätig sei. F. Mit schriftlicher Anfrage vom 24. Januar 2018 – unter Beilage eines Unterstützungsschreibens seiner Arbeitgeberin – erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses des Beschwerdeverfahrens. Am 31. Januar 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, das Bundesverwaltungsgericht könne zurzeit keine Angaben zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens machen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E-5326/2016 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – insbesondere aufgrund in letzter ausgefällter Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts zu Eritrea – vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der Beschwerde wurde zwar die Aufhebung der Verfügung verlangt, jedoch lediglich die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt. Die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (Asyl und Wegweisung) sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-5326/2016 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers – unbeachtlich deren Glaubhaftigkeit – erfüllten die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht. Er habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert und auch den Akten sei nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem insbesondere entgegen, die Vorinstanz habe eine unzulässige Praxisänderung bezüglich der illegalen Ausreise vorgenommen. Der Bericht „Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016, welchen das SEM als Informationsgrundlage zur Begründung verwendet habe, könne nur mit Vorbehalt beigezogen werden. Das SEM stelle selber fest, die Quellenlage zur politischen und gesetzlichen Praxis in Eritrea sei unzureichend und die Informationen seien grundsätzlich nicht überprüfbar. Ausserdem änderten die eritreischen Behörden ihre Praxis im Umgang mit Rückkehrern ständig, ohne die formelle Rechtsbasis anzupassen. Praxisänderungen seien deshalb auch zukünftig nicht auszuschliessen. 6.3 In der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 erwog der vormalige Instruktionsrichter die Aussichtslosigkeit der Beschwerde. 6.4 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 führte der Beschwerdeführer aus, in der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 sei auf eine anstehende offizielle Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

E-5326/2016 verwiesen worden. Ein solcher Vorgriff auf eine zukünftige Änderung der Rechtsprechung vermöge nicht zu überzeugen. Zudem widerspreche die Einstufung, seine Rechtsbegehren seien aussichtslos, den Beurteilungen derselben Rechtsfrage in zahlreichen anderen am Bundesverwaltungsgericht hängigen Fällen. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). Mit obigem Urteil stützte das Bundesverwaltungsgericht die Praxisänderung der Vorinstanz. Der Einwand des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, erweist sich somit als unbegründet. 6.6 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP vor, er habe niemals Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt (vgl. SEM-Akten A8 7.02). Zudem ergeben sich weder aus seinen weiteren Aussagen noch aus den Akten Anknüpfungspunkte, welche ihn – nebst der illegalen Ausreise – in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 6.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 sowie das Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2018 führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E-5326/2016 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie technisch möglichen und praktischen Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. 8.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 fest, die Ausführungen in der Zwischenverfügung, er würde nach einer militärischen Einberufung durch das Militär umfassend versorgt werden und könne nach der Absolvierung des eigentlichen Militärdienstes mit einer sicheren staatlichen Stelle rechnen, gingen nicht nur über die Vorbringen der Vorinstanz hinaus, sie liessen sich zudem nicht mit den zum heutigen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zu Eritrea verifizieren. Allenfalls sei vom Gericht festzustellen, dass der eritreische Militärdienst Zwangsarbeit darstelle und gegen Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK verstosse. 8.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – ist sein Einzug in den Nationaldienst bei einer Rückkehr durchaus plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 – 13.4). 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E-5326/2016 9.2 9.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 9.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 9.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein

E-5326/2016 ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 9.3 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 10.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2 10.2.1 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der

E-5326/2016 Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 10.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 11.3 11.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes

E-5326/2016 müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 11.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. A8 Ziff. 8.02) geltend gemacht hat, über Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…) verfügt sowie in seinem Heimatland ein ausreichendes Beziehungsnetz (vgl. A8 Ziff. 3.01) hat, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einem Zurückkommen nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. 11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 12. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-5326/2016 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5326/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Nina Klaus

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