Abtei lung V E-5323/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Monica Capelli, Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5323/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 3. April 2004 und gelangte am 8. April 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. April 2004 fand im B._______ die Erstbefragung statt, am 14. Mai 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde, und am 26. August 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er habe mit seinen Eltern, seiner Frau und den Kindern in C._______ (Bezirk D._______, Provinz E.______) gelebt. Seit mehreren Jahren habe er immer wieder Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt. Das Haus seiner Familie sei von Guerillas der kurdischen Arbeiterpartei PKK aufgesucht worden, welche mit Lebensmitteln versorgt werden wollten. Sein Neffe C. H. habe sich im Jahre (...) der PKK angeschlossen. Da er selbst in dieser Zeit den Militärdienst habe leisten müssen, habe er im Dienst keine Waffe erhalten und sei schikaniert worden. Deshalb sei er aus dem Militärdienst geflohen und in der Folge vom Militärgericht zu (...) Tagen Gefängnis verurteilt worden. Nach der Strafverbüssung habe er den Militärdienst zu Ende absolviert. Im Jahr (...) sei im Haus seines Bruders S. H. in F._______ bei einer Schiesserei zwischen der PKK und der Polizei ein Polizist getötet worden. In dieser Zeit sei er selbst sieben bis acht Mal während ein bis drei Tagen von der Gendarmerie festgehalten worden. Er sei dort und auch auf der Weide von Militärs und Sonderheinheiten misshandelt worden. Seit einem Jahr habe das Militär ihn zudem zur Zusammenarbeit aufgefordert, was er abgelehnt habe. Deshalb sei er oft geschlagen worden. Zudem sei seine Frau im Juli respektive September 2003 vergewaltigt worden. Als er Ende März 2004 einmal in D._______ gewesen sei, habe er telefonisch von seinem Vater erfahren, dass er zuhause vom Militär gesucht worden sei. Daraufhin sei er direkt nach F._______ gefahren und eine Woche später in einem Lastwagen versteckt über unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Trotz Aufforderung anlässlich der kantonalen Anhörung unterliess es der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, Nüfus Cüzdani, Geburtsschein und Eheschein E-5323/2006 einzureichen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er hingegen drei Zeitungsausschnitte zur Situation im Südosten der Türkei sowie zu den im Jahre (...) erfolgten Ereignissen im Haus seines Bruders zu den Akten. In seiner Eingabe an das BFM vom 15. Mai 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, dass es im (...) 2006 in seinem Herkunftsort und seiner Herkunftsprovinz zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen der Polizei und der Zivilbevölkerung gekommen sei und er sich Sorgen um seine Frau und Kinder mache, welche in der Türkei geblieben seien. Gleichzeitig wurde im Schreiben darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leide. Auf entsprechende Aufforderung des BFM vom 18. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht der G._______ vom 3. Juli 2006 einreichen. B. Mit Verfügung vom 21. August 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 19. September 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 21. September 2006 wurde zudem eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachgereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2006 verwies der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts sowie einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht. E. Die Entbindungserklärung wurde mit Eingabe vom 12. Oktober 2006 E-5323/2006 eingereicht, ein ärztlicher Bericht vom 16. Oktober 2006 wurde der ARK direkt von G._______ ins Recht gelegt. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 13. November 2006 liess der Beschwerdeführer replizieren. H. Am 5. Dezember 2006 wurde ein Brief der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Zustellcouvert eingereicht. Mit Eingabe vom 3. Januar 2007 erfolgte die deutsche Übersetzung des nämlichen Briefes. I. Am 24. Januar 2008, am 23. Juni 2008 (unter Beilegung eines ärztlichen Kurzberichts vom 10. Juni 2006) und am 14. Oktober 2008 wurde das zwischenzeitlich zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht. Eine Beantwortung dieser Schreiben erfolgte mit Schreiben des Gerichts vom 15. Oktober 2008. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; E-5323/2006 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder E-5323/2006 massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, welche sich aussagegemäss ausschliesslich im Dorf oder auf der Hochweide zugetragen hätten, müssten grundsätzlich ernsthaft bezweifelt werden, zumal es für den Beschwerdeführer – wenn er dort wirklich Probleme gehabt hätte – keinen Grund zum weiteren Verbleib gegeben hätte, und er umgekehrt wohl nur dann im Dorf geblieben wäre, wenn er sich dort nicht dauernd vor weiteren Übergriffen hätte fürchten müssen. Sodann habe sich der Beschwerdeführer zu den Vorfällen auf der Hochweide, der Vergewaltigung seiner Frau sowie der Zeit danach bis zur Ausreise nicht kohärent geäussert. Weiter habe er vier unterschiedliche Zeitpunkte beziehungsweise Ereignisse für den Beginn seiner Probleme mit den türkischen Behörden angegeben, die sich über einen Zeitraum von zehn Jahren erstrecken würden. Entsprechend des unterschiedlich dargestellten Beginns der Probleme seien auch die Festnahmen zeitlich unterschiedlich eingeordnet und zudem auch unsubstanziiert geschildert worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Transitzentrum angegeben, seine beiden Töchter seien sexuell belästigt worden, hingegen bei der kantonalen Anhörungen nur noch geltend gemacht, die Militärs hätten sie böse angeschaut. Bei der Verurteilung zu (...) Tagen Haft wegen unerlaubten Entfernens aus dem Militärdienst handle es sich sodann um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme zur Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten, welche nicht aus einer asylrechtlich relevanten Motivation heraus erfolgt sei. Es sei weiter nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Neffen C. H., welcher sich (...) der PKK angeschlossen habe und von den türkischen Sicherheitskräften gesucht werde, und wegen seines Bruders S. H., gegen den im Jahr (...) ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden und dem (...) in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, in Zukunft ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Die eingereichten zwei Zeitungsartikel, worin über die allgemeine Sicherheitssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers E-5323/2006 berichtet werde, vermöchten schliesslich an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. 4.2 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Nüfusregisterauszug gehe hervor, dass der Beschwerdeführer entgegen all seinen bisherigen Aussagen am (...) Juni 2003 vom Zivilgericht D._______ geschieden worden sei. Diese Tatsache werde vom Beschwerdeführer nicht weiter kommentiert. Veilmehr sei auch in der Beschwerdeschrift noch impliziert worden, dass er verheiratet sei, indem immer wieder von der Ehefrau gesprochen worden und darin abgehandelt worden sei, weshalb diese wo gewohnt habe. In diesem Bereich werde der im Asylverfahren erstellte Sachverhalt durch die Auslassung dieses Elements aufgeweicht. Aufgrund dieser Sachlage sei nicht ersichtlich, weshalb er im Juli oder September 2003 noch mit seiner geschiedenen Frau und den Kindern auf die Alpweide hätten gehen sollen. Damit würden die Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Vergewaltigung der Ehefrau noch unglaubhafter. Im Arztbericht vom 3. Juli 2006 werde erwähnt, dass die Probleme mit der Familie des Beschwerdeführers nunmehr weitgehend gelöst seien. Zusammen mit der nun bekannt gewordenen Scheidung im Jahr 2003 weise dies auf Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei hin, die nicht aktenkundig seien, nichts mit den Asylgründen zu tun haben müssten, aber für den diagnostizierten schlechten Gesundheitszustand wichtig sein könnten. 4.3 Wie bereits dargelegt, muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄ- LIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge- E-5323/2006 schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit respektive fehlende Asylrelevanz der Asylvorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. 4.4.1 Zunächst ist dem BFM insoweit zu folgen, als das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers, trotz jahrelanger Unterdrückungsmassnahmen bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf verblieben zu sein, nicht nachvollziehbar erscheint. In diesem Zusammenhang gab er bei der ergänzenden Anhörung erstmals an, er habe bis zu seiner Heirat (am 1. Januar 1998; vgl. A1 S. 2) den Winter jeweils in F._______ verbracht, wo er auch im (...) gearbeitet habe (A15 S. 2 f.). Auf späteren Vorhalt des Befragers in der Anhörung, wonach der Bruder S. H. des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung im Jahre (...) erklärt habe, er habe zwei Brüder in F._______, woraus geschlossen werden müsse, dass einer davon der Beschwerdeführer gewesen sein müsse, gab dieser an, es könne sein, dass sein Bruder aufgrund der Winterhaufenthalte davon ausgegangen sei, er sei auch in F._______ wohnhaft gewesen (A15 S. 3). Dieser Erklärungsversuch überzeugt jedoch nicht, zumal der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – lediglich bis zu seiner Heirat, mithin das letzte Mal spätestens im Winter 1997/1998 in F._______ gewesen sein will, womit nicht einsehbar wäre, weshalb sein Bruder mehr als zwei Jahre später noch davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführer sich in F._______ aufhalte. Die Aussage des Bruders legt vielmehr die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer bereits früher als angegeben sein Heimatdorf verlassen hat, wie dies auch alle seine Geschwister offenbar getan haben. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer zu seiner Tätigkeit im Heimatdorf insoweit unklar E-5323/2006 äusserte, als er bei der kantonalen Anhörung im Zusammenhang mit Fragen zu Bildungsgang und Erwerbstätigkeit angab, seit (...) habe er zu Hause in der Landwirtschaft gearbeitet, nebenbei habe er während fünf bis sechs Jahren Kleintierhandel betrieben (A6 S. 6). Diese Aussage lässt sich aufgrund der darauf nachfolgenden Angaben, er habe ausser Gras für die Tiere nichts gehabt und in der Heimat vom Kleintierhandel gelebt (A6 ebenda) dahingehend interpretieren, dass der Beschwerdeführer nach fünf bis sechs Jahren des Handelns mit Kleintieren aus dem Dorf weggezogen sein muss. Namentlich ist nämlich nicht ersichtlich, was jemand, der aussagegemäss mindestens den Sommer über – nebst dem Kleintierhandel keine weiteren landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt und den Handel während fünf bis sechs Jahren in seinem Heimatdorf betreibt, die weiteren Jahre bis zur Ausreise dort macht und wovon er lebt. Jedenfalls werden die Unklarheiten durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht beseitigt, zumal im Wesentlichen auf der Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers beharrt und darüber hinaus ergänzt wird, der Beschwerdeführer habe während der übrigen Zeit das Land für die Ernährung der Tiere bearbeitet und vom Fleischverkauf gelebt. Vielmehr wird nach dem Gesagten die Annahme bestärkt, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben bis zur Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt und somit auch nicht die geltend gemachten Behelligungen erlebt hat. 4.4.2 Sodann erweisen sich auch die Ausführungen im Zusammenhang mit der angeblichen Vergewaltigung der Ehefrau als unglaubhaft. So wurde der Zeitpunkt dieses Vorfalls widersprüchlich dargestellt, indem der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, seine Frau sei im September 2003 vergewaltigt worden (A1 S. 6), wohingegen er dieses Ereignis bei der kantonalen Anhörung auf den Juli 2003 datierte (A6 S. 14 f.), um im späteren Verauf der Anhörung erneut vom September 2003 zu sprechen (A6 S. 16.). Damit werden erste Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens geweckt, welche mit der Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich aus Scham und Betroffenheit im Datum widersprochen, nicht ausgeräumt werden können. Wenn er dem genauen Datum keine Beachtung geschenkt habe, wie in der Beschwerde als zusätzlicher Erklärungsversuch ebenfalls behauptet wird, ist unverständlich, weshalb er anlässlich der Anhörungen nicht auch in dieser Form geantwortet und stattdessen auf entsprechende Frage ohne zu zögern den Juli respektive September 2003 genannt hat. Weiter ist in diesem E-5323/2006 Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Vergewaltigung der Ehefrau als das für seinen Ausreiseentschluss entscheidende Ereignis bezeichnete (A6 S. 14). Insofern ist umso unverständlicher, dass er diesen zentralen Vorfall nicht genau zu datieren imstande war, was erfahrungsgemäss zu erwarten gewesen wäre. Sodann reichte er auf Beschwerdeebene einen Nüfusregisterauszug zu den Akten, woraus sich – wie bereits vom BFM in der Vernehmlassung festgestellt wurde – ergibt, dass er seit dem (...) Juni 2003 von seiner Frau geschieden ist. Diese Tatsache setzt die Ereignisse auf der Hochebene und insbesondere die Vergewaltigung zusätzlich in ein zweifelhaftes Licht, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nach der Scheidung von seiner Frau mit ihr in den Bergen gewesen sein soll. Zu Recht wies die Vorinstanz in der Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis dahin nie eine Scheidung (von seiner Frau) erwähnte, sondern vielmehr auch noch in der Beschwerdeeingabe von seiner Ehefrau sprach. Einzig anlässlich der kantonalen Anhörung gab er an, seine Frau habe nach dem Ereignis in den Bergen gesagt, er könne sich von ihr scheiden lassen (A6 S. 18), was aber wiederum keinen Sinn ergibt, da sie damals laut dem Nüfusregisterauszug schon geschieden waren. In der Replik stellte er die Scheidung nicht in Abrede und machte dazu geltend, er habe diesen Weg gewählt, um Frau und Kinder vor Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitskräfte zu schützen. Weshalb er dann aber weiterhin mit seiner Familie zusammengewohnt haben will, wie er in seiner Replik nachfolgend ausführt, scheint wenig logisch, zumal die Sicherheitsbehörden einen solchen Trick schnell durchschaut hätten und sich davon mit Sicherheit nicht hätten täuschen lassen. Beim nachgereichten Schreiben aus der Türkei vom 21. November 2006 fällt zudem auf, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers als Grund für die Scheidung von ihm angibt, er habe keine Lebenssicherheit mehr gehabt und ins Ausland flüchten müssen, was aber nicht mit dem vom Beschwerdeführer oben dargelegten Scheidungsgrund (er habe Frau und Kinder damit schützen wollen) in Einklang gebracht werden kann. Im Übrigen kann diesem Schreiben nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden, es macht mithin die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers auch nicht glaubhafter, zumal sich im Gesamtkontext der Schluss aufdrängt, die Ex-Frau habe dieses aus reiner Gefälligkeit verfasst. (An dieser Stelle kann im Übrigen offen gelassen werden, ob der Brief auch tatsächlich von der Ex-Frau geschrieben wurde.) Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass E-5323/2006 vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer Geschilderten auch nicht einsehbar ist, weshalb dieser seine Ex-Frau und seine Kinder im Heimatland ihrem Schicksal überlassen hat und alleine ausgereist ist. Die entsprechenden Erklärungen bei der kantonalen Anhörung, wonach er gehört habe, dass Schlepper auch Frauen vergewaltigen würden (A6 S. 18), und er auch kein Vertrauen zum Schlepper gehabt habe (A6 S. 19), sind jedenfalls nicht überzeugend. Auch ist die alleinige Ausreise mit der Aussage, er habe seine Frau doch nicht alleine lassen können (A15 S. 13), auf die Frage, weshalb er nach dem Juli 2003 bis März 2004 noch im Dorf geblieben sei, nicht in Einklang zu bringen. 4.4.3 Auch was die Aufenthaltsorte der Ex-Frau des Beschwerdeführers und deren Hintergründe anbelangt, bleiben Ungereimtheiten bestehen. So gab dieser bei der Erstbefragung sowie der kantonalen Anhörung an, seine Frau halte sich gegenwärtig in H._______ bei ihrem Vater respektive ihren Eltern auf (A1 S. 2, A6 S. 3 und 22), wohingegen er bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gab, sie habe sich im Sommer 2004 nach H._______ begeben, nachdem sie seinetwegen von behördlicher Seite belästigt worden sei. Später führte er aus, sie habe sich nach seiner Ausreise nach H._______ begeben, um auf entsprechenden Vorhalt des Widerspruchs zu erklären, seine Frau sei oft nach H._______ und F._______ gegangen, vor seiner Ausreise sei sie in H._______ gewesen (A15 S. 3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb sie dann wieder ins Dorf zurückgekehrt sein will, wo sie doch wegen des Beschwerdeführers ständig belästigt worden sei (A15 S. 3). Der Beschwerdeführer beantwortete letztere Frage mit der Gegenfrage "Wie lange könnte sie mit zwei Kindern in einer Grossstadt leben.". In der Beschwerde hingegen bringt er als Grund für die Rückkehr neu vor, ihr Vater in H._______ sei gestorben, und es seien auch existenzielle Gründe gewesen, um im späteren Verlauf der Beschwerde im Widerspruch dazu zu behaupten, nach seinem Wegzug habe seine Frau definitiv in H._______ gelebt. 4.4.4 Was den Zeitpunkt des Beginns der Probleme anbelangt, ist dem BFM ebenfalls zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe der Anhörungen unterschiedlich geäussert hat (1992 bei der Erstbefragung, 2002 bei der kantonalen Anhörung, 1996 respektive 1997 oder 1998 bei der ergänzenden Anhörung). Dass die Daten sich E-5323/2006 nicht ausschliessen würden und es sich um unterschiedliche Probleme gehandelt habe, bildet keine taugliche Erklärung für diese massiven Unterschiede in den Zeitangaben. 4.4.5 Zu den vom BFM zu Recht als miteinander unvereinbar bezeichneten Ausführungen in Bezug auf die Zeitspanne zwischen der angeblichen Vergewaltigung und dem nachfolgenden Wegzug aus dem Dorf (er sei vier bis fünf Monate nach besagtem Vorfall respektive im März 2004 weggezogen) wird auf Beschwerdeebene sodann nicht Stellung genommen. Ebensowenig äussert sich der Beschwerdeführer zu den von der Vorinstanz zutreffenderweise festgestellten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Motiven, welche ihn zum Weggang aus seinem Dorf bewogen hätten. Einzig zum Grund des aussagengemäss monatelangen Zuwartens bis zum Weggang aus seinem Heimatdorf wird in der Beschwerde vorgebracht, er habe zuerst seine Tiere verkaufen müssen, um die Möglichkeit zu schaffen, aus der Türkei zu flüchten. Dieser Erklärungsversuch vermag indessen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hätte sicher die Möglichkeit gehabt, den Auftrag zum Verkauf der Tiere seinem Vater zu erteilen und beispielsweise sogleich nach dem für ihn ausschlaggebenden Vorfall nach F._______ zu gelangen, wenn er wirklich dermassen unter Druck gestanden wäre, wie er geltend macht. 4.4.6 Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, die geltend gemachten Festnahmen und Misshandlungen detailliert zu beschreiben, womit seine Schilderungen nicht der Eindruck vermitteln, er habe diese selbst erlebt. Der entsprechende Einwand in der Beschwerde, die Fragestellung sei teilweise auch verwirrend gewesen, da sie nicht unbedingt einer Chronologie gefolgt sei und nicht immer geeignet gewesen sei, Widersprüche zu klären oder detaillierte Antworten zu bewirken, ist nach einer Prüfung der entsprechenden Stellen im kantonalen Protokoll nicht zu hören. 4.4.7 Insgsamt ergibt sich nach dem Dargelegten kein schlüssiges Bild der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei den vorgebrachten Verfolgungsgründen um ein Sachverhaltskonstrukt handelt und der Beschwerdeführer aus anderen als den geltend gemachten Gründen ausgereist ist, so beispielsweise aus familiären wie der Scheidung von E-5323/2006 seiner Frau, welche Vermutung auch durch den ärztlichen Bericht vom 3. Juli 2006 (A25) gestützt werden kann. Das BFM verwies diesbezüglich bereits in seiner Vernehmlassung auf die entsprechende Stelle im Arztbericht, wonach sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Untersuchung vom 24. Juli 2006 dem behandelnden Arzt gegenüber dahingehend äusserte, dass die Probleme, die mit seiner Familie bestanden hätten, nunmehr weitgehend gelöst seien. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird jedenfalls auch nicht einzig durch den genannten und den nachfolgenden Arztbericht vom 16. Oktober 2006 manifestiert, zumal auch andere Gründe als die geltend gemachten Kurzinhaftierungen und die angeblichen Misshandlungen zu den gestellten Diagnosen (mittelgradig rezidivierende depressive Erkrankung, Alkoholabhängigkeitssyndrom) führen können. Darüber hinaus werden in der Anamnese des letzten Arztberichts die aufgetretenen Probleme in Zusammenhang mit der Ablehnung des Asylantrags gestellt. 4.4.8 Der Beschwerdeführer macht im Verfahren geltend, er habe wegen der politischen Tätigkeiten seines Bruders S.H. und der Mitgliedschaft seines Neffen C.H. zur PKK Vefolgungsmassnahmen zu befürchten. In der Beschwerde wiederholt er dieses Vorbringen. Zwar werden in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, welche Behelligungen nach Kenntnis der ARK als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, E-5323/2006 die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Vorliegend ist dem BFM insoweit zu folgen, als der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht zu befürchten hat, er werde wegen seiner Verwandten asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. So konnte er – wie oben dargelegt – nicht glaubhaft machen, dass ihm (auch wegen seiner Verwandten) vor seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erwachsen sind. Nach dem PKK- Beitritt des Neffen sowie dem Gerichtsverfahren gegen seinen Bruder lebte er noch rund (...) Jahre in der Türkei. Zudem machte er auch kein eigenes politisches Engagement oder einen offenen Einsatz für seine politisch aktiven Verwandten geltend. Überdies verwies das BFM zu Recht auf den Umstand, dass der Bruder selbst von den türkischen Behörden belangt worden ist und daher wohl nicht mehr gesucht wird. Vor diesem Hintergrund ist die subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung anhand von objektiven Kriterien nicht nachzuvollziehen. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Einzelnen auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführer einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die hier im Übrigen verwiesen werden kann, abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E-5323/2006 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. E-5323/2006 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer mittelgradig rezidivierenden depressiven Erkrankung sowie an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und belegt dies mit zwei Arztberichten vom 3. Juli 2006 und vom 16. Oktober 2006. Der letzte Arztbericht liegt somit etwa drei Jahre zurück. Der Beschwerdeführer sah es offenbar nicht als nötig an, im Rahmen seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflichten einen neueren Bericht nachzureichen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich seine gesundheitliche Situation mindestens nicht verschlechtert hat. Aber auch, wenn dies der Fall wäre, würde es an der nachfolgenden Gesamtbeurteilung (sowohl bezüglich der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nichts ändern. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in der Türkei der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Ur- E-5323/2006 teil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und 42 - 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Im Arztbericht vom 16. Oktober 2006 wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer immer wieder impulsiv Suidzidandrohungen respektive Suizidversuche mache. Im Falle einer drohenden Suizidalität ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Einer allenfalls heute noch bestehenden Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht bejahen. 7.4.3 Die in den zwei Arztberichten vom 3. Juli 2006 und vom 16. Oktober 2006 angeführten Diagnosen vermögen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für ihn eine konkrete E-5323/2006 Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung des Beschwerdeführers in der Türkei gewährleistet, zumal das Gesundheitswesen in der Türkei kranken Menschen den Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen garantiert. Aufgrund des soeben ausgeführten ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die angegebenen Behandlungen mit Medikamenten – soweit heute noch erforderlich - in der Türkei erhalten kann. Dem Beschwerdeführer steht sodann die Möglichkeit offen, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein die Tatsache, dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, vermag die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht auszuschliessen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24). Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass der Beschwerdeführer fast sein ganzes Leben in seinem Heimatland verbracht hat. Überdies verfügt er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich nach seiner Rückkehr stützen kann und welches ihm eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. Zudem hat der nebst kurdisch fliessend türkisch sprechende Beschwerdeführer Berufserfahrung als Tierhändler und (...), weshalb es ihm trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden - möglich sein sollte, sich in seinem Heimatland eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen. Überdies lebt sein Bruder in der Schweiz, der ihn bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls fürs Erste in finanzieller Hinsicht unterstützen kann. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-5323/2006 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist indes gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten. Es ist somit auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5323/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenkosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: E-5323/2006 Seite 21