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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2009 E-5321/2006

January 29, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,823 words·~19 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Full text

Abtei lung V E-5321/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______ Kosovo, alle vertreten durch Dr. Stéphane Laederich, Rroma Foundation/Rromani Fundacija, (Adresse) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5321/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat (damals Serbien und Montenegro) mit ihrem damaligen Lebenspartner und den beiden gemeinsamen Kindern am 5. April 2004. Die Familie reiste am 9. April 2004 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum in Chiasso ein Asylgesuch einreichte. Die Beschwerdeführerin wurde dort am 15. April 2004 summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 10. Mai 2004 führte die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons B._______, welchem die Beschwerdeführerin und ihre Familie für die Dauer des Asylverfahrens zugeteilt worden waren, die einlässlichen Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners durch. Die Beschwerdeführerin, albanischsprachige Rom aus dem Kosovo, machte im Wesentlichen geltend, sie sei am (Datum) in C._______ geboren worden und habe bis zur Heirat in ihrem 16. Lebensjahr bei ihrem Vater in C._______ gelebt und nie eine Schule besucht. Im Jahr 2000 habe sie ihren Lebenspartner "nach Brauch", geheiratet und sei mit ihm im April 2001 nach Deutschland geflüchtet. Ihr Partner habe sich schon in seiner Kindheit mehrere Male für längere Zeit in Deutschland aufgehalten. Sie hätten zwei Jahre in Deutschland gelebt, bevor sie am 17. Dezember 2003 in den Kosovo zurückgekehrt seien. Am 4. April 2004 hätten sie dann mit ihren Kindern den Kosovo erneut verlassen. Ihr Lebenspartner habe Probleme mit den Albanern gehabt. Am 20./21. März 2004 seien er und sein Bruder auf dem Weg von der Arbeit nach Hause von Kindern auf der Strasse ausgelacht, mit Steinen beworfen und anschliessend von weiteren Leuten aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe geschlagen worden. Auch sei ihnen mit dem Tod gedroht worden. In den darauf folgenden zwei Wochen habe ihr Lebenspartner aus Angst vor weiteren Übergriffen das Haus nicht mehr verlassen. Die Beschwerdeführerin selber habe keine asylrechtlich relevanten Vorfälle erlebt, sie sei wegen der Probleme ihres Partners ausgereist. Die Existenz der Roma im Kosovo sei jedoch gefährdet; sie würden ständig benachteiligt und hätten kaum Aussichten auf Arbeit. Das Leben sei für sie dort unsicher, gefährlich und ohne Perspektive. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Geburtsschein im Original zu den Akten. E-5321/2006 B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 – eröffnet am 5. Juni 2004 – lehnte das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Juni 2004 eine auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Die ARK hiess in ihrem Urteil vom 30. August 2005 die Beschwerde gut, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 2. Juni 2004 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück, zumal dieses in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als zumutbar erklärt hatte, ohne die Zumutbarkeitskriterien – wie dies bei Roma, Askhali und Ägyptern von der Rechtsprechung gefordert wird – im Rahmen einer Einzelfallabklärung vor Ort näher geprüft zu haben. E. Mit Schreiben vom 4. Januar 2006 ersuchte die Vorinstanz das Schweizer Verbindungsbüro in Pristina um Abklärungen zum persönlichen Umfeld der Beschwerdeführer im Heimatstaat. F. Mit Eingaben vom 17. Februar 2006 und vom 6. März 2006 reichte das Schweizerische Verbindungsbüro Pristina die Ergebnisse der Einzelfallabklärungen vor Ort zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2006 informierte das BFM die Beschwerdeführer über die Abklärungsergebnisse des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu bis zum 14. Juli 2006 schriftlich zu äussern. E-5321/2006 H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2006 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht ihre Stellungnahme sowie einen Bericht der Roma Foundation zur aktuellen Situation der Roma im Kosovo zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 25. August 2006 verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, lehnte die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung an und stellte die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs fest. J. Mit Eingabe vom 11. September 2006 reichten die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner erneut Beschwerde bei der ARK ein und beantragten die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten von ihrem Lebenspartner getrennt lebe. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2006 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. L. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2006 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Am 4. Januar 2007 verheiratete sich der frühere Lebenspartner der Beschwerdeführerin mit einer Schweizer Bürgerin und erhielt infolge- E-5321/2006 dessen am 7. Februar 2007 eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. N. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2007 – welches am 1. Januar 2007 die vor der ARK hängige Verfahren übernahm - wurde die Beschwerde soweit den Beschwerdeführer (ehemaliger Lebenspartner der Beschwerdeführerin) betreffend als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern wurde Gelegenheit geboten, sich schriftlich zu den veränderten familiären Umständen zu äussern. O. Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin ihre schriftliche Stellungnahme zu den Akten. P. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2008 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen. Q. Nach Fristerstreckung legte die Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Oktober 2008 ihre Vernehmlassung ins Recht. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme wird in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, sich bis zum 24. Oktober 2008 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. S. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 (Poststempel: 20. Oktober 2008) fristgerecht ihre Stellungnahme zu den Akten. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. E-5321/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung der vormals zuständigen ARK vom 20. September 2006 festgestellt, wird mit der Beschwerde ausschliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs), 3 ( Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 25. August 2006 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob entsprechend E-5321/2006 den Rechtsbegehren wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-5321/2006 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. 4.4 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 25. August 2006 bezüglich Vollzug der Wegweisung Folgendes aus: Weil die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien und Montenegro sprechen. Die Sicherheitssituation im Kosovo habe sich seit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – allein aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführer gehörten der Minderheit der albanischsprachigen Roma an und stammten aus C._______. Eine Rückkehr sei somit zumutbar. Auch sprächen keine individuellen E-5321/2006 Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Das BFM habe das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina beauftragt, die persönliche Situation der Beschwerdeführer an ihrem heimatlichen Wohnort abzuklären. Gemäss dem Bericht vom 17. Februar 2006 befinde sich das Haus der Beschwerdeführer in den Hügeln von C._______. Aus den Umfragen im nachbarschaftlichen und sozialen Umfeld der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners habe man erfahren, dass die Eltern des Lebenspartner der Beschwerdeführerin vor etwas weniger als einem Jahr nach Deutschland ausgewandert seien. Ihr Haus sei abgeschlossen und leer. Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers, welcher ihm zum Verwechseln ähnlich sehe, lebe in Deutschland oder Italien. Das Haus der Mutter der Beschwerdeführerin habe man ebenfalls leer und verschlossen vorgefunden. Diese sei gemäss Auskunft einer Nachbarin bei ihrem Sohn in Serbien und man wisse nie, wann sie zurückkomme. Dem ergänzenden Bericht vom 6. März 2006 ist zu entnehmen, dass das Haus der Beschwerdeführer von einer Ashkali-Familie bewohnt werde. Das Haus sei vor dem Krieg gebaut worden. Der Grund für die Ausreise der Beschwerdeführer und der gesamten Familie des Beschwerdeführers sei die im Kosovo herrschende Arbeitslosigkeit. Die Grossmutter des Beschwerdeführers wohne allein in einem Haus im Romaquartier von C._______. Beide Söhne lebten im Ausland und würden sie von dort aus unterstützen. Einer der beiden Söhne lebe in D._______ und komme oft zu Besuch. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2006 zu den Abklärungsergebnissen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina hätten die Beschwerdeführer auf einige Ungenauigkeiten in den Abklärungsberichten hingewiesen. Wesentlich und unbestritten sei indessen, dass die Beschwerdeführer in C._______ über ein gut erhaltenes Haus verfügten und ausserdem verschiedene Verwandte, die ebenfalls Eigentümer von Häusern seien in C._______ lebten. Somit verfügten die Beschwerdeführer in ihrer Heimat über eine gesicherte Unterkunft und ein relativ grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Damit seien die Voraussetzungen für eine Reintegration im Kosovo gegeben und eine Wegweisung erscheine zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. E-5321/2006 6. 6.1 In der Beschwerde wird ausführlich und mit Hinweisen auf verschiedene Berichte von Menschenrechtsorganisationen auf die generelle Situation der Roma im Kosovo Bezug genommen. Ausführungen zur konkreten Situation der Beschwerdeführer hingegen finden sich nur wenige. Die Beschwerdeführer halten fest, die Lage der Roma im Kosovo sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz noch immer nicht sicher und habe sich keineswegs verbessert. Die zur Zeit beginnenden Gespräche über die angestrebte Unabhängigkeit des Kosovo hätten die Lage noch verschärft. Albanischen Nationalisten zufolge soll Kosovo ein ethnisch "sauberes" Land werden, in dem es keinen Platz für Roma mehr gebe. Ein Bericht von Human Rights Watch sowie die Ereignisse im Kosovo würden aufzeigen, dass die UNMIK und KFOR nicht in der Lage seien, ethnische Minderheiten ausreichend zu schützen. Immer noch würden Häuser angezündet, Roma beschimpft, entführt und ermordet. Gewalttaten gegen Angehörige der Roma würden kein Ende nehmen. Zwar sei die Situation für Roma in C._______ besser als in anderen Regionen des Kosovo, dennoch würden sie generell diskriminiert und auch immer wieder angegriffen und aufgefordert, das Land zu verlassen. Gemäss KFOR, UNMIK, UNHCR und SFH bestehe immer noch keine Möglichkeit für ethnische Minderheiten in den Kosovo zurückzukehren. Die Situation sei nach wie vor fragil und unvorhersehbar, ethnische Minderheiten seien weiterhin Opfer von Angriffen, die nur selten der Polizei gemeldet würden. Angesichts der Ereignisse im Jahr 2004 sowie der heutigen Lage und der Vorfälle, die der Beschwerdeführer erlebt habe, sei es unwahrscheinlich, dass die Familie wieder in ihrem Haus wohnen könnte. Ausserdem gebe es keine Hilfe für rückkehrende Flüchtlinge. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Aufgrund der hohen Arbeitslosenquote sowie der Diskriminierung der ethnischen Minderheiten im Kosovo dürfte es für den Beschwerdeführer wohl kaum möglich sein, eine Arbeit zu finden um die Existenz seiner Familie zu sichern. Ausserdem seien auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers geflüchtet und es lebe nur noch die Grossmutter des Beschwerdeführers in der Region von C._______. 6.2 Nachdem der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat und seine Beschwerde infolgedessen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, sich zu den veränderten Umständen zu äussern. In der schriftlichen Eingabe brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli- E-5321/2006 chen vor, sie sei eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo könne sie nicht in den Häusern ihres ehemaligen Ehemannes leben. Scheidungen seien im Kosovo nicht geduldet und es bestehe die Gefahr, dass sie weder von ihrer eigenen noch von der Familie ihres ehemaligen Ehemannes unterstützt werde. Selber verfüge sie über keine Unterkunft. Auch sei es ihr nicht möglich, eine Arbeit zu finden und für ihre Kinder aufzukommen. Im Weiteren wird erneut und in ausführlicher und repetitiver, nicht fallbezogener Weise auf die allgemeine Lage der Roma im Kosovo eingegangen. 6.3 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, auch nach der Trennung von ihrem Lebenspartner sei es der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern zumutbar in den Kosovo zurückzukehren. Das BFM habe im Zusammenhang mit den Asylgesuchen der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers im April 2008 durch die Schweizer Vertretung im Kosovo Abklärungen bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs veranlasst. Dabei hätten sich die früheren Abklärungsergebnisse bezüglich der Situation der Familie E._______ im Kosovo bestätigt. In der Folge habe das BFM das Asylgesuch der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin abgelehnt und den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Schwiegereltern, den Eltern und der erweiterten Verwandtschaft bei der Reintegration unterstützt werde. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich angesehen hat oder ob an Stelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 7.2 Vorab ist festzustellen, dass im Ausreisezeitpunkt der Heimatstaat der Beschwerdeführer Serbien und Montenegro hiess und aus ebendiesen beiden Territorien zusammengesetzt war, wobei der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Im Jahre 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los und erklärte die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten – darunter die Schweiz – haben E-5321/2006 den Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Von diesem Status geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Daraus ergibt sich, dass die Prüfung des Bestehens allfälliger innerstaatlicher Ausweichsmöglichkeiten in Serbien oder Montenegro zum Vornherein negativ zu beantworten ist, da diese Gebiete nicht mehr zum Staatsgebiet Kosovos gehören. 7.3 Zwar ist es seit den pogromartigen Ausschreitungen im März 2004 im Kosovo zu keinen grösseren Übergriffen gegen die Minderheiten mehr gekommen. Dennoch ist die Sicherheit der Roma-Gemeinschaften und der Schutzwille der neu geschaffenen kosovarischen Institutionen ein ungewisser Faktor. Nach wie vor sind die Lebensbedingungen für Angehörige der Roma-Gemeinschaften extrem schwierig, Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung haben keine Fortschritte gemacht. Die Roma sind mehr als andere Minderheiten von der Armut betroffen; die Arbeitslosigkeit liegt bei 98 Prozent. Auch die Sicherheitssituation in Kosovo insgesamt und besonders für die ethnischen Minderheiten ist nach wie vor als instabil zu bezeichnen (vgl. dazu Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zu asylsuchenden Roma aus Kosovo vom 10. Oktober 2008). 7.4 Die alleinerziehende Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kindern und hat gemäss eigenen Angaben nie eine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt, sondern immer als Hausfrau gearbeitet. Das verwandtschaftliche Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin im Kosovo besteht aus dem Vater, welcher nach der Scheidung von der Mutter wieder geheiratet und sechs weitere Kinder hat, für welche er aufkommen muss. Die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin lebt ebenfalls noch beim Vater. Über den Aufenthaltsort der Mutter der Beschwerdeführerin liegen uneinheitliche Angaben vor. Jedenfalls lässt sich den Akten nicht entnehmen, wo sich diese zur Zeit aufhält. Die Grosseltern mütterlicherseits sind beide verstorben. Von den Grosseltern väterlicherseits lebt nur noch die Grossmutter. Angesichts dessen ist nicht von einem tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungsnetz auszugehen, dies umso weniger als die Beschwerdeführerin nicht alleine, sondern mit zwei Kindern im Alter von sechs und sieben in den Kosovo zurückkehren würde. Zwar ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass einige Angehörige der Familie des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin und Vaters der gemeinsamen Kinder, noch immer oder wieder im Kosovo leben. Entgegen E-5321/2006 der vom BFM vertretenen Meinung kann indessen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Familie des ehemaligen Partners der Beschwerdeführerin um diese und die beiden Kinder kümmern beziehungsweise diese bei der Reintegration und allenfalls auch finanziell unterstützen würde. Da nach wie vor auch nicht von einer hinreichenden staatlichen Hilfe auszugehen ist und Rückkehrer aus den Roma-Gemeinschaften auf sich selbst gestellt, beziehungsweise auf familiäre Unterstützung angewiesen sind, erscheint im vorliegenden Fall aufgrund des fehlenden tragfähigen Beziehungsnetzes und unter Berücksichtung der Lebensbedingungen der Roma- Gemeinschaft in Kosovo ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder als unzumutbar. 7.5 Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zur Auffassung, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder an einem Verbleib in der Schweiz und die damit zusammenhängenden humanitären Aspekte das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder in ihr Heimatland erweist sich aufgrund des Gesagten im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. August 2006 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos. Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerinnen ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht; der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung wird demnach in An- E-5321/2006 wendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.-- (inklusive aller Auslagen und Nebenkosten) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-5321/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom werden aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 15

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