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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2016 E-5318/2016

September 28, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,506 words·~8 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5318/2016

Urteil v o m 2 8 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (…).

E-5318/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 sein Heimatland und suchte am 4. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Juli 2016 fand die Befragung zur Person und am 24. August 2016 die Anhörung zu den Asylgründen statt.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kosovarischer Staatsbürger albanischer Ethnie und sei in der Gemeinde B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe sein Heimatland einzig deshalb verlassen, weil er bei den Eltern in der Schweiz leben möchte. Nach Absolvierung der neunjährigen obligatorischen Schulzeit respektive nach der Ausreise der Eltern im Jahr 2010 sei er nach C._______ zu zwei Tanten, Grosseltern und der Schwester gezogen. Er habe anschliessend die Berufsmittelschule und die Ausbildung als (...) durchlaufen. In Kosovo habe er keine Probleme mit den Behörden, Organisationen oder Privatpersonen gehabt. Er sei nie vor Gericht gestanden oder verhaftet worden. Er habe sich nie politisch oder religiös betätigt. Er habe in Kosovo keine Unterkunft mehr. Am 30. Juni 2016 habe seine Schwester für ihn sein Diplom als (...) entgegengenommen.

Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seine kosovarische Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 25. August 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit separater Verfügung vom 25. August 2016 wies das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2016 um einen Kantonswechsel ab. C. Mit Eingabe vom 2. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen beide Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung beider Verfügungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses.

E-5318/2016 D. Soweit das Verfahren die Frage der Kantonszuteilung betrifft, wurden die Akten zuständigkeitshalber der Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts überweisen (F-6391/2016). E. Am 23. September 2016 bestätigte die Instruktionsrichterin der Abteilung V des Gerichts dem Beschwerdeführer den Eingang der Rechtsmitteleingabe betreffend Asyl und Wegweisung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 25. August 2016 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-5318/2016 4. 4.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist sodann volljährig, weshalb er sich weder auf das Kindeswohl noch die Schutzbestimmungen für Minderjährige berufen kann. Als erwachsene Person vermag er auch aus der Anwesenheit seiner Eltern hier in der Schweiz und insoweit aus Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Unter den Begriff der Familie fallen Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Im Übrigen wäre vorliegend ohnehin fraglich, ob von einer tatsächlich gelebten und gefestigten dauerhaften Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Eltern auszugehen wäre, lebte der Beschwerdeführer doch seit 2010 getrennt von ihnen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 4.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seines jungen Alters gelte er als extrem verletzliche Person und benötige daher den Schutz seiner Eltern. Den Akten sind indes keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handeln oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Eltern bestehen würde. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer volljährig und – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesund. Weiter ist der Beschwerdeführer nicht darauf angewiesen, erneut bei der gleichen

E-5318/2016 Tante Unterkunft zu erhalten. Gemäss seinen Angaben leben weitere Onkel und Tanten im Kosovo. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend bei diesen Verwandten Aufnahme finden kann. Im Übrigen haben die Eltern des Beschwerdeführers in ihrem (...) ein eigenes Haus. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keine Zukunftsperspektiven ist festzustellen, dass er vor der Einreise in die Schweiz eine Ausbildung als (...) mit Diplom abgeschlossen hat. Zudem hat er sich laut seinen eigenen Angaben die Reise in die Schweiz mit einem von ihm betriebenen (...) von (...) und (...) finanziert. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei einer Rückkehr um eine Anstellung zu bemühen. Auch wenn die Arbeitssituation in Kosovo nicht einfach ist, ist nicht von vornherein anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Arbeit finden wird. Nach konstanter Rechtsprechung stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar (BVGE 2014/26 E. 7.6). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, zumindest vorübergehend seine in der Schweiz lebenden Eltern um finanzielle Unterstützung zu ersuchen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine kosovarische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E-5318/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Thomas Hardegger

Versand:

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