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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2015 E-5303/2014

September 3, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,376 words·~12 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5303/2014

Urteil v o m 3 . September 2015 Besetzung

Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, B._______, geboren am (…), Georgien, beide vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals: Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).

E-5303/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 19. Februar 2013 verliess, seine Ehefrau am 7. Januar 2014 ausreiste und sie gemeinsam von Österreich her am 21. Januar 2014 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich vom 29. Januar 2014, der ergänzenden Erstbefragungen vom 13. Februar 2014 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 27. März 2014 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei Fernfahrer, wobei ein damaliges Mitglied einer Spezialeinheit des Innenministeriums ihn "irgendwie" dazu gezwungen habe, einen geheimen Waffentransport zu unternehmen, dass einige Tage später jener Mann zusammen mit zwei weiteren Mitgliedern jener Spezialeinheit bei einer Spezialoperation ums Leben gekommen sei, dass der Beschwerdeführer in der Folge vom Ehemann seiner Cousine, welcher lokaler Polizeichef sei, vernommen habe, dass die Polizei mit ihm das Gespräch suche, dass zwischenzeitlich ein Machtwechsel an der Staatsspitze stattgefunden habe und er darauf zweimal von der Polizei verhört worden sei, weil sie über seinen Waffentransport unterrichtet worden sei, dass beim zweiten Verhör am (…) Januar 2013 von ihm verlangt worden sei, einen ehemaligen regionalen "Polizeiverwaltungschef" zu belasten und gegen diesen Anzeige zu erstatten, dass er daraufhin zunächst seinen Wohnort und später Georgien verlassen habe, um diese Anzeige unterlassen zu können, dass er, nachdem er in Österreich einen negativen Asylentscheid erhalten habe, wieder nach Georgien habe zurückkehren wollen, was dadurch vereitelt worden sei, dass die Person, die ihn verhört und zur Anzeige gezwungen habe, mittlerweile Innenminister geworden sei, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Reflexverfolgung geltend machte, ausserdem habe ihr ehemaliger erster Ehemann ihr nachgestellt,

E-5303/2014 und Drohungen ausgestossen, wogegen die Polizei nichts unternommen habe, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2014 – am gleichen Tag eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Flüchtlingseigenschaft habe aufgrund widersprüchlicher Angaben, insbesondere zum Verbleib der Ausweispapiere, und weiterer Ungereimtheiten nicht glaubhaft gemacht werden können, dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchablehnung sei und keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden, wobei der Wegweisungsvollzug angesichts der in Georgien vorhandenen medizinischen Versorgung insbesondere auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zumutbar sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. September 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, andernfalls seien sie vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Ansetzen einer Nachfrist von drei Wochen zum Nachreichen medizinischer Berichte, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten und Einsicht in allfällige weitere Akten ersuchen liessen, dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 feststellte, die Beschwerdeführer dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ansetzen einer Nachfrist zum Nachreichen medizinischer Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin abwies, dagegen in Aussicht stellte, allfällige weitere Beweismitteleingaben nach Massgabe von Art. 33 VwVG zu berücksichtigen, und im Übrigen feststellte, dass das Gesuch um Einsicht in allfällige weitere Akten zum damaligen Zeitpunkt gegenstandslos sei, dass der mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 verlangte Kostenvorschuss am 20. Oktober 2014 fristgerecht geleistet wurde,

E-5303/2014 dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 30. Oktober 2014 sowie vom 21. November 2014 einen spitalärztlichen Austrittsbericht vom 15. September 2014, einen vorläufigen Arztbericht vom 28. Oktober 2014 und einen handschriftlichen Brief der Beschwerdeführer an die damals zuständige Instruktionsrichterin (in russischer Sprache einschliesslich deutscher Übersetzung) ins Recht legten, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen festhielt, dass die Vernehmlassung den Beschwerdeführern am 22. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) ausserdem auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,

E-5303/2014 um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5), dass nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nach Prüfung der Akten das Bundesverwaltungsgericht sich der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich beachtlicher Verfolgung geltend zu machen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sehr vage und insbesondere auf Nachfragen ausweichend ausgefallen sind, so dass der Ablauf

E-5303/2014 und die Umstände der vorgebrachten Vorkommnisse schwer nachvollziehbar sind, dass er auch auf mehrfaches Nachfragen hin insbesondere nicht ausgeführt hat, auf welche Weise er zum Transport der Waffen gezwungen worden sei, dass es ihm – auch auf Beschwerdeebene – nicht gelungen ist, substanziiert darzutun, worin das aktuelle Verfolgungsinteresse des georgischen Staates bzw. des aktuellen Innenministers liegen solle, zumal er ein sehr tiefes politisches Profil aufweist, er seinerzeit legal hat ausreisen können und dem Innenminister andere Mittel zur Verfügung stehen, seine Ziele zu verfolgen, dass unter diesen Umständen und wegen der unsubstanziierten Schilderungen auch die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist, dass die übrigen Vorbringen asylrechtlich nicht relevant sind, zumal betreffend die Nachstellungen des ehemaligen Ehemannes keine Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität substanziiert dargelegt wurde und es sich dabei ausserdem um Verfolgung von nichtstaatlicher Seite handeln würde, wobei trotz des Vorbringens, die Polizei habe sie nur ausgelacht, weder Schutzunwille noch Schutzunfähigkeit des georgischen Staates substanziiert dargetan wurden, dass insbesondere im Bittschreiben vom 9. November 2014 die geltend gemachte Verfolgung in den Hintergrund tritt und in erster Linie langjährige familiäre Probleme thematisiert werden, wobei darin betont wird, dass sie seit der Kindheit wegen ihrer Liebe in Angst lebten und sie von der Familie verstossen worden seien, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung nicht zu beanstanden ist,

E-5303/2014 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass insbesondere auch aus den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin kein völkerrechtliches Vollzugshindernis abzuleiten ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

E-5303/2014 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sie nämlich über Berufserfahrung verfügen, dass die geltend gemachten und ärztlich attestierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (…) in Georgien behandelbar sind und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würde, dass nach dem vorläufigen Arztbericht vom 28. Oktober 2014 seither kein aktueller Arztbericht mehr eingereicht wurde und auch sonst keine weiteren Eingaben mehr erfolgten, dass daher nicht von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen ist, dass in Bezug auf die (…) im (…) der Beschwerdeführerin Entwarnung gegeben wurde, dass am Befund der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch die vorläufige Hospitalisierung der Beschwerdeführerin im Jahre 2014 nichts zu ändern vermag, dass, was die geltend gemachte Basissuizidalität und die konkreten Selbstmordversuche der Beschwerdeführerin betrifft, auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen ist, wonach von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5780/2011 vom 1. Mai 2012), dass die konkrete Ausgestaltung geeigneter Massnahmen eine Frage der Vollzugsmodalitäten und in diesem Verfahren nicht näher zu erörtern ist, aber festzuhalten ist, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Möglichkeit solcher Massnahmen ausgeschlossen wäre,

E-5303/2014 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-5303/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

E-5303/2014 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2015 E-5303/2014 — Swissrulings