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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2015 E-5299/2014

February 11, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,770 words·~9 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5299/2014

Urteil v o m 11 . Februar 2015 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 2. September 2014 / N (…).

E-5299/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2014 um Asyl in der Schweiz nach. Am 9. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er sei am 30. Juli 2008 in Italien eingereist. In B._______ habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Aufgrund dieser Aussage wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht dazu. Sodann verneinte er, gesundheitliche Probleme zu haben. Abschliessend weigerte er sich, das Protokoll der Erstbefragung zu unterzeichnen. B. Am 13. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 2. September 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 18. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme seien die

E-5299/2014 Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entschied über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Mit einer weiteren Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Gefährdungsmeldung des Zentrumsleiters des Asylzentrums C._______ an die KESB D._______ vom 19. September 2014 sowie eine Aktennotiz desselben vom 5. September 2014 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut. Ebenso hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich überwies er die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 28. Oktober 2014 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen. H. Mit Eingabe vom 20. November 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. med. E._______ an den Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons F._______ vom 4. Oktober 2014 sowie einen Erstbericht vom 15. Oktober 2014 und einen Verlaufsbericht vom 4. November 2014 der Psychologin G._______, Sozialpsychiatrischer Dienst H._______, zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

E-5299/2014 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen ihrer Kognition (Art. 106 Abs. 1 AsylG) kann sie die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 3. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Damit sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 28. August 2014 an Italien übergegangen. Sodann lasse sich aus der Anwesenheit des Cousins des Beschwerdeführers in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten, zumal auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Cousin bestehen würden. 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt. 4.2 Eine Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Da der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend ist, sind auch Tatsachen zu berücksichtigen, die sich nach dem Entscheid der Vorinstanz zugetragen haben. Selbst verspätet vorgebrachte Umstände sind zu berücksichtigen, wenn sie ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI a.a.O. Rz 1045).

E-5299/2014 4.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. September 2014 und wurde von der Vorinstanz am 5. September 2014 versandt (vgl. Ausgangsstempel Vorinstanz). Gleichentags ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Leiters des Zentrums für Asylsuchende vom 3. September 2014 mit dem Betreff "Besonders verletzliche Person" ein (vgl. Eingangsstempel Vorinstanz), wonach sich der Eintritt des Beschwerdeführers sehr schwierig gestalte und der Beschwerdeführer nicht ohne fremde Hilfe leben könne. Am 12. September 2014 gingen bei der Vorinstanz sodann ein weiteres Schreiben des Zentrumleiters sowie ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______, vom 10. September 2014 ein. Bei dieser Sachlage, kann der Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügung eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung nicht vorgehalten werden. Sie hat den Sachverhalt demnach richtig und – soweit ihr bekannt – vollständig festgestellt. Die Rüge geht insoweit fehl. 4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich um eine vulnerable Person. Dies anerkannte die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014. Gemäss dem Schreiben des Zentrumsleiters vom 19. September 2014 benötigt der Beschwerdeführer eine Begleitung, die ihm in alltäglichen Belangen, ausser seiner persönlichen Hygiene, zur Seite steht. Er sei unfähig, einzukaufen, zu kochen, Mündliches oder Schriftliches zu verstehen, sich eigenständig zu orientieren und Termine wahrzunehmen. Alle neuen Umstände und Situationen würden ihn verwirren beziehungsweise ihn komplett verloren und abweisend machen. Oftmals stehe er irgendwo und starre die längste Zeit irgendwohin. Nur bestimmte Personen hätten Zugang zu ihm. Gemäss dem ärztlichen Schreiben vom 10. September 2014 leidet der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Verstimmung mit deutlicher Suizidalität. Laut dem Verlaufsbericht der Psychologin vom 4. November 2014 leide der Beschwerdeführer wahrscheinlich an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den Sachverhalt, wie er in der Verfügung festgestellt ist, auf Vollständigkeit und Richtigkeit im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides (vgl. vorstehend Ziff. 4.2; BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indes nicht Sache des Gerichts, den Sachverhalt wie eine erstinstanzliche Verfahrensbehörde festzustellen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge. Darüber hinaus entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig. Sodann kann das Gericht auch nicht ohne weiteres auf Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung abstellen. Diese sind nämlich keine amtlichen Feststellungen, son-

E-5299/2014 dern sind zunächst lediglich als Parteibehauptungen im Beschwerdeverfahren zu qualifizieren. Da sich die angefochtene Verfügung nicht zum Umstand äussert, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handelt, fehlt es dem Gericht an der Grundlage, den Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Die Sache ist daher zur Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung wird die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand beziehungsweise psychischen Befinden zu würdigen haben. Vor entsprechender Sachverhaltsfeststellung hat sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Lichte dieses ergänzten Sachverhalts wird die Vorinstanz ihr Ermessen im Hinblick auf einen Selbsteintritt neu ausüben. 4.6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 2. September 2014 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.3 Der Rechtsvertreter macht für die Beschwerdeeingabe einen zeitlichen Aufwand von 4 Stunden (Stundenansatz von Fr. 194.40, inkl. MwSt), und Auslagen von Fr. 54.– , insgesamt Fr. 831.60 geltend. Für die Eingaben vom 18. September 2014 und 20. November 2014 können weitere drei Stunden sowie Auslagen von Fr. 30.– veranschlagt werden. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist die Parteientschädigung somit auf Fr. 1'444.80 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten.

E-5299/2014 (Dispositiv nächste Seite)

E-5299/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 2. September 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'444.80.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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