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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2015 E-5298/2015

September 4, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,618 words·~18 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. August 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5298/2015

Urteil v o m 4 . September 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Kosovo, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).

E-5298/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 13. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ihnen im Rahmen der jeweiligen Befragung zur Person (BzP) am 29. Juli 2015 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt wurde, welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Anträge zuständig sei, dass die Beschwerdeführenden, ein nach Brauch verheiratetes Ehepaar, zu Protokoll gaben, sie hätten nichts gegen Deutschland, jedoch möchten sie nicht dorthin, weil die Beschwerdeführerin eine [Krankheit] habe und sie in Deutschland nicht habe operiert werden können beziehungsweise man ihr dort nicht geholfen habe, dass ihr Zustand immer schlimmer werde und die Ärzte im Kosovo ihr geraten hätten, ins Ausland zu gehen, um sich dort operieren zu lassen, weil sie nicht in der Lage seien, ihr im Heimatland zu helfen, dass im Juni 2015 ihr Asylgesuch in Deutschland abgelehnt und auch eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen worden sei, dass sie Ende Juni 2015 für etwa zwei Wochen von Deutschland aus zurück in den Kosovo gereist seien, bevor sie von dort aus in die Schweiz gekommen seien, dass sie zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen die abgelaufene Identitätskarte sowie eine Kopie des Geburtsregisterauszugs des Beschwerdeführers und eine Kopie des Reisepasses sowie den (…)ausweis der Beschwerdeführerin zu den Akten reichten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO- DAC) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2014 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren und am 17. März 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatten,

E-5298/2015 dass das SEM mit Schreiben vom 3. August 2015 die deutschen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen zu den Beschwerdeführenden und den Verfahrensstand in Deutschland ersuchte, woraufhin jene mit Schreiben vom 4. beziehungsweise 5. August 2015 mitteilten, dass über den Asylantrag noch nicht abschliessend entschieden worden sei und über eine Ausreise in den Kosovo keine Erkenntnisse vorliegen würden beziehungsweise dass das Asylverfahren noch hängig sei, da gegen den Bescheid vom 11. Juni 2015 eine Klage eingereicht worden sei, dass das SEM jeweils am 5. August 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO Deutschland um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, und die deutschen Behörden den Übernahmeersuchen mit Telefax vom 11. beziehungsweise 19. August 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 24. August 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das Staatssekretariat zur Begründung im Wesentlichen ausführte, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit EURODAC weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2014 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien und am 17. März 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hätten, dass die deutschen Behörden ausserdem dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme der Beschwerdeführeden zugestimmt hätten, wodurch die Zuständigkeit bei Deutschland liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass im Übrigen Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus für das Verfahren der Beschwerdeführenden zuständig bleibe, selbst wenn die deutschen Behörden die Asylgesuche abgelehnt hätten,

E-5298/2015 dass sodann keine begründeten Hinweise vorliegen würden, wonach Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe, dass ferner darauf hinzuweisen sei, dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III- VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates erlösche, wenn eine asylsuchende Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, jedoch der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes diese Dauer nicht erreicht habe, und somit offen bleibe könne, ob sie tatsächlich in ihr Heimatland zurückgekehrt seien, dass auch keine humanitären Gründe vorliegen würden, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden, dass somit auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde und die Beschwerdeführenden grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien (Art. 44 AsylG), dass hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung festzuhalten sei, sie könnten in einen Drittstaat reisen, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, und ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Deutschland bestehen würden, dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden, dass zur beanstandeten mangelnden Hilfe – die Beschwerdeführerin habe vorgetragen, sie leide an einer [Krankheit] und ihr sei in Deutschland nicht geholfen worden – festzuhalten sei, Deutschland habe die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt, weshalb sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen Behörden wenden könnten, um die nötige Unterstützung zu erhalten,

E-5298/2015 dass hinsichtlich des geltend gemachten medizinischen Problems darauf hinzuweisen sei, dass Deutschland über eine ausreichende Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten sowie schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren, und dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, dass zudem keine Hinweise vorliegen würden, wonach Deutschland der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde, dass im Übrigen für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werden könne, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung trage, indem es die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwenige medizinische Betreuung informiere, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar sowie auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. August 2015 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären sowie die Asylgesuche der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen, dass sie zum Beleg ihrer Ausführungen folgende Unterlagen in Farbkopie einreichten: beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Verwaltungsgerichts [Deutschland] vom (…). Juni 2015 betreffend Abweisung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom (…). Juni 2015 sowie medizinische Dokumente aus Deutschland und dem Kosovo vom (…). Juni

E-5298/2015 2015, (…). April 2014 und (…). Juli 2013 die Beschwerdeführerin betreffend, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung insbesondere ausführten, das SEM erachte ihre Wegweisung nach Deutschland als zumutbar, obschon ihnen in Deutschland mitgeteilt worden sei, dass keinerlei Beschwerden hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu deklarieren seien, dass vorliegend eine Operation jedoch nicht auszuschliessen sei und sowohl der deutsche Facharzt als auch die medizinischen Fachkräfte im Kosovo eine Behandlung der Beschwerdeführerin als zwingend notwendig erachten würden, dass der Wunsch der Beschwerdeführenden, eine Familie zu gründen, sehr gross sei, die Beschwerdeführerin aber laut den medizinischen Fachkräften im Kosovo unter den vorliegenden (…) Umständen keinesfalls schwanger werden dürfe, da dies für sie und das Kind zu gefährlich wäre, dass die Gefahr auf schwere (…) Schäden bestehe und eine Behandlung im Kosovo aufgrund der mangelnden medizinischen Infrastruktur unmöglich sei, dass wenn die Aussage des SEM, wonach keine Hinweise vorliegen würden, dass Deutschland ihr eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde, zutreffen würde, die Beschwerdeführerin Deutschland nicht verlassen hätte, um in die Schweiz einzureisen, dass im Übrigen gemäss dem eingereichten Beschluss des Verwaltungsgerichts [Deutschland] vom (…). Juni 2015 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt worden und dieser Entscheid nicht anfechtbar sei, dass gemäss der Mitteilung der deutschen Behörden – obschon belegt sei, dass ihre Asylgesuche abgewiesen worden seien – der betreffende Entscheid noch ausstehe, und somit eine mangelnde Absprache zwischen Deutschland und der Schweiz vorliege, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 1. September 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

E-5298/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen

E-5298/2015 Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),

E-5298/2015 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit EU- RODAC ergab, dass sie am 13. Dezember 2014 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren und am 17. März 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatten, dass das SEM jeweils am 5. August 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO Deutschland um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, und die deutschen Behörden den Übernahmeersuchen mit Telefax vom 11. beziehungsweise 19. August 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren somit gegeben ist,

E-5298/2015 dass weder die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs noch die Vorbringen auf Beschwerdestufe obige Erwägung umzustossen vermögen, dass sich im Übrigen die Bestimmung von Art. 19 Dublin-III-VO zwar nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – auf eine Rückkehr in den Heimatstaat bezieht, dass aber gleichwohl weitere Ausführungen hierzu unterbleiben können, da die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend die geltend gemachte Rückkehr in den Kosovo nicht glaubhaft sind und denn auch Deutschland – in Kenntnis des Vorbringens der angeblichen Rückreise in den Kosovo (vgl. A21/5, A23/5) – der Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hat, dass namentlich die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien auf ihrer Reise von Deutschland in den Kosovo nie kontrolliert worden (A7/12 S. 6 f.; A8/12 S. 7), nicht plausibel erscheint, dass zudem ihre Angaben zu den Reisemodalitäten nicht übereinstimmend ausgefallen sind und insbesondere auffällt, dass sie die Reiseroute aus dem Kosovo nach Deutschland präzise beschreiben, indes sie die angebliche Rückreise von Deutschland in den Kosovo nicht wiedergeben konnten (A7/12 S. 7; A8/12 S. 7), dass weiter keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013

E-5298/2015 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen beziehungsweise das eingereichte Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen deutschen Entscheid zu behandeln, dass das Verwaltungsgericht [Deutschland] mit seinem Beschluss vom (…). Juni 2015 im Übrigen lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen den Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom (…). Juni 2015 verneinte und damit – anders als von den Beschwerdeführenden behauptet – kein rechtskräftiger Abweisungsentscheid vorliegt, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich die Beschwerdeführenden ferner auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin berufen, welcher einer Überstellung entgegenstehe, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9

E-5298/2015 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, selbst wenn die [Krankheit] aus medizinischer Sicht zwingend operiert werden müsste (vgl. Fachärztliches Attest aus Deutschland vom (…). Juni 2015), dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und eine allfällige Operation dort durchgeführt werden könnte, dass – wie von der Vorinstanz richtig festgehalten wurde – die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), und derzeit von der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, dass unter diesen Umständen keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt wurde und auch die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt ist, dass das SEM sodann festhielt, es würden auch keine humanitären Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und das Gericht greife nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist, dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

E-5298/2015 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5298/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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