Abtei lung V E-5296/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . August 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, angeblich geboren _______, alias, B._______, geboren _______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5296/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. August 2008 oder 24. September 2008 aus seinem Heimatland ausreiste, auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 3. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte und gleichentags hier um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 17. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 16. Juli 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, das Haus, in dem er zusammen mit seinem Bruder und seiner Grossmutter gewohnt habe, sei anlässlich der kriegerischen Ereignisse in Süd-Ossetien vom August 2008 niedergebrannt, worauf er einige Tage bei Nachbarn gelebt habe und sich - zusammen mit seinem Bruder - zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen habe, dass er nie einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen habe, dass im Auftrag des BFM eine radiologische Untersuchung der Handknochen des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, die ein Skelettalter des Beschwerdeführers von über 18 Jahren ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2009 - eröffnet am 17. August 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht, das gemäss gefestigter schweizerischer Rechtsprechung die asylsuchende Person die Beweislast dafür trage, die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen und die Folgen der Beweislosigkeit trage, E-5296/2009 dass vielmehr das Ergebnis der Handknochenanalyse, das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers sowie weitere Indizien auf dessen Volljährigkeit schliessen liessen, dass das BFM demnach bei der Fortsetzung des Asylverfahrens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von Reise- oder Identitätspapieren anzugeben vermöge, dass vermutet werden müsse, dass er über Identitätspapiere verfüge, diese jedoch nicht eingereicht hat, um sowohl seine wahre Identität als auch seine Herkunft zu verschleiern, dass auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen des Verlassens seines Heimatlandes nicht glaubhaft seien, da die Schilderungen über den Hausbrand äusserst vage und allgemein ausgefallen seien, sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpfen würden und er sich nicht an den Namen der Nachbarn habe erinnern können, bei denen er nach dem angeblichen Hausbrand Zuflucht gefunden habe, dass abgesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen diese auch der Asylrelevanz entbehren würden, hingen sie doch mit den nunmehr beendeten kriegerischen Auseinandersetzungen im August 2008 zusammen, denen auch die individuelle Zielgerichtetheit fehlen würden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass daraus in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. August 2009 verwiesen wird, E-5296/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung vom 13. August 2009 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei sein Asylgesuch vom 3. Oktober 2008 materiell zu überprüfen, indem die Angelegenheit an das BFM zwecks Neubearbeitung weitergeleitet werde, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zu seiner Volljährigkeit zu sistieren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu E-5296/2009 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz nicht glaubhaft gemacht wurde, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung E-5296/2009 sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere vorgelegt hat, noch in den Befragungen seine Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte, dass auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden und der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Entgegnungen entnommen werden kann, dass in Anbetracht der gesamten Umstände die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat, dass das BFM zu Recht auf die gefestigte schweizerischer Rechtsprechung verwiesen hat, wonach die asylsuchende Person die Beweislast dafür trägt, die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, dass das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit im angefochtenen Entscheid angeführten Unzulänglichkeiten als zutreffend und als geeignet erachtet, die fragliche Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren, dass nicht nachvollziehbar erscheint, wenn in der Rechtsmitteleingabe bezüglich des Beschwerdeführers von einem unbegleiteten Kind gesprochen wird und schon die bei den Akten liegende Fotografie den unrasierten Beschwerdeführer mit Stoppeln eines Vollbartes als jungen Mann ausweist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der E-5296/2009 Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise innert 48 Stunden danach ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise in die Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss, dass er in der geschilderten Weise ohne Reisepapiere gereist ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers vielmehr davon ausgeht, dass er im Besitze authentischer Identitätspapiere ist, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde keine überzeugende Erklärung angeboten wird, die allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 16. Juli 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzli- E-5296/2009 che tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaubhaftigkeit offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen überaus oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers schliesslich in keiner Weise ersichtlich ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe, in welcher er im Wesentlichen seine Vorbringen anlässlich der Befragungen wiederholt, ohne auf die Argumente des BFM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Einzelnen einzugehen, nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, dass sich somit die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe- E-5296/2009 willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge- E-5296/2009 fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und dort nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-5296/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11