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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2009 E-5289/2009

August 31, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,528 words·~13 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-5289/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . August 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Gambia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5289/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias aus B._______ und dem Stamme der C._______ zugehörig, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge anfangs Oktober 2008 via Mali, Senegal und Libyen verliess und schliesslich per Schiff nach Italien und am 16. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 17. Dezember 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 20. Juli 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe mit der Tochter eines Imam eine Beziehung geführt, welche dann von ihm schwanger geworden sei, weshalb deren Vater ihn habe umbringen wollen, dass er infolge der Morddrohungen um sein eigenes Leben gefürchtet habe und deshalb im Oktober 2008 geflohen sei, dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, weil er noch nie einen Reisepass beziehungsweise eine Identitätskarte besessen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess, dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2009 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, E-5289/2009 dass nämlich der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2008 schriftlich aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen sei, dass dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden könne, ohne ein Reisepapier und ohne je kontrolliert worden zu sein von Gambia bis in die Schweiz gereist zu sein, zumal seit dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens die Beitrittsstaaten verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen durchzuführen, dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdeführer konkrete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen hätte, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Gambia gar keine Identitätspapiere gehabt habe, da ab dem 18. Altersjahr in Gambia eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, eine Identitätskarte mit sich zu tragen, dass eine summarische materielle Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe, dass seine Asylgründe offensichtlich nicht glaubhaft seien, weil sie sich als widersprüchlich und unsubstanziiert präsentieren, dass erhebliche Widersprüche in den beiden Befragungen betreffend den Beginn seiner Beziehung mit der Tochter des Imam bestehen würden, dass das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, die geltend gemachten Ereignisse seien tatsächlich von ihm persönlich erlebt worden, dass er nicht genau habe angeben können, wann die Tochter des Imam schwanger geworden sei, dass auch die übrigen Ausführungen betreffend seiner gegen ihn gerichteten Bedrohung durch den Vater seiner damaligen Freundin oberflächlich und sehr pauschal ausgefallen seien, weshalb die Vorbringen insgesamt auf den ersten Blick als unglaubhaft betrachtet werden müssten, E-5289/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009 (Poststempel: 24. August 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ohne die erforderliche Unterschrift erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten sowie ein mit der Beschwerde in Aussicht gestelltes Arztzeugnis vom 21. August 2009 betreffend seinen operierten E._______ am 25. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer am 28. August 2009 die Beschwerde ergänzt mit eigenhändiger Unterschrift sowie mit einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. 52 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt ( Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen E-5289/2009 Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass demzufolge auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, E-5289/2009 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 ), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu in der Erstbefragung mitteilte, auch in Gambia nie einen Reisepass beziehungsweise eine Identitätskarte besessen zu haben (A12/ S. 3), dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren widersprüchlich ausgefallen sind, da er zuerst äusserte, er habe eine Geburtsurkunde zwar besessen, später aber wieder verloren, unmittelbar danach mitteilte, seine Mutter habe dieses Papier gehabt, fände es aber nicht mehr (A12, S. 3), dass somit auch die offensichtlich fehlenden Bemühungen des Beschwerdeführers zum Erhalt von heimatlichen Identitätspapieren gegen das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für deren Nichtabgabe spricht, dass ihm schliesslich – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er E-5289/2009 sei ohne heimatliche Identitätspapiere von Gambia in die Schweiz gereist und sei keiner (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden, dass somit aufgrund der pauschalen und ungenauen Angaben des Beschwerdeführers über seine Reise in die Schweiz und seine Identitätspapiere nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere, dass sich der Beschwerdeführer zudem vor seiner Reise in die Schweiz während einigen Tagen in Italien aufhielt und ihm auch unter diesen Umständen nicht geglaubt werden kann, er habe keine Identitätspapiere mit sich geführt, dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb diese zu Recht zum Schluss kam, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nach einer Prüfung der Akten zu Recht als widersprüchlich und substanzlos bezeichnete und infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass die Argumente in der Beschwerde, in Gambia nähmen es die Behörden betreffend Ausstellen von Identitätspapieren nicht so streng und er habe dort auch nie solche gebraucht, nicht zu überzeugen vermögen, dass schliesslich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bei der vorliegenden Aktenlage von einer korrekten und vollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auszugehen ist und E-5289/2009 unter diesen Umständen keine weiteren Abklärungen angezeigt waren und sind, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, da bereits Gesagtes wiederholt wird oder bestrittene Punkte unbeantwortet bleiben, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft ausgefallen sind, E-5289/2009 dass zudem weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seine Mutter nach wie vor in Gambia lebt, womit er bei seiner Rückkehr über eine Bezugsperson verfügt, die ihm zumindest in der ersten Zeit behilflich sein kann, dass der Beschwerdeführer unter anderem rügt, die Vorinstanz habe seine "gesundheitlichen Probleme" zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in der ersten Befragung zu seinem Gesundheitszustand von sich aus gar nichts erwähnte, in der zweiten nur auf eine entsprechende abschliessende Frage der Hilfswerkvertretung zu Protokoll gab, (...) werde am nächsten Tag operiert, und erst auf Beschwerdeebene seine gesundheitlichen Probleme schilderte sowie ein Arztzeugnis vom 21. August 2009 einreichte, dass das Letztere jedoch in keiner Weise geeignet ist, ernsthafte andauernde gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu belegen, dass die bereits erfolge Operation E._______ gut verlaufen ist und lediglich die üblichen und zeitlich begrenzten postoperativen Schmerzen zu lindern sind, dass es dem Beschwerdeführer darüber hinaus offen steht, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV, SR 142.312) zu stellen, in deren Rahmen auch Medikamentenbeigaben erfolgen können, dass, wenn der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wider Erwarten eine ärztliche Behandlung beanspruchen müsste, eine solche nach den Erkenntnissen des Bundeverwaltungsgerichts auch dort möglich wäre, dass von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, indem er im Gambia die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte, oder – aus objektiver Sicht- wegen der E-5289/2009 vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e; EMARK 1994 Nr. 18 S. 139ff.; Nr. 19 S. 145ff.) nach dem Gesagten nicht auszugehen ist, dass er im Übrigen infolge seines jungen Alters sowie seines ansonsten guten Gesundheitszustandes durchaus in der Lage sein dürfte, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz im weiteren Sinn und eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Gambia auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5289/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 11

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