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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2010 E-5288/2010

July 28, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,094 words·~10 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Full text

Abtei lung V E-5288/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Nigeria, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5288/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, christlichen Glaubens, seinen Heimatstaat Nigeria eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2008 verlassen habe und via Niger mit einem Auto, später mit einem Lastkraftwagen nach B._______ (Libyen) gelangt sei, von wo er weiter mit dem Schiff nach C._______ gereist sei, dass er von April 2009 bis Mai 2010 in Italien verbracht habe, dass er schliesslich im Mai 2010 mit einem eingeschifften Bus nach D._______ gefahren und von dort aus mit dem Zug via E._______ in die Schweiz gereist sei, dass er am 23. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, dass er anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 9. Juni 2010 zu seiner Person befragt wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Land verlassen, da es in seinem Heimatland einen Wahlkampf zwischen der Peoples Democratic Party (PDP) und der ALl Nigerian Peoples (ANPP) gegeben habe, dass die PDP gewonnen habe und somit die ANPP verärgert gewesen sei, dass der Grossteil der ANPP-Mitglieder Moslems seien, dass diese am 28. Novembers 2008 begonnen hätten, Häuser in Brand zusetzen, worunter auch seines betroffen gewesen sei, dass die Moslems mit Äxten und Messern in sein Haus gekommen seien, dass man ihm (...) habe und er am (...) verletzt worden sei, dass er nach dem (...) ohnmächtig geworden sei, woraufhin er ins Spital gebracht worden sei, E-5288/2010 dass er im Spital sehr viele Leichen gesehen und er deshalb das Spital verlassen habe und zu einem Freund gegangen sei, um sich dort zu verstecken, dass die Moslems auch Menschen umgebracht hätten, dass im Jahre 2001 der Laden seines Vater in Brand gesteckt worden sei und dadurch sein Vater uns sein Bruder ums Leben gekommen seien, dass er er in der Folge Richtung Niger gereist sei und dann seine Heimat verlassen habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der gleichen Befragung mitteilte, angesichts des Vergleichs der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank (europäisches Datenbanksystem, in dem die Fingerabdrücke von Asylbewerbern gespeichert werden) sei erwiesen, dass er am 20. April 2009 und 6. Mai 2009 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei und um Asyl nachgesucht habe, dass daher mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsgesuchs zuständig sei und unter Umständen auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass ebenfalls am 9. Juni 2010 dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde und er hierzu ausführte, er wolle nur nach Italien zurückkehren, wenn er dort Arbeit und eine Unterkunft erhalte, dass das BFM am 16. Juni 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches bis heute unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 – am 17. Juli 2010 eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist den Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, E-5288/2010 dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides sodann anführte, es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe, dort daktyloskopiert worden sei und ein Asylgesuch gestellt habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am 29. Dezember 2009 nicht beantwortet habe, weshalb davon auszugehen sei, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 9. Juni 2010 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stellen würden, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug anzuordnen sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2010 (Poststempel) beim BFM Beschwerde erhob, dass er darin in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Recht zum E-5288/2010 Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er zudem in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass ferner beantragt wurde, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgerichts gleichentags das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Telefax anwies, bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be- E-5288/2010 schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), E-5288/2010 dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC- Datenbank feststeht, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2009 und 6. Mai 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 9. Juni 2010 auf Nachfrage angab, sich nach der Ausreise aus seinem Heimatland von April 2009 bis Mai 2010 in Italien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO); Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig zu erachten ist, das die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und sich demzufolge an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer im Übrigen – gemäss eigenen Angaben bereits in einem Flüchtlingszentrum in Sizilien untergebracht und betreut wurde, E-5288/2010 dass zudem die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass eine Überstellung nach Italien somit zulässig ist und auch keine anderen Gründe gegen eine solche sprechen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in dem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, E-5288/2010 dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5288/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 10

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