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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2009 E-5286/2009

August 27, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,261 words·~16 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-5286/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5286/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Oktober 2008 auf dem Luftweg in Richtung Prag verliess, wo er sich in der Folge während rund sieben Monate aufhielt, bevor er in einem Lastwagen durch ihm unbekannte Länder am 23. Juni 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 27. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2009 ins Transitzentrum C._______ transferiert wurde, dass der Beschwerdeführer dort am 8. Juli 2009 summarisch befragt wurde und am 23. Juli 2009 die direkte Bundesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______, Region E._______, dass er aufgrund seines Familiennamens - den er mit F._______ teile am 15. August 2008 in D._______ in eine Schlägerei mit fünf ossetischen Flüchtlingen verwickelt worden sei, dass er dabei einen Osseten mit einer zerbrochenen Flasche verletzt und selbst eine Gehirnerschütterung erlitten habe, dass er sich nicht an die Polizei habe wenden können, da diese ihm wegen der früheren politischen Aktivitäten seines Vaters den Schutz versagt hätte, dass er sich aus Angst vor den Osseten, sowie um allfälligen Problemen mit der Polizei zu entgehen, am 16. August 2008 nach G._______ begeben und sich dort bei einem Freund versteckt habe, dass er rund einen Monat später heimlich nach D._______ zurückgekehrt sei, die Osseten jedoch sein Haus überwacht und dort bereits auf ihn gewartet hätten, dass er erneut bewusstlos geschlagen worden sei, sich aus Angst aber nicht in Spitalpflege begeben habe, E-5286/2009 dass er am darauffolgenden Tag zu seinem Freund nach G._______ zurückgekehrt sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, dass er nicht in Georgien habe bleiben können, da die Osseten ihn überall hätten finden können und seine Eltern ihm geraten hätten, in die Schweiz zu flüchten, dass er seinen Heimatstaat am 1. November 2008 unter Verwendung seines Reisepasses und eines Touristenvisums über den Flughafen von G._______ verlassen habe und nach Prag geflogen sei, dass er in Prag zunächst einige Monate auf der Strasse gelebt habe, bevor er von einem georgischen Paar aufgenommen worden sei, dass er in der tschechischen Republik keinen Asylantrag gestellt habe, da er nicht gewusst habe, ob dies dort möglich sei, dass er seinen Pass zerrissen habe, nachdem das Visum für die tschechische Republik am 8. November 2008 abgelaufen sei, um zu verhindern, dass man ihn nach Georgien ausschaffe, dass er Prag im Juni 2009 im geschlossenen Laderaum eines Lastwagens verlassen habe und über ihm unbekannte Länder und ohne kontrolliert worden zu sein am 23. Juni 2009 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass er noch nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, da er nach wie vor von den Osseten gesucht werde und diese ihn töten würden, dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum Faxkopien seines Universitätsdiploms sowie des Parteiausweises seines Vaters zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität Faxkopien seines Universitätsdiploms sowie des Parteiausweises seines Vaters einge- E-5286/2009 reicht, wobei es sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, und diesen Dokumenten nur ein geringer Beweiswert zukomme, da sie leicht zu fälschen oder käuflich zu erwerben seien, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Reisepasses und seiner Identitätskarte wenig plausibel erscheinen würden und als Schutzbehauptung eingestuft werden müssten, dass seine Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat, er sei ohne Reisedokumente von Prag bis in die Schweiz gelangt und es hätten unterwegs keine Kontrollen stattgefunden, realitätsfremd seien und der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nur sehr unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben zu seinem mehrmonatigen Aufenthalt in Prag gemacht habe, dass sein Aussageverhalten darauf schliessen lasse, er beabsichtige die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen und wolle nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Identitätspapieren nicht feststehe, womit sich auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen eröffnen würden, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe im Wesentlichen mit dessen Familiennamen in Zusammenhang stünden, seine Identität indes nicht zweifelsfrei feststehe, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die ossetischen Angreifer ihre angebliche Tötungsabsicht nicht verwirklicht hätten, zumal sie anlässlich der Angriffe vom August und September 2008 dazu Gelegenheit gehabt hätten, E-5286/2009 dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens widersprüchlich zur Dauer seines Aufenthaltes in G._______ geäussert habe, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen um solche privater Dritter handle, welche nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die zuständigen Behörden um Schutz zu ersuchen, obschon ihm dies ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre und seine Aussage, er habe dies wegen seines Namens unterlassen, als Schutzbehauptung einzustufen sei, dass der Beschwerdeführer zudem nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, da er sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil problemlos einer allfälligen Gefahr seitens Dritter hätte entziehen können, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Vertreters zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, E-5286/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 24. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-5286/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), E-5286/2009 dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass der Beschwerdeführer zwar Faxkopien seines Universitätsdiploms sowie des Parteiausweises seines Vaters ins Recht legte, diese Dokumente jedoch nicht geeignet sind, die Identität des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu belegen, zumal sie lediglich in Kopie vorliegen und ausserdem leicht zu fälschen oder käuflich zu erwerben sind, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einen georgischen Reisepass und eine Identitätskarte besass (vgl. vorinstanzliche akten A1/13 S. 4 sowie A8/18 S. 3) und demzufolge bei den georgischen Behörden registriert ist, dass er eigenen Aussagen zufolge nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt hat (vgl. A8/18 S. 15) und nach wie vor Kontakt zu seiner Schwester im Heimatstaat unterhält (vgl. A8/18 S. 3), dass es dem Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar gewesen wäre, sich über seine Schwester offizielle Identitätspapiere der heimatlichen Behörden zu beschaffen, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, E-5286/2009 dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, wobei auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend ist, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffen (Verfolgung wegen seines Familiennamens) kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegt, dass Verfolgungsmassnahmen privater Dritter nur dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt (fehlender Schutzwille) oder nicht in der Lage (fehlende Schutzfähigkeit) ist, Schutz vor Verfolgung zu gewähren, dass die asylsuchende Person für die Annhame fehlenden Schutzwillens beziehungsweise fehlender Schutzfähigkeit des Staates dessen Organe konkret um Schutz ersucht haben muss, dass der Beschwerdeführer in casu die Behörden nicht um Schutz ersucht hat, obschon er ausführt, vorgängig nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben (vgl. A8/18 S. 14 f.), dass dem georgischen Staat damit nicht fehlender Schutzwille oder fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann, weshalb den entsprechenden Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt, dass dem Asylsuchenden sodann das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative vorgehalten werden kann, wenn die Gefahr vor Verfolgung nur in bestimmten, lokal begrenzten Teilen eines Staates besteht, in anderen jedoch nicht, und in diesen wirksamer Schutz vor Verfolgung gewährleistet ist, E-5286/2009 dass dabei die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes hoch anzusetzen sind, wobei das Vorliegen ungünstiger Lebensbedingungen (namentlich Integrationserschwernisse, Arbeitsmarktsituation) am Zufluchtsort der Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegensteht, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung offensichtlich lokalen Charakter hat, zumal er sich mehrere Monate unbehelligt bei seinem Freund in G._______ aufhalten konnte (vgl. A8/18 S. 4 f.) und er sich dort eigenen Angaben zufolge nicht bedroht fühlte (vgl. a.a.O. S. 12), dass der Beschwerdeführer somit über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, dass für das Bundesverwaltungsgericht schliesslich nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Visums während mehr als sieben Monaten illegal in Prag aufgehalten und sich damit einem unnötigen Rückschaffungsrisiko ausgesetzt hat, obschon er bereits vor seiner Ausreise gewusst habe, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wolle (vgl. A8/18 S. 14), dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen und auch in der Beschwerdeschrift nichts geltend gemacht wird, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die Vorbringen auf Beschwerdeebene - in welchen sich der Beschwerdeführer lediglich summarisch mit den vorinstanzlichen Vorhalten auseinanderesetzt und diesen letztlich nichts Substanziiertes entgegenzuhalten und inbesondere keine Beweismittel beizubringen vermag - näher einzugehen, dass soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe argumentiert, der Nichteintretens- und der Wegweisungsentscheid der E-5286/2009 Vorinstanz stellten keine Einheit dar und es würden unterschiedliche Rechtsmittelfristen gelten, er auf den nach wie vor gültigen EMARK 2004 Nr. 24 E. 3a und 3b zu verweisen ist, wo klar festgehalten wurde, dass die fünftägige Beschwerdefrist sowohl hinsichtlich des Nichteintretens auf ein Asylgesuch als auch der Wegweisung und deren Vollzugs gelten, dass im erwähnten EMARK überdies festgehalten wurde, dass das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht schon dadurch verletzt sei, dass die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid innert fünf Arbeitstagen einzureichen sei, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend denn auch möglich gewesen ist, fristgerecht eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen und es sich aufgrund der bestehenden Aktenlage erübrigt, eine Frist zwecks Beibringung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, zumal der Beschwerdeführer keine substanziierten Hinweise macht, inwiefern er die Beschwerdeschrift ergänzen werde, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-5286/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Eltern, Schwester, Tante mütterlicherseits, Onkel und zwei Tanten väterlicherseits) und in Kontakt zu seiner Schwester steht (vgl. A8/18 S. 3), weshalb er bei seiner Rückkehr nach Georgien nicht auf sich allein gestellt sein wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-5286/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5286/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 14

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