Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5282/2016
Urteil v o m 9 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Marokko, zz. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N (…).
E-5282/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 9. August 2016, von der Türkei herkommend, im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nach. B. Gleichentags verweigerte ihnen das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen als Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich zu. C. Am 12. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person (BzP) befragt. Am 23. August 2016 folgte eine eingehende Anhörung zu ihren Asylgründen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in Casablanca aufgewachsen, wo sie bis zuletzt gewohnt habe. Ihre Eltern seien verstorben. Zu ihren vier Geschwistern habe sie seit drei Jahren keinen Kontakt mehr. Im Dezember 2014 habe sie einen Staatsangehörigen von Guinea geheiratet, der jedoch keine Aufenthaltsbewilligung in Marokko habe, weshalb er alle drei Monate das Land habe verlassen müssen. Sie würden zusammen mit [dem] gemeinsamen [Kind] in einer kleinen Wohnung in Casablanca, C._______, leben. Für die Heirat sei ihr Ehemann offiziell zum Islam übergetreten. Kurz vor ihrer Ausreise habe er bei den marokkanischen Behörden einen Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung gestellt. Als sie im Jahre 2012 ihrem Bruder D._______ erklärt habe, dass sie einen Schwarzafrikaner heiraten wolle, habe sich dieser ablehnend geäussert und sie geschlagen. Im November 2014, als sie ihre Familie für die bevorstehende Heirat um die Aushändigung des Familienbüchleins gebeten habe, sei sie wiederum geschlagen worden und in der Folge vom Arzt für sieben Tage krankgeschrieben worden. Sie habe dies bei der Polizei gemeldet, welche ihr erklärt habe, es handle sich dabei um eine familiäre Angelegenheit. Sie solle ihr Arztzeugnis einreichen, was sie indes nicht gemacht habe. Sie habe auch keine Anzeige gegen ihren Bruder erstattet. Ihre Familie habe ihr schliesslich erklärt, sie könne erst wieder zu ihr zurückkehren, wenn sie sich von [ihr Kind] und ihrem Ehemann trenne. Aus diesen Gründen habe sie sich aus Angst um [ihr Kind] zur Ausreise entschieden. Ihr Ehemann habe eine Frau bezahlt, damit sich diese in der Türkei um die Beschwerdeführerinnen kümmern würde. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
E-5282/2016 D. Mit Verfügung vom 26. August 2016 – eröffnet am 1. September 2016 – lehnte das SEM die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführerinnen aus dem Transitbereich des Flughafens weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 1. September 2016 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie um Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen in eine Amtssprache und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2016 elektronisch übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-5282/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde in einer Amtssprache vor, weshalb von einer amtlichen Übersetzung abgesehen werden kann. Sie ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-5282/2016 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründeten ihren ablehnenden Entscheid damit, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. So könne den von ihr kontaktierten Behörden nicht vorgeworfen werden, ihren Schutzwillen nicht gezeigt bzw. ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. Die marokkanischen Behörden hätten offensichtlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gehandelt und sie konkret aufgeklärt, welche weiteren Schritte sie unternehmen könne. Im Weiteren habe sie trotz mehrmaligem Nachfragen anlässlich der Bundesanhörung nicht konkretisieren können, warum sie ihre Heimat verlassen habe. Bei der von ihr angeführten Begründung, sie habe keine offizielle Arbeitsstelle annehmen wollen, damit ihre Familie sie nicht ausfindig machen könne, und sie habe gewünscht, dass ihr Ehemann und [ihr Kind] von ihren Geschwistern akzeptiert würden, handle es sich um ein persönliches und innerfamiliäres Problem, das keine Asylrelevanz begründe. Zudem habe sie ihren Angaben zufolge schon mehrmals ausserhalb von Casablanca bei Freunden oder Verwandten Wohnsitz genommen. Deshalb sei es ihr zuzumuten, sich ihrer aktuellen innerfamiliären Situation durch Wegzug in eine andere Stadt in Marokko zu entziehen, zumal sie und ihr Ehemann schon vorher bei ihrem Schwager gewohnt hätten. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber ausgeführt, die Beschwerdeführerin und [ihr Kind] seien wegen des familiären Konflikts zum Verlassen ihres Heimatlandes gezwungen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Heirat mit einem dunkelhäutigen Christen und der Geburt [ihres Kindes] insbesondere seitens ihres Bruders in Gefahr gewesen. Schliesslich habe ihr Ehemann damit begonnen, ihr mit der Wegnahme [des Kindes] zu drohen, was sie nicht hätte akzeptieren können. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Staatssekretariat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgewiesen hat. Es hat in seinem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Be-
E-5282/2016 schwerdeführerinnen schliessen lassen. Insbesondere ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die marokkanischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig zu bezeichnen sind. Zudem haben diese der Beschwerdeführerin (Mutter) aufgezeigt, wie sie sich gegen die familiären Übergriffe insbesondere seitens ihres Bruders wehren könne. Die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin basieren auf reinen Vermutungen und Spekulationen, welche die bereits erwähnten familiären Probleme tangieren und damit asylrechtlich nicht relevant sind. Insgesamt kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde keine Einwände entgegengehalten werden. An dieser Stelle ist zudem festzustellen, dass auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wird, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe damit gedroht, ihr das Kind wegzunehmen. Dies kann indessen mit ihrem Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, wo sie auf entsprechende Fragen hin angab, weder sie noch ihr Ehemann möchte sich vom anderen Ehepartner trennen (vgl. Akte A15 S. 21), nicht vereinbart werden. Zudem soll er für die Ausreise der Beschwerdeführerin und [des Kindes] eine Frau organisiert haben, die ihr bei der Ankunft in Istanbul behilflich sein werde (vgl. Akte A 13 S. 8). Selbst wenn er neu diese Drohung ausgesprochen haben sollte, ist auch dies kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.2 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen folglich zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-5282/2016 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk»)
E-5282/2016 nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Marokko herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. 8.4.2 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wären oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge über einen Mittelschulabschluss (Matura), zwei Jahre Berufsschule ([…]) sowie verschiedene Berufserfahrungen ([…], […] und […]). Überdies hält sich ihr Ehemann – er soll unmittelbar vor der Ausreise der Beschwerdeführerinnen einen Antrag um eine Aufenthaltsbewilligung gestellt haben – sowie Verwandte (Cousins) und Bekannte in Casablanca auf (vgl. Akten A13 S. 7, A15 S. 7 und 9), so dass anzunehmen ist, dass sie über ein soziales Beziehungsnetz sowie eine ausreichende Grundlage zur Existenzsicherung verfügen. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
E-5282/2016 auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-5282/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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