Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5273/2014
Urteil v o m 2 0 . Oktober 2014 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2014 / N (…).
E-5273/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht eines von der Schweiz ausgestellten, vom 20. bis 25. Oktober 2013 gültig gewesenen Schengenvisums und nach Zustimmung des BFM am 26. Juni 2014 in Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen von Deutschland an die Schweiz überstellt und in der Folge dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zugewiesen wurde, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2014 im EVZ und der Anhörung vom 8. August 2014 zu den Asylgründen auf Nachfrage hin einräumte, nach seiner am 26. Oktober 2013 erfolgten Ankunft in der Schweiz nach Deutschland weitergereist zu sein und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, und ferner im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er aus B._______ stamme und stets dort gelebt habe, der (…) Religion angehöre und Direktor einer seinem Vater gehörenden (…)-Firma gewesen sei, die zusammen mit dem Wohnhaus und einer darin integrierten Kirche – deren (…) sei sein Vater gewesen – auf dem familieneigenen Grundstück domiziliert gewesen sei, dass das Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer seit längerem bestehenden Moschee gelegen sei, deren Imam und Besucher häufig in Konflikt mit seinem Vater gekommen seien, weil Kirchgänger mit ihren parkierten Autos den Zugang zur Moschee versperrt hätten, dass sein Vater den intervenierenden Imam im Gespräch meist wieder habe beschwichtigen können, bis eines Tages im Oktober 2013, während eines Gottesdienstes die Kirche und die weiteren Gebäude auf ihrem Grundstück wahrscheinlich durch Muslime der Moschee in Brand gesteckt worden seien, dass er sofort die nötigsten und wichtigsten Sachen von ihm, seinen Eltern und der Firma – insbesondere auch Identitäts- und Reisedokumente, Geld sowie Firmenunterlagen – zusammengepackt und vor dem Feuer gerettet habe und die Gebäude in der Folge vollständig niedergebrannt seien,
E-5273/2014 dass eine Anzeige bei der Polizei zwar erfolgt sei und es auch zu Festnahmen von einigen Moscheebesuchern gekommen sei, welche indessen alsbald wieder freigekommen seien, dass sein an hohem Blutdruck leidender Vater nach dem Vorfall ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen und kurz darauf gestorben sei, dass er selber aus Furcht vor weiteren Benachteiligungen seitens der Muslime sein letztes Geld (umgerechnet Fr. […]) von seinem Konto abgehoben und mit organisatorischer Hilfe eines Freundes das Land mit seinem eigenen Reisepass umgehend verlassen habe, zumal sein sechstägiges Schengenvisum, welches er eigentlich zwecks Beschaffung eines LKW für seine Firma beantragt habe, kurz vor dem Ablauf gestanden sei, dass seine Mutter dagegen in die USA zu Verwandten gereist sei und sich seither legal dort aufhalte, dass er nach seiner Ankunft im Flughafen Zürich von seinem in der Schweiz wohnhaften Freund in Empfang genommen worden sei, diesem zwecks Verrichtung eines dringenden "grossen Geschäfts" seine Tasche mit all seinen Dokumenten und dem Geld anvertraut habe, bei seiner Rückkehr von der Toilette aber das spurlose Verschwinden seines vermeintlichen Freundes und seiner Sachen habe feststellen müssen, dass er in seiner Verzweiflung Hilfe bei Passanten gesucht habe und eine von Mitleid beeindruckte Frau ihm ein Zugsticket gekauft habe, mit welchem er, ohne sich dessen zunächst überhaupt bewusst gewesen zu sein, nach Deutschland gelangt sei, um ein Asylgesuch zu stellen, dass er in Nigeria nichts und niemanden mehr habe und die Muslime dort nach seinem Leben und jenem seiner Mutter trachteten, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderungen keine Identitätsdokumente einreichte, solche auch nicht beschaffen könne und hierzu auf den erwähnten Verlust seines Gepäcks im Flughafen Zürich hinwies und ferner erklärte, seine Identitätskarte vor längerer Zeit verloren zu haben, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. September 2014 – eröffnet am 2. September 2014 – ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug anordnete, wobei es feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil die geltend gemachten Verfol-
E-5273/2014 gungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts des Versterbens seines Vaters erheblich widersprochen habe und seine diesbezüglichen Erklärungen (Falschprotokollierung, Irrtum) unbehelflich seien, womit nicht nur der Tod des Vaters, sondern auch der Brandanschlag zu bezweifeln seien, dass die genannte Täterschaft des Anschlags (Muslime aus der Nachbarschaft) und deren Motivation (Belohnung mit dem Paradies für die Tötung Andersgläubiger) auf Verallgemeinerungen und blossen Vermutungen beruhe, weshalb auch die angebliche Suche der Muslime nach ihm nicht glaubhaft erscheine, zumal aus deren Sicht mit dem Brandanschlag das Ärgernis hätte aus der Welt geschafft sein müssen, dass sodann die Aussagen zum Ausbruch und Verlauf des Feuers, zur angewandten Brandtechnik, zum eigenen Verhalten (vordringliche Rettung von Dokumenten aus dem brennenden Haus) sowie zum Ereignisablauf allgemein widersprüchlich, detailarm, weder erlebnisecht noch nachvollziehbar und somit nicht überzeugend seien, dass schliesslich der baldige Ausreiseentscheid im Zeitpunkt des ungewissen Schicksals des Vaters, der laufenden Abklärungen durch die Behörden und der sich aufdrängenden Aufgaben (Aufräumarbeiten, Nachlassregelung, Besitzsicherung) unplausibel erscheine und die hierfür abgegebenen Erklärungen (Vater in betreuter Situation; drohender Verfall des Visums; alles zerstört; Angst vor Tötung durch Moscheeanhänger) nicht überzeugten, dass es sich angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen erübrige, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen, dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden, zumal keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse (insb. i.S.v. Art. 5 AsylG oder Art. 3 EMRK) auszumachen seien, dass in Nigeria trotz Spannungen und regionaler Sicherheitseinschränkungen keine Situation flächendeckender allgemeiner Gewalt herrsche,
E-5273/2014 welche Einschätzung im Besonderen auf das südliche Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zutreffe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie sinngemäss eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und auf den Wegweisungsvollzug beantragt, dass er in der Begründung darauf hinweist, dass die Spannungen an seinem Wohnort sich über Jahre aufgebaut und verstärkt hätten und der Brandanschlag bloss deren Eskalation darstelle, weshalb der Konflikt nicht als aus der Welt geschafft betrachtet werden könne, zumal angesichts der anhaltenden religiösen Spannungen in Nigeria, dass seine nach wie vor aktuelle Bedrohungssituation insbesondere aus einem beiliegenden Drohbrief der Muslime gegen seine Familie hervorgehe und mithin nicht mehr als blosse Vermutung bezeichnet werden könne, sondern nunmehr bewiesen sei, dass auch seine umgehende Fluchtreaktion in Anbetracht der ständigen Bedrohungslage und des erlittenen Totalverlustes – vorab des Todes seines Vaters – durchaus nachvollziehbar und gerechtfertigt erscheine, dass diese zeitliche Dringlichkeit gleichsam aus der nun vorlegbaren offiziellen Bescheinigung des am 24. Oktober 2013 erfolgten Todes seines Vaters unter Mitberücksichtigung des gleichzeitig vor dem Ablauf gestandenen Visums hervorgehe, dass er neben dem Drohbrief und der Todesbescheinigung als weitere Beweismittel eine Handelsregisterbescheinigung ("Certificate of Incorporation") sowie Bankauszüge aus Nigeria (unter anderem vom September 2013) zur Stützung der Wahrheitskonformität seiner Vorbringen beizubringen imstande sei, aus welchen seine konstant guten finanziellen Verhältnisse hervorgingen, womit das Ausreisemotiv der akuten Gefährdung gestützt werde, da er keinerlei Anlass gehabt hätte, seine solchermassen guten Verhältnisse aufzugeben, dass er schliesslich bekräftigt, in Nigeria über keinerlei familiäres Netz mehr zu verfügen, da all seine Angehörigen das Land ebenfalls verlassen hätten,
E-5273/2014 dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2014 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens festgestellt und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht gestellt wurde,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-5273/2014 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und unbesehen der Frage nach der Asylrelevanz der Vorbringen keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe, dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist, zumal der Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel offensichtlich keine andere Betrachtungsweise eröffnen, dass das Bundesverwaltungsgericht – unbesehen der nachstehend zu erörternden Glaubhaftigkeitsfrage – zunächst eine augenfällig fehlende flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der Verfolgungsvorbringen erkennt, so
E-5273/2014 hinsichtlich der Möglichkeit der Beanspruchung (inner-)staatlichen Schutzes und des Bestehens zumutbarer innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten, dass nähere Ausführungen dazu aber unterbleiben können, da der Inhalt der Beschwerde der vorinstanzlich erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG keine grundsätzlich abweichende Betrachtungsweise entgegenzusetzen vermag, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, die Wahrheitskonformität seiner Vorbringen zu bekräftigen, die einzelnen vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse nur partiell und weitgehend pauschal beanstandet, sodann Entkräftungs- und Erklärungsversuche unternimmt, die – soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen darstellen – in der vorgelegten Form und unter Berücksichtigung der Akten offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen, dass der Hauptfokus der Beschwerde in der Präsentierung neuer Dokumente besteht, welche den Sachvortrag nunmehr beweisen und die Glaubhaftigkeitsdiskussion hinfällig machen sollen, dass diese Beweismittel indessen keine andere Betrachtungsweise aufdrängen, da sie nur in Kopie vorliegen und schon deshalb von geringem Beweiswert sind, die angeführte Erhältlichmachung der Dokumente nicht plausibel erscheint, letztere zudem neue Ungereimtheiten beinhalten und mithin das negative Ergebnis der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung vielmehr stützen, dass sowohl der Todesschein als auch die Handelsregisterbescheinigung an Daten (26. Oktober 2013 bzw. 3. Februar 2001) ausgestellt wurden, die beide auf einen Samstag fallen, obwohl die öffentliche Verwaltung in Nigeria an diesem Wochentag geschlossen ist, dass das bescheinigte Todesdatum des Vaters (24. Oktober 2013) und das in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erwähnte Ausreisedatum (21. Oktober 2013) die vorinstanzlich erkannte Unstimmigkeit in der Ereignischronologie abermals untermauert, da es nach wie vor nicht mit den protokollierten Angaben (z.B. BzP Ziffern 3.01 und 5.01) in Übereinstimmung zu bringen ist, dass die Echtheit des Drohbriefes höchst zweifelhaft ist, da er mit der Unterschrift des Verfassers und der wenig bedrohlichen Floskel "yours
E-5273/2014 faithfully" endet, ferner die sachverhaltlichen Hintergründe der Drohung ausführlich darlegt, obwohl diese dem Beschwerdeführer als Adressaten bekannt sein müssten, und es geradezu absurd erscheint, wenn angeblich alle Moscheen in Nigeria über die Details der Angelegenheit informiert worden sein sollen (vgl. letzter Satz des Schreibens), dass die Bankauszüge offensichtlich nicht tauglich sind, eine akute Gefährdungssituation zu belegen, dass schliesslich die aus den Bankauszügen und aus der Handelsregisterbescheinigung namentlich ersichtliche Firma des Beschwerdeführers (…) nicht eine – wie behauptet – (…)-Firma, sondern eine auf die Gewinnung von (…) spezialisierte Firma in B._______ ist (vgl. z.B. die in den Bankauszügen verwendete und ohne weiteres auch im Internet im Zusammenhang mit der Firma auffindbare Bezeichnung "(…)"), dass die Akten zudem zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente und Unstimmigkeiten, eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und nicht zu übersehende Anhaltspunkte auf eine Mitwirkungsverweigerung und Verschleierungsabsicht offenlegen, deren vertieftere Erörterung sich jedoch angesichts des klaren Ergebnisses der Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
E-5273/2014 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar ist und hierzu wiederum vollumfänglich auf die – in der Beschwerde substanziell unbestritten gebliebenen – Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III/1 und 2) verwiesen werden kann, wo insbesondere auch eine differenzierte und zutreffende Lageeinschätzung betreffend Nigeria vorgenommen wurde, dass angesichts der ungesicherten Aussagen betreffend Identität, Biografie, Reiseumstände und Familiennetz, der fehlenden Identitätsdokumente sowie der aufgetretenen Ungereimtheiten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat bei Bedarf über ein tragfähiges Beziehungs- und Familiennetz, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), es dem Beschwerdeführer nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12) und aufgrund der Akten nicht auszuschliessen ist, dass er über Identitäts- und Reisedokumente verfügt, die er jedoch den Asylbehörden absichtlich vorenthält,
E-5273/2014 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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E-5273/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David