Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5265/2014
Urteil v o m 2 6 . November 2014 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
A._______ Eritrea, p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N (…).
E-5265/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte mit Eingabe vom 4. Februar 2012 bei der schweizerischen Vertretung in Khartum mit einer in englischer Sprache verfassten Eingabe für sich und ihre Kinder (Beschwerdeführende […]) sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung. B. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 – eröffnet am 2. Juni 2014 – teilte das BFM der Beschwerdeführerin 1 mit, aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen werde auf eine persönliche Anhörung durch die Botschaft verzichtet, forderte sie unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu auf, ergänzende schriftliche und persönlich unterzeichnete Angaben zu ihren Asylgründen zu den Akten zu reichen, und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung ihres Asylgesuchs. Im Weiteren stellte das BFM fest, weil die älteren Kinder der Beschwerdeführerin kein eigenes unterzeichnetes Asylbegehren eingereicht hätten, sei es erforderlich, dass diese ein eigenhändig verfasstes oder unterzeichnetes Schreiben einreichen würden, ansonsten auf ihr Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten wäre. C. Mit von den Beschwerdeführenden (…) unterzeichneter, bei der Schweizerischen Botschaft am 25. Juni 2014 eingegangener Eingabe vom 10. Juni 2014 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Angaben zu ihren Asylgründen. D. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin 1 sei als Kind eritreischer Eltern im Sudan geboren worden und muslimischen Glaubens. Sie sei von den sudanesischen Behörden und vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNCHR) als eritreischer Flüchtling anerkannt und registriert worden. Sie sei zunächst mit einem Eritreer verheiratet gewesen, welcher Vater ihrer Töchter (Beschwerdeführerinnen […]) sei. Nach der Scheidung dieser Ehe beziehungsweise dem Verschwinden ihres ersten Ehemannes habe sie einen äthiopischen Staatsangehörigen geheiratet, und dieser Ehe sei (…) ([…]) entsprungen. Ihr zweiter Ehemann sei auf der Suche nach Arbeit nach B._______ ausgereist, und sie hätten seither nichts mehr von ihm gehört. Sie würden in Khartum unter schwierigen
E-5265/2014 wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen leben. Mit dem Verkauf von Tee und Kaffee auf der Strasse verdiene die Beschwerdeführerin 1 nicht genug um den Lebensunterhalt ihrer Familie sicherzustellen. Zudem hätten die Gemeindebehörden begonnen, Tee- und Kaffeeverkäuferinnen festzunehmen und ihnen eine Busse aufzuerlegen. Da sie keinen männliche Bezugsperson hätten, seien sie ferner geschlechtsspezifischen Übergriffen schutzlos ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin 1 sei am (…) 2011 durch einen Mann aus der Nachbarschaft vergewaltigt worden. Sie habe das UNHCR um Hilfe nachgesucht, sei von diesem aber an die örtliche Polizei verwiesen worden. Sie würden im Sudan aufgrund ihrer Nationalität, ihrer Rasse und ihrer Religion diskriminiert. Die Beschwerdeführenden (…) würden aufgrund ihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit durch muslimische Nachbarskinder schikaniert. Eine Rückkehr nach Eritrea sei ihnen nicht möglich, da sie dort keine Bezugspersonen hätten, auf deren Unterstützung sie zählen könnten, und die Beschwerdeführerin 1 von den Eritreern angefeindet werde, da ihre Ehe mit einem Äthiopier missbilligt werde. Überdies würden in Eritrea die Menschenrechte verletzt, und zahlreiche Leute würden aus diesem Land in den Sudan fliehen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Reihe von Dokumenten in Kopie ein (Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin 1, Geburtsurkunden der Beschwerdeführerinnen […], Taufurkunden der Beschwerdeführenden […], Schulausweise). E. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014, den Beschwerdeführenden am 6. August 2014 eröffnet, verweigerte das BFM ihnen die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuch ab. Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht, und es könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Es seien den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt hätten oder ihnen solche drohen würden, da sie seit ihrer Geburt im Sudan leben würden und sich noch nie nach Eritrea begeben hätten. Demnach erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren.
E-5265/2014 F. Mit Eingabe vom 31. August 2014 – via schweizerische Vertretung (Eingang 1. September 2014) – erhob die Beschwerdeführerin 1 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte sinngemäss, es sei ihr und ihren Kindern das Asyl in der Schweiz zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung führte sie namentlich aus, nachdem die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 1 bekannt geworden sei, sei sie von den Nachbarn aufgefordert worden, wegzuziehen, ansonsten man sie und ihre Kinder in den Nil werfen werde. Zudem befürchte sie, dass auch ihre Töchter sexuell misshandelt werden könnten. Die täglichen Erniedrigungen durch die sudanesische Bevölkerung, welchen sie wegen ihres Glaubens, ihrer Rasse, Staatangehörigkeit und ihres Geschlechts ausgesetzt seien, müssten als Verfolgung bewertet werden. Ihren Töchtern werde im arabischen und islamischen Sudan das Recht auf Bildung und auf Ausübung ihres Glaubens und ihrer Kultur verweigert. Hinzu komme, dass Gerüchten zufolge in letzter Zeit eritreische Flüchtlinge zwecks Organentnahme nach Libyen entführt würden, wobei hochrangige sudanesische und eritreische Behörden in diese Machenschaften verwickelt seien. Auch ohne Rückkehr nach Eritrea sei ihr die dortige Lage bekannt. Sie werde wegen ihrer Ehe mit einem Äthiopier im Sudan von anderen eritreischen Flüchtlingen als Kriminelle behandelt, und es würde ihr in ihrem Herkunftsstaat ein ähnliches Schicksal drohen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-5265/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt – darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Um eine solche handelt es sich, wie nachstehend aufgezeigt wird, vorliegend, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E-5265/2014 4. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 5. 5.1 Gemäss aArt. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.). 5.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht zu ihren Asylgründen befragt. Vor diesem Hintergrund forderte das BFM sie in seiner Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 auf, eine Reihe von offenen Fragen schriftlich zu beantworten. Gleichzeitig gab es den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asyl- und Einreisegesuchs. Die Beschwerdeführenden haben innert Frist entsprechende Eingaben zu den Akten gereicht. 6. 6.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder
E-5265/2014 ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach keine konkreten Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführenden, welche im Sudan geboren wurden und bisher nie in Kontakt zu den eritreischen Behörden standen, vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem mutmasslichen Herkunftsstaat Eritrea vorliegen. Insbesondere besteht kein Anlass zur Annahme, dass sie aufgrund der Ehe der Beschwerdeführerin 1 mit einem Äthiopier beziehungsweise der gemischt-ethnischen Herkunft des Beschwerdeführers 5 in Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben (vgl. UK Home Office, Operational Guidance Note, Eritrea, Februar 2014, S. 28 ff. Ziff. 3.15). Auch der geltend gemachte Mangel an Unterstützung und das Fehlen eines sozialen Netzes kann nicht als asylrechtlich relevante Gefährdung qualifiziert werden. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass hinsichtlich der Situation in des mutmasslichen Herkunftslandes der Beschwerdeführenden keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. Die Asyl- und Einreisegesuche der Beschwerdeführenden sind somit unbesehen von der Frage einer Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne nähere Prüfung, inwiefern ein Verbleib für sie im Sudan zumutbar ist, abzulehnen. Das BFM hat demnach zu Recht auf eine Würdigung der Situation der Beschwerdeführen-
E-5265/2014 den im Sudan verzichtet, und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe können nicht berücksichtigt werden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asylgesuche und die Gesuche um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten..
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E-5265/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Botschaft im Sudan.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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