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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2014 E-5264/2014

September 30, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,222 words·~11 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5264/2014

Urteil v o m 3 0 . September 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Lea Graber

Parteien

A._______, Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N (…).

E-5264/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 28. Juli 2014 die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den BFM-Akten A6/11) stattfand, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit der Niederlanden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer ausführte, er habe Syrien im (…) verlassen und habe in den Niederlanden um Asyl nachgesucht, wo er dann erfahren habe, dass seine Ehefrau C._______ und seine (…) Kinder sich in der Schweiz aufhalten würden, dass seine Ehefrau und seine (…) Kinder am 20. September 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten und mit Verfügung des BFM vom 14. April 2014 in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen worden seien, dass er seine Familie bereits zweimal in der Schweiz besucht habe und in den Niederlanden ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht habe, seine Familie aber lieber in der Schweiz bleiben wolle und seine Kinder sich geweigert hätten, einen DNA-Test zu machen, den die niederländischen Behörden im Rahmen des Familiennachzugsverfahren verlangt hätten, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für die Niederlanden, ausgestellt am 4. September 2013 sowie einen am 2. Oktober 2013 von den niederländischen Behörden gestützt auf die Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge zu den Akten reichte, dass die niederländischen Behörden dem auf das Abkommen zwischen der Schweiz und den Benelux-Staaten über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Dezember 2003 gestützten Rücknahmeersuchen vom 21. August 2014 am 4. September 2014 zustimmten,

E-5264/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 10. September 2014 – dem Beschwerdeführer am 12. September 2014 eröffnet – nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintrat und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung festhielt, der Beschwerdeführer könne in ein vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat zurückkehren, in dem er sich vorher aufgehalten habe, dass die Niederlande dem Beschwerdeführer nämlich bereits 2013 subsidiären Schutz gewährt und sich am 4. September 2014 bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen, dass zwar Anzeichen dafür bestünden, wonach er die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme erfüllen würde, weil er in den Niederlanden subsidiären Schutz erhalten habe, dass für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheides jedoch nicht die Schweiz, sondern die Niederlande zuständig seien und es am schutzwürdigen Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Heimatoder Herkunftsstaat fehle, weil er bereits Schutz in einem Drittstaat erhalten habe, wohin er zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen, dass er den Familiennachzug bei den niederländischen Behörden beantragen könne, weil das Land ihm subsidiären Schutz gewährt habe, wobei er gemäss seinen Angaben bereits ein entsprechendes Gesuch eingereicht habe, weshalb der menschenrechtliche Anspruch auf Schutz des Familienlebens nicht verletzt sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erhob und beantragt, sie sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Einheit der Familie zu berücksichtigen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz,

E-5264/2014 dass er in formeller Hinsicht beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im Übrigen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), während ihm bezüglich die Frage der Wegweisung und des Vollzugs die volle Kognition zukommt, weil das BFM diese Fragen materiell prüft, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-

E-5264/2014 zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass angesichts der direkten Entscheidung das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat i.S. von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, wo effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat, dass es sich bei den Niederlanden um einen Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, dass der Beschwerdeführer sich vor der Einreichung seines Asylgesuches in der Schweiz in der Niederlande aufgehalten und dort subsidiären Schutz erhalten hat, was er auch nicht bestreitet, wobei er den Schweizer Behörden auch die entsprechenden Ausweise vorgelegt hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Rückübernahmezusicherung der niederländischen Behörden auch dorthin zurückkehren kann, dass folglich eine Konstellation von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegt, wobei auch Art. 31a Abs. 3 AsylG eine materielle Prüfung des gestellten Anliegens unter asylrechtlichen Gesichtspunkten ausschliessen würde, zumal der Beschwerdeführer sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch in keinem Zeitpunkt mit Verfolgung – auch nicht im gemäss geltender Rechtsprechung weiten Sinne - begründete, dass er vielmehr erklärt hatte, zum Zwecke des Zusammenlebens mit seiner Familie ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben und dies auch in seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt, womit inhaltlich kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt, dass mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision – entgegen der vorher in Kraft stehenden gesetzlichen Regelung von aArt. 34 Abs. 3 AsylG – keine Ausnahmeregelungen mehr bestehen, was

E-5264/2014 zur Folge hat, dass der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers gegen seine Rückführung in die Niederlande, nämlich in der Schweiz würden seine Frau und seine (…) Kinder leben, grundsätzlich nur dann beachtlich wäre, wenn der in Art. 8 EMRK festgehaltene Schutz des Familienlebens berührt würde, dass im Übrigen gemäss BVGE 2010/56 die Ausnahme des offensichtlichen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft schon unter der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht zum Tragen kam, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder ein vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden ist (aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann, ohne dass sie eine Verletzung des Rückschiebeverbots durch diesen Staat befürchten müsste (aArt. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision keine Absicht bestand, diese Regelung zu ändern, weshalb grundsätzlich auch nach geltendem Recht in der Schweiz keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung erfolgt für Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können, dass der in Art. 8 EMRK festgehaltene Schutz des Familienlebens vorliegend nicht tangiert wird, weil aus den Akten klar ersichtlich wird, dass die Familieneinheit in den Niederlanden gelebt werden kann, wo bereits ein Familiennachzugsgesuch anhängig gemacht worden sei, und wo auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers Schutz finden können, dass der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, seine Kinder weigerten sich, den von den niederländischen Behörden im Rahmen des entsprechenden Verfahrens verlangten DNA-Test zu machen, weil sie lieber in der Schweiz leben wollten, offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

E-5264/2014 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass vorliegend vom BFM einzig der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen ist, nicht jedoch ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass die Niederlande seinen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nachkommt, dass Art. 8 EMRK zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert, aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat enthält, dass die Niederlande einverstanden sind, den Beschwerdeführer zurückzunehmen und vor seiner Ausreise bereits ein Verfahren für den Familiennachzug dort anhängig war, wobei niederländischen Behörden gewisse Bedingungen erfüllt sehen wollen – wie etwa vorliegend die DNA-Analyse – was aber nicht zu beanstanden ist, dass sich, wie bereits erwähnt, daraus ergibt, dass das Familienleben nicht zwingend in der Schweiz gelebt werden muss, dass der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande offensichtlich zulässig ist,

E-5264/2014 dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu betrachten ist, zumal der Wunsch der Kinder des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu dürfen, zwar verständlich ist, vorliegend das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug jedoch offensichtlich nicht entgegensteht, dass der Wegweisungsvollzug zudem möglich ist, zumal die niederländischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass insgesamt der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach dem Gesagten ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer demzufolge die Verfahrenskosten zu tragen hat.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5264/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

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