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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2018 E-5263/2016

November 6, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,284 words·~21 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5263/2016

Urteil v o m 6 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2016 / N (…).

E-5263/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 3. Juli 2014 und der Anhörung vom 17. September 2015 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Zoba C._______. Nach respektive vor Abschluss der zehnten Klasse im (…) respektive (…) 2012 – er sei damals bereits (…) Jahre alt gewesen – seien zwei Polizisten ins Klassenzimmer gekommen und hätten ihn verhaftet. Auf der Polizeiwache in D._______ habe man ihm gesagt, dass er zur militärischen Ausbildung nach E._______ gehen müsse. In der Folge habe man ihn für (…) Monate unter schlechten Bedingungen in einer Einzelzelle inhaftiert. Essen habe er keines bekommen; dieses habe ihm von seiner Familie respektive anderen Personen gebracht werden müssen. Er habe die Zelle jeweils nur für den abendlichen Toilettengang verlassen dürfen. Im (…) 2012 respektive (…) 2013 sei ihm schliesslich die Flucht gelungen, und er sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Während eines Toilettengangs sei er einfach losgerannt, wobei auf ihn geschossen worden sei. Um nicht noch einmal verhaftet zu werden, habe er eine Woche nach seiner Rückkehr nach B._______ geheiratet. In der Folge sei er dennoch vier- oder fünfmal von Polizisten zuhause aufgesucht worden und habe sich der Verhaftung entzogen, indem er sich versteckt habe. Schliesslich sei er am (…) 2013 von D._______ aus nachts respektive tagsüber über die Grenze nach Äthiopien gegangen. Dort sei er acht Monate geblieben, habe danach je zwei Monate im Sudan (Khartum) und in Libyen verbracht, bevor er übers Mittelmeer nach Italien und in die Schweiz gelangt sei. Die Reise habe sein Vater mit geliehenem Geld finanziert. Als Beweismittel reichte er seine Heiratsurkunde und den Taufschein seines Sohnes im Original sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. August 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. August 2016

E-5263/2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bewilligung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Er setzte er dem Beschwerdeführer Frist, eine entsprechende Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. E. Am 13. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer die verlangte Vollmacht seines ursprünglichen Rechtsvertreters ein. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 zeigte der Beschwerdeführer einen Wechsel der Rechtsvertretung an und reichte eine entsprechende neue Vollmacht ein. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2017 wurde MLaw Céline Benz-Desrochers dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Mit Schreiben vom 20. August 2018 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung zur zwischenzeitlich erfolgten Praxisverschärfung des Bundesverwaltungsgerichts. H. Am 1. September 2018 hat die unterzeichnende Richterin das Verfahren übernommen, nachdem die zuvor zuständige Richterin das Gericht verlassen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-5263/2016 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die durch zwischenzeitlich ausgefällte Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-5263/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Zur Begründung seiner Verfügung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Inhaftierung im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Rekrutierung für den Militärdienst und der illegalen Ausreise würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Zum einen habe er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt und der Bedingungen der Haft gemacht. An der BzP habe er vorgebracht, im (…) 2012 festgenommen worden zu sein und dass er Schwierigkeiten bekommen habe, wenn seine Familie ihm nicht rechtzeitig das Essen habe bringen können. Demgegenüber habe er an der Anhörung gesagt, er sei im (…) http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

E-5263/2016 2012 verhaftet worden und seine Familie sei nie vorbeigekommen; jemand anderes habe ihm jeweils das Essen gebracht. Auf seine widersprüchlichen Aussagen zum Haftzeitpunkt angesprochen, habe er keine schlüssige Antwort geben können. Zum anderen seien seine Schilderungen der Festnahme, der Haft und der Flucht aus dem Gefängnis unsubstantiiert und enthielten kaum Realkennzeichen. Es sei zu schliessen, dass er diese Ereignisse nicht persönlich erlebt habe und er weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Auch auf Nachfrage hin seien seine Schilderungen oberflächlich geblieben. Weiter sei davon auszugehen, dass er allein aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea keine ernsthaften Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen zur illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Überdies seien seine diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls widersprüchlich und unsubstantiiert. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. 6. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäss vor, seine Asylvorbringen seien von der Vorinstanz zu Unrecht für unglaubhaft befunden worden. Da er sich im wehrdienstpflichtigen Alter befinde, habe er Eritrea nur illegal verlassen können. Die Vorinstanz habe zudem seine Beschreibung der Orte, welche er auf seiner Flucht durchreist habe, für nachvollziehbar befunden. Überdies habe die Vorinstanz bei der im vorliegenden Asylentscheid angewandten Praxisänderung die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln nicht beachtet und die geltenden COI-Standards nicht respektiert. Es müsse davon ausgegangen werden, dass illegal ausgereiste Personen vom eritreischen Regime weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Die Menschenrechtslage in Eritrea sei nach wie vor äusserst prekär, wie dies beispielsweise auch die Untersuchungskommission für Eritrea der Vereinten Nationen in einem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehalten habe. Vor diesem Hintergrund müsse zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden, denn im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer riskieren, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Strafe und Behandlung ausgesetzt zu sein. 6.1 In der Beschwerdeergänzung vom 20. August 2018 führte der Beschwerdeführer aus, eine Praxisverschärfung sei nur vertretbar, wenn eine

E-5263/2016 signifikante Veränderung der Situation in Eritrea belegt werden könne. Dies sei – unter anderem – gemäss einem Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zu Eritrea von Juni-Juli 2018 jedoch nicht der Fall. Der eritreische Nationaldienst stelle Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK dar und aufgrund der Gefahr von Misshandlungen und sexuellem Missbrauch während des Dienstes bestehe ein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar. Das Refoulement-Verbot komme zudem auch bei einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zur Anwendung. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Es reicht demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftung im Hinblick auf den Militärdienst und die Flucht korrekterweise für unglaubhaft befunden. Es kann auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden. Auch nach mehrmaligem Hinweis des Befragers, detailliert von seiner Verhaftung zu erzählen, blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers oberflächlich (vgl. vorinstanzliche Akten A21 F66 und F68 ff.). Das Eingestehen von Wissens- beziehungsweise Erinnerungslücken (vgl. A21 F67) vermag die Unsubstanziiertheit seiner Aussagen nicht aufzuwiegen. Widersprüche konnte er nicht in schlüssiger Weise erklären (vgl. A21 F67 und A6 Ziff. 7.02; A21 F149). Ähnlich oberflächlich sind seine Ausführungen zum Haftaufenthalt ausgefallen, wobei von einer sich angeblich in Einzelhaft befundenen Person diesbezüglich nicht zu viel erwartet werden darf. Die widersprüchlichen Schilderungen der Lieferung des Essens sprechen aber nicht für die Glaubhaftigkeit der Haft (vgl. A21 F78 und F88 f.). Als ebenfalls zu knapp sind überdies – ungeachtet einiger detaillierter Angaben und dem Eingestehen von Erinnerungslücken – die Angaben zur Flucht aus dem Gefängnis zu beurteilen (vgl. A21 F92 ff.).

E-5263/2016 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Dabei ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen die Schlussfolgerung der Vorinstanz kritisiert wird, die illegale Ausreise sei unglaubhaft; betreffend die anderen Vorbringen wird auf die Befragungsprotokolle verwiesen. 7.2 Aufgrund nachfolgender Ausführungen kann die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden bereits eine illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft begründete. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Ergebnis hauptsächlich mit dem Vorbringen, die Praxisänderung des SEM sei zu Unrecht (und formal falsch) erfolgt. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). 7.2.2 Da die geltend gemachte Verweigerung des Nationaldienstes wie oben dargelegt nicht glaubhaft ist und weder aus den Akten zusätzliche Gefährdungsfaktoren ersichtlich sind, noch vom Beschwerdeführer selbst geltend gemacht werden, vermag die geltend gemachte illegale Ausreise – wie von der Vorinstanz zutreffender Weise festgestellt – keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten.

E-5263/2016 7.3 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist unbegründet (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteil des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert. Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts; dies im Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen die Vorinstanz jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Schliesslich war die Praxisänderung des SEM dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte. Die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, wurde dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. 7.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. Die Entgegnungen in den Rechtsmitteleingaben führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 8. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-5263/2016 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea einer Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK ausgesetzt wäre. 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen

E-5263/2016 Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-

E-5263/2016 haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Der Beschwerdeführer hat sich ein seiner Eingabe vom 20. August 2018 – unter Anrufung verschiedener Quellen – einlässlich zum vorstehend thematisierten Koordinationsurteil E-5022/2017 geäussert und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die darin vorgenommene Praxisverschärfung unhaltbar sei. Diese Ausführungen und die von der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Schlussfolgerungen vermögen am erst kürzlich ergangenen Koordinationsurteil nichts zu ändern, zumal dieses unter Berücksichtigung der aktuell zur Verfügung stehenden Quellen ergangen ist. 10.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im August 2017 eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (a. a. O. E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der

E-5263/2016 Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 10.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen Mann mit einer zehnjährigen Schulbildung, der in Eritrea über Familienangehörige (Vater, sechs Geschwister, Ehefrau und Kind) verfügt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind nicht vorhanden. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es steht dem Beschwerdeführer aber offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs

E-5263/2016 praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu bereits EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b S. 140 f.). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 13. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 wurde MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie erst nach erfolgter Beschwerdeeingabe mandatiert und vom Gericht beigeordnet wurde. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsbeiständin

E-5263/2016 vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 500.– (inklusive Auslagen) auszurichten.

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E-5263/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 500.‒ ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Kevin Schori

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