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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2007 E-5258/2006

September 6, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,507 words·~28 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug;

Full text

Abtei lung V E-5258/2006 hub/let {T 0/2} Urteil vom 6. September 2007 Mitwirkung: Richter Bruno Huber, Beat Weber, Gérald Bovier Gerichtsschreiberin Mareile Lettau B._______, geboren _______, Iran, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 3. März 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 4. (vgl. act. A1/10 S. 1) beziehungsweise 5. (s. act. A1/10 S. 7) Januar 2004 Richtung Türkei und reiste am 10. Januar 2004 in die Schweiz ein, wo er am 12. Januar 2004 ein Asylgesuch stellte. Die Befragung in der Empfangsstelle C._______ fand am 16. Januar 2004 statt, die kantonale Anhörung am 31. März 2004. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seit 1995 als (Berufstätigkeit) an einem Gymnasium in D._______ gearbeitet. Bis 1996/1997 sei er überzeugter Hizbullah gewesen; wegen der als ungerecht empfundenen langjährigen Haft eines Freundes habe sich seine Einstellung aber geändert, und er habe sich an der Schule politisch betätigt. 1999 habe er eine strenggläubige Hizbollahi geheiratet. Er habe mit den Schülern über das tagespolitische Geschehen diskutiert. Auch habe er ein- bis zweimal die Woche mit einem vertrauten Zirkel von Schülern Flugblätter, die aktuelle politische Probleme zum Inhalt gehabt hätten, verfasst und verteilt. Die Flugblätter seien teilweise am Gymnasium, teilweise durch Schüler ausserhalb des Schulgeländes verbreitet worden. Im Winter 2001 sei er vor die Direktion zitiert worden, weil einer der Schüler von den regierungskritischen Äusserungen des Beschwerdeführers berichtet habe. Er habe der Schule schriftlich versichern müssen, sich in Zukunft gegenüber den Schülern nicht mehr regierungskritisch zu äussern. Seine Ehefrau habe im März 2003 zufällig von den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erfahren, als sie seinen Aktenkoffer geöffnet und die sich darin befindenden Flugblätter entdeckt habe. Sie habe ihm gegenüber ihre tiefe Missbilligung seines politischen Engagements geäussert. Er habe sich über die Reaktion seiner Ehefrau sehr geärgert, und die durch den Vorfall hervorgerufenen Auseinandersetzungen hätten Anfang April 2003 zur Trennung von seiner Ehefrau geführt. Im April 2003 sei er aus der gemeinsamen Wohnung aus- und zu seinem Vater gezogen. Ursprünglich habe er sich in Frieden von seiner Ehefrau trennen und ihr die Wohnung und eine grosse Summe Geld geben wollen. Da die Ansprüche seiner Ehefrau aber immer grösser geworden seien, sei eine friedliche Trennung nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer vermute, seine Ehefrau habe den Aktenkoffer ihrem beim (Behörde) arbeitenden Bruder gegeben, welcher dann die Behörden informierte. Zwischen März 2003 und Oktober/November 2003 sei nichts Wesentliches vorgefallen; der Beschwerdeführer habe lediglich seine politischen Aktivitäten an der Schule eingeschränkt. Im Oktober/November 2003 seien in Abwesenheit des Beschwerdeführers zwei seiner Schüler festgenommen worden. Er habe davon vom Hörensagen erfahren, da er an diesem Tag keinen Unterricht gegeben habe. Danach habe er nicht mehr unterrichtet, um sich nicht in Gefahr zu begeben. Eine Woche nach der Verhaftung sei sowohl die Wohnung seiner Ehefrau als auch

3 das Haus seines Vaters von der Polizei durchsucht worden. Der Beschwerdeführer hätte zu diesem Zeitpunkt eigentlich anwesend sein sollen, da ein Gespräch bezüglich der bevorstehenden Scheidung verabredet worden sei, zu dem sich auch seine Ehefrau mit ihrer Familie eingefunden hätte. Der Bruder seiner Ehefrau habe den Behörden mitgeteilt, wann sich der Beschwerdeführer im Haus befinde. Wegen eines (Ereignis) habe der Beschwerdeführer jedoch nicht kommen können, und er sei auch von seinem Bruder telefonisch gewarnt worden, nicht zu kommen. Bei der Hausdurchsuchung seien die Unterlagen und verbotenen Bücher, die er sicherheitshalber dort deponiert habe, beschlagnahmt worden. Seine Mutter und sein Bruder hätten später von seiner Ehefrau erfahren, dass in der Wohnung der Ehefrau persönliche Unterlagen des Beschwerdeführers wie Reisepass und Identitätskarte beschlagnahmt worden seien. Möglicherweise habe die Ehefrau aber gelogen und die Dokumente ihrem Bruder gegeben. Nach der Hausdurchsuchung bei seinem Vater habe er sich bei Freunden und Verwandten - mehrheitlich in D._______, aber auch im Norden Irans - aufgehalten. Sein Bruder und sein Vater seien von den Behörden verhört worden, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu erfahren. Hin und wieder habe er sich ausserhalb des Hauses seines Vaters mit ihm getroffen. Sein Vater habe ihm geraten, auszureisen. Einen Monat nach dem Vorfall im Hause seines Vaters habe er sich dann entschlossen, auszureisen, um nicht wegen Ketzerei zehn Jahre inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer reichte Beweismittel ein: eine Bestätigung (Kopie) des Bildungs- und Justizministeriums der islamischen Republik Iran, Gymnasium E._______, vom 24. September 2003 über die Tätigkeit als (Beruf) und eine Kriegsgefangenenbestätigung (Original) des (Name des Amtes) in der Provinz D._______, vom 14. September 1992, jeweils mit deutscher Übersetzung und iranischem Zustellcouvert. B. Mit Verfügung vom 3. März 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer legte am 6. April 2006 durch seine damalige Rechtsvertreerin Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen sowie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde lagen in Kopie bei: eine „Vorladung des (Angabe des Gerichtes) D._______ vom (...) 2004“ und ein „Urteil des (Angabe des Gerichtes) D._______ vom (...) 2005“, jeweils in Farsi mit zusammengefasster und sinngemässer Übersetzung. D. Mit Eingabe vom 11. April 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe-

4 stätigung der (Behördenname) vom 7. April 2006 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 hiess die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und forderte den Beschwerdeführer auf, die in Kopie eingereichten Beweismittel innerhalb der angesetzten Frist im Original samt Zustellcouvert einzureichen, übersetzt in eine Amtssprache. F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: im Original eine Geburtsurkunde (Shenasnameh; wohl irrtümlich von der Rechtsvertreterin als Reisepass bezeichnet), eine deutsche Übersetzung der Seiten 3 und 4 dieses Dokumentes, die „Vorladung Nummer (...) der (Angabe des Gerichtes) in D._______ vom (...) 2004“ und das „Urteil der (Angabe des Gerichtes) in D._______ vom (...) 2005“, jeweils in Farsi mit deutscher Übersetzung und Zustellcouvert der Beweismittel. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2006 zitierte die Vorinstanz Auszüge der Ergebnisse der von ihr veranlassten Botschaftsabklärung vom 14. Juli 2006, wonach es sich bei der Vorladung und dem eingereichten Urteil um Fälschungen handle. Ausserdem seien die Vorbringen zur Registrierung der Scheidung unglaubhaft und die entsprechenden Eintragungen zur Registrierung der Scheidung in der Shenasnameh nicht authentisch. Das BFM hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme bis zum 30. November 2006 gesetzt. I. Mit Eingabe vom 27. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik, mit der Begründung, der iranische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers müsse kontaktiert werden. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. Dezember 2006 verlängert. K. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Faxkopie eines in Farsi abgefassten Schreibens ein, bei dem es sich nach Vermutung der Rechtsvertreterin um die Stellungnahme des iranischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers handle; eine deutsche Übersetzung liege nicht vor. Das Original des Schreibens sowie eine Übersetzung würden nachgereicht.

5 L. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer selbst kommentarlos einen Ausschnitt der gleichen Faxkopie in Farsi ein. M. Mit Schreiben vom 22. März 2007 informierte die Rechtsvertreterin das mittlerweile zuständige Bundesverwaltungsgericht von ihrer ab sofort geltenden Mandatsniederlegung. N. Der zuständige Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. und 24. April 2007 auf, das in Aussicht gestellte Original des als Faxkopie in Farsi eingereichten Schreibens des iranischen Rechtsanwaltes mit dem dazugehörigen Zustellumschlag samt Übersetzung in eine der Amtssprachen innert angesetzter Frist nachzureichen. O. Mit fristgerechter Sendung vom 9. Mai 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das Original des Schreibens des iranischen Rechtsanwaltes F._______ in Farsi mit deutscher Übersetzung vom 6. Mai 2007 und Originalzustellumschlag ein. P. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 19. Juni 2007 verwies das BFM auf seine Ausführungen in der Vernehmlassung vom 13. November 2006 und äusserte sich nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juni 2007 zu dem Schreiben des iranischen Rechtsvertreters. Die Vorinstanz hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

6 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Bescherdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM macht geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Es entstünde angesichts der Vorbringen zu den verfassten Flugblättern der Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Angeblich habe er in den Flugblättern über die aktuelle politische Entwicklung berichtet; der Beschwerdeführer habe beispielsweise behauptet, in letzter Zeit über die Wahlen zum Expertenrat geschrieben zu haben. Dies könne aber 2003 nicht Gegenstand der aktuellen politischen Entwicklung gewesen sein, da die Wahlen zum Expertenrat nur alle acht Jahre stattfänden, demnach zuletzt 1998 beziehungsweise erst wieder 2006; 2003 hätten diese nicht aktuelles Thema sein können.

7 Es sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau, als ihm diese zu verstehen gegeben habe, der Religionsführer sei für sie wichtiger als er, und nach der Festnahme von zwei Schülern in der gemeinsamen Wohnung noch verbotene Bücher aufbewahrt habe, die dann bei der Durchsuchung beschlagnahmt worden seien. Angesichts dieses realitätsfernen Verhaltens würden die Zweifel an der Hausdurchsuchung bestätigt. Die Vorbringen zum Verbleib des Reisepasses des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, da er sich diesbezüglich in den Befragungen widersprochen habe: In der Erstbefragung habe er angegeben, die Ehefrau habe seinen Reisepass im März 2003 an sich genommen; in der kantonalen Anhörung habe er jedoch ausgesagt, der Reisepass habe sich bei seiner Ehefrau befunden und sei bei der Hausdurchsuchung von der Polizei mitgenommen worden. Tatsachenwidrig seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum Reiseweg aus dem Iran. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung die Aussage gemacht, in wenigen Stunden mit dem Pferd von G._______ nach H._______ gereist zu sein. Dies sei nicht möglich, da es sich bei dem Gebiet um eine Gebirgsregion handle und es in der betreffenden Jahreszeit bei hochwinterlichen Verhältnissen sehr schwierig sei, die Grenze abseits des kontrollierten Grenzübergangs zu überschreiten. Die Ausreiseschilderung entspreche daher nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe den Iran auf ordentliche Weise verlassen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien untauglich, da sie die angebliche Verfolgungssituation nicht glaubhaft machen könnten. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei kürzlich durch seinen iranischen Rechtsanwalt eine Vorladung vom (...) 2004 zu einer Gerichtsverhandlung vor dem (Angabe des Gerichtes) an seinen behördlich registrierten Wohnsitz in D._______ zugegangen. Gegen den Beschwerdeführer sei Anklage erhoben worden; er habe von der Anklage zunächst nichts erfahren, erst im Rahmen der Ehescheidung habe sein Rechtsanwalt die Vorladung erhalten. Der Beschwerdeführer habe erst in der Schweiz von der gerichtlichen Auflösung seiner Ehe erfahren. Ausserdem sei er am (...) 2005 wegen Hochverrats und Gefährdung der inneren Sicherheit nach iranischem Strafgesetzbuch zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; zudem seien ein zehnjähriges Ausreiseverbot sowie ein zehnjähriges Verbot, Vermögenswerte zu veräussern oder zu erwerben, verhängt worden, und es seien Flugblätter und Unterlagen eingezogen worden. Im (...) 2005 sei die Ehe des Beschwerdeführers in D._______ auf Klage der Ehefrau geschieden worden. Der Scheidungsgrund sei die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer über sechsmonatigen Freiheitsstrafe. In einem solchen Fall könne sich die Ehefrau auch ohne Einwilligung des Ehemannes scheiden lassen. Durch die eingereichten Dokumente könne belegt werden, dass der Beschwerdeführer bei weiterem Verbleib im Heimatland Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG aufgrund der Inhaftierung und der damit verbundenen Misshandlungen und Traumatisierungen erlitten habe. Hinsichtlich der von der Vorinstanz für unglaubhaft befundenen Vorbringen führt der Beschwerdeführer aus, die Argumente des BFM hielten einer Überprüfung nicht stand. So habe der Beschwerdeführer keineswegs behauptet, im Iran hätten

8 kürzlich Wahlen für den Expertenrat stattgefunden, dies sei auch nicht dem kantonalen Protokoll zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe lediglich anhand eines Beispiels erklären wollen, durch welche Mechanismen im Iran die demokratische Meinungsbildung der Bevölkerung manipuliert werde. Im Weiteren spekuliere die Vorinstanz, wie sich ein Ehemann zu verhalten habe, der seiner Ehefrau nicht mehr vertraue. Hinsichtlich des Verbleibs des Reisepasses bestehe kein Widerspruch, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, seine Ehefrau habe seine persönlichen Gegenstände, den Pass inbegriffen, in einen Koffer gepackt, diesen an sich genommen und dem Beschwerdeführer den Zutritt zur gemeinsamen Wohnung verweigert. Später habe sie den Koffer anlässlich der Hausdurchsuchung der Polizei übergeben. Der angebliche Widerderspruch hinsichtlich des Reiseweges sei auf ungenaue Aussagen des Beschwerdeführers zurückzuführen: Tatsächlich habe er per Pferd nur die Landesgrenze überquert, den Rest der Strecke aber im Auto zurückgelegt. Auch lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, da der Beschwerdeführer nicht nur ohne Ausreisegenehmigung auf illegalem Weg ausgereist sei, was im Iran einen Straftatbestand darstelle, sondern auch wegen des Verstosses gegen das gegen ihn mit Urteil vom (...) 2005 verhängte zehnjährige Reiseverbot bei Rückkehr in den Iran mit einer zusätzlichen Haftstrafe unter schlechten Haftbedingungen zu rechnen habe. 4.3 In seiner Beschwerdeergänzung wird hinsichtlich der Eintragungen in der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers geltend gemacht, darin seien gemäss iranischer Praxis nicht nur das Datum der Heirat, sondern auch die Personalien der Ehefrau und Angaben zur Scheidung eingetragen. Diese Eintragungen ersetzten nach iranischem Recht ein Scheidungsurteil. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz zu den eingeichten Dokumenten des Beschwerdeführers (Vorladung, Urteil, Geburtsurkunde) aus, sie habe sich am 14. Juli 2006 an die Schweizerische Vertretung in D._______ gewandt und um eine Stellungnahme zur Echtheit der eingereichten Dokumenten und zu der Behauptung des Beschwerdeführers, im Iran werde kein schriftliches Scheidungsurteil ausgestellt, sondern lediglich ein Eintrag in der Geburtsurkunde vorgenommen, gebeten. Mit Antwortschreiben vom 22. Oktober 2006 habe die Botschaft sich im Wesentlichen wie folgt geäussert: Bei der Vorladung und dem Urteil des Revoultionsgerichtes handle es sich zweifelsfrei um Fälschungen. Auch erfolge eine Scheidung im Gegensatz zu den Äusserungen des Beschwerdeführers aufgrund eines Scheidungsurteils; der Eintrag in der Shenasnameh ersetze ein solches nicht, vielmehr sei er eine Folge desselben. Auch sei der Eintrag in der Shenasnameh nicht authentisch, da ein solcher nicht durch das (Name des Amtes) erfolge, wie das vorliegend behauptet werde. Zusammenfassend könnten die eingereichten Dokumente die geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft machen. 4.5 Im Schreiben des iranischen Rechtsvertreters nimmt dieser zu den Botschaftsabklärungen der Vorinstanz wie folgt Stellung: Es gebe keine Zweifel an der Echtheit des Urteils, da er dieses persönlich vom Gericht erhalten habe. Hinsichtlich der Vorladung gebe es eine Gesetzesregelung, wonach eine Vorladung dreimal

9 ausgestellt werde. Der Beschuldigte werde in der Vorladung angewiesen, sich nach Erhalt derselben innerhalb von 48 Stunden beim Gericht zu melden; bei Nichterscheinen werde der Befehl zur Festnahme gegeben und die Verhaftung eingeleitet. Die Scheidungsurkunde, die nach dem Scheidungsurteil ausgestellt werde, werde zwar normalerweise den Eheleuten ausgehändigt, wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers bei Urteilsfällung sei sie aber der Ehefrau übergeben worden. Die Ehescheidung sei in den Geburtsurkunden/Familienbüchern der beiden Parteien registriert worden und gelte daher als Scheidungsurkunde. Es bestehe bei Bedarf die Möglichkeit, ein Duplikat der Urkunde zu beschaffen oder eine Bestätigung der Scheidung durch das (Name des Amtes) ausstellen zu lassen. Die Beanstandungen des BFM seien auf jeden Fall rechtlich nicht zulässig. 4.6 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels betont die Vorinstanz, die Abklärungen der Schweizer Vertretung in D._______ hätten ergeben, dass es sich bei der Vorladung und dem Urteil zweifelsfrei um Fälschungen handle. Ebenfalls sei festgestellt worden, dass mit den Eintragungen im Reisepass des Beschwerdeführers keine Scheidung belegt werden könne. Hinsichtlich der Behauptungen des Rechtsvertreters, die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung träfen nicht zu, sei darauf hinzuweisen, dass es keinen plausiblen Grund gebe, an den seit Jahren zuverlässigen und vorliegend auch überzeugend dargelegten Abklärungsergebnissen zu zweifeln. Zudem handle es sich bei der eingereichten Stellungnahme nicht um ein amtliches Dokument, sondern um ein anwaltliches Schreiben. Die Beweiskraft eines derartigen Schreibens eines vom Beschwerdeführer bezahlten Rechtsanwaltes, der seinen Mandanten sicherlich nicht belasten würde, müsse als erheblich eingeschränkt betrachtet werden. Zudem seien auch die Argumente des Rechtsvertreters nicht überzeugend. So berufe sich der Rechtsvertreter beispielsweise auf eine bestimmte Gesetzesregelung, ohne den entsprechenden Gesetztestext konkret zu bezeichnen. Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer auch mit seiner neuen Eingabe den Vorwurf der Einreichung gefälschter Dokumente nicht zu entkräften. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Vorinstanz das Asylgesuch mit zutreffender Begründung als unglaubhaft abgewiesen hat. 5.2 Den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln (Bestätigung des Bildungsund Erziehungsministeriums über die Lehrertätigkeit des Beschwerdeführers und Kriegsgefangenenbestätigung) fehlt es bereits wegen fehlenden zeitlichen und kausalen Zusammenhangs an Beweisrelevanz. 5.3 Die in den Befragungen geltend gemachte Vorverfolgung im Heimatland muss als unglaubhaft bewertet werden. Zu Recht führt die Vorinstanz an, es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer habe keine Flugblätter verfasst und verteilt. So hat der Beschwerdeführer in der kantonalen Befragung tatsächlich vorgebracht, „in letzter Zeit“ (vgl. act. A7, S. 9) in den Flugblättern über Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Wahlen zum Expertenrat berichtet zu haben, obwohl sich diese Geschehnisse 1998 zugetragen

10 haben und die Wahlen in den Expertenrat nur alle acht Jahre stattfinden, mithin erst wieder im Jahr 2006. Widersprüchlich sind auch die Vorbringen zum Reisepass des Beschwerdeführers, da er zunächst aussagt, seine Ehefrau habe ihn im März 2003 an sich genommen (vgl. act. A1, S. 3), bei der kantonalen Anhörung jedoch angibt, der Reisepass habe sich bei seiner Ehefrau befunden (vgl. act. A7, S. 6) und sei bei der Hausdurchsuchung von der Polizei mitgenommen worden. In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber behauptet, der Beschwerdeführer habe eindeutig ausgesagt, nach seinem Auszug aus der Wohnung habe die Ehefrau die persönlichen Gegenstände, darunter den Reisepass, an sich genommen und diese in einen Koffer gelegt, den sie anlässlich der Hausdurchsuchung der Polizei übergeben habe. Dies entspricht nicht dem in den Befragungen vorgetragenen Sachverhalt, da die Ehefrau gemäss den Protokollen bereits im März 2003 den Aktenkoffer mit den Flugblättern entdeckte (vgl. act. A7, S. 13 ). Zudem erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz zu Recht geltend gemacht, nicht logisch. Auch wenn nicht zweifelsfrei feststeht, welche Unterlagen sich nach dem Auszug des Beschwerdeführers noch in der gemeinsamen Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau befunden haben, so waren es anscheinend doch zumindest seine Identitätspapiere und der Aktenkoffer mit den regimekritischen Flugblättern (vgl. act. A7, S. 16). Angesichts der Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau im März 2003 bei der Entdeckung des Aktenkoffers mit dem ihn kompromittierenden Inhalt ist unverständlich, dass der Beschwerdeführer nicht versucht hat, diese Unterlagen bei seinem Auszug an sich zu nehmen; spätestens nach der Festnahme seiner Schüler wäre der Beschwerdeführer veranlasst gewesen, in den Besitz der ihn belastenden Unterlagen und seiner Identitätspapiere zu gelangen. 5.4 Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten wie beispielsweise hinsichtlich der Schilderung des Reiseweges von G._______ nach H._______ einzugehen, da die auf Beschwerdeebene eingereichte Vorladung und das Urteil des (Angabe des Gerichtes), die zum Beweis der Verfolgung des Beschwerdeführers dienen sollen, als Fälschungen zu qualifizieren sind, womit die Unglaubhaftigkeit der Vorverfolgung im Heimatland bestätigt wird und damit eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Form von unmenschlicher Behandlung bei Inhaftierung auszuschliessen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der Abklärung der Schweizerischen Botschaft in D._______ zum Ergebnis, dass es sich bei der „Vorladung“ und dem „Urteil“ angesichts der formellen und inhaltlichen Fehler der Dokumente um Fälschungen handelt. Die „Vorladung der (Angabe des Gerichtes)“ wurde nicht auf dem offiziellen Formular ausgefertigt, und es ist auch nicht üblich, eine Frist von 48 Stunden für das Erscheinen vor Gericht anzusetzen, wenn - wie vorliegend bereits eine Anklage erfolgt ist. Das Gericht würde in einem derartigen Fall stattdessen einzig das Datum der Verhandlung mitteilen. Auch das „Urteil der (Angabe des Gerichtes)“ ist nicht auf dem offiziellen Formular ausgefertigt worden. Ein Urteil in der vorliegenden Form wird einem Verurteilten nicht ausgehändigt; der Beschwerdeführer dürfte demnach gar nicht im Besitz eines derartigen Dokumentes sein. Ausserdem stehen die zitierten Artikel der Strafprozessordnung

11 in keinem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Fall. Zum Ergebnis der Botschaftsabklärung, zusammengefasst in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. November 2006, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2006 rechtliches Gehör mit der Möglichkeit der Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer vermag den Abklärungsergebnissen nichts entgegenzusetzen. Im Schreiben des iranischen Rechtsvertreters, dessen Beweiswert in Übereinstimmung mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz nur als gering bezeichnet werden kann, wird zu den formellen und inhaltlichen Fälschungsmerkmalen nicht Stellung genommen, lediglich an der Echtheit des eingereichten Urteils festgehalten und hinsichtlich der Vorladung auf eine allgemeine, nicht näher spezifizierte Gesetzesregelung verwiesen. Die fraglichen, als Vorladung und Urteil der (Angabe des Gerichtes) bezeichneten Dokumente, werden als Fälschungen erkannt und samt Übersetzungen zur Vermeidung missbräuchlicher Verwendung in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Registrierung der Ehescheidung in der Geburtsurkunde als Ersatz für ein Scheidungsurteil sind nach der vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelten Botschaftsabklärung falsch. Die Registrierung in der Shenasnameh ist nach Botschaftsauskunft eine Folge der Ehescheidung, kein Ersatz. Auch hat die Botschaftsabklärung ergeben, dass die Eintragungen in der Shenasnameh des Beschwerdeführers nicht authentisch sind, da das (Name des Amtes), das vorliegend die Registrierung von Heirat und Scheidung vorgenommen haben soll, derartige Eintragungen nicht vornimmt. Der iranische Rechtsvertreter erwähnt zwar eine der geschiedenen Ehefrau in Abwesenheit des Beschwerdeführers ausgehändigte Scheidungsurkunde, hält aber ansonsten daran fest, dass die Registrierung der Scheidung in den Geburtsurkunden der geschiedenen Eheleute die Scheidungsurkunde ersetze. Zum Vorwurf, ein unzuständiges Amt habe die Registrierungen vor-genommen, äussert er sich nicht. Insgesamt hält er die Beanstandungen an den eingereichten Urkunden für „rechtlich unzulässig“. Die Aussagen des iranischen Rechtsvertreters sind somit nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Aussagen zur Ehescheidung beziehungsweise die fehlerhafte Registrierung derselben zu entkräften. Da es sich bei der Vorladung und beim Urteil um Fälschungen handelt und die Angaben und Eintragungen zur Ehescheidung unglaubhaft beziehungsweise nicht authentisch sind, wird die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung des Beschwerdeführers wegen religiöser und regimekritischer Tätigkeit durch den Verrat seiner angeblich von ihm geschiedenen Ehefrau bestätigt. Nicht zuletzt ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch durch das Einreichen gefälschter Dokumente erheblich beeinträchtigt. 5.5 Der Beschwerdeführer hat durch die Flucht aus seinem Heimatstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden und damit die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gesetzt, um als Flüchtling vorläufig aufgenommen zu werden (vgl. Art. 54 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der

12 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 S. 141 f.). Allein aufgrund seiner illegalen Ausreise - wegen der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen ist die behauptete Illegalität zumindest zweifelhaft - und der Asylgesuchsstellung des Beschwerdeführers, soweit diese bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr dewegen mit nach Art. 54 AsylG relevanten Behelligungen zu rechnen hätte. Da sich das eingereichte Urteil vom (...) 2005, wonach gegen den Beschwerdeführer ein Reiseverbot verhängt worden ist, als Fälschung herausgestellt hat, ist auch aufgrund des Ver-stosses gegen ein derartiges Verbot keine Verfolgung durch die iranischen Behör-den zu erwarten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer während der Anhörungen und im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die angefochtene Verfügung im Asylpunkt zu bestätigen ist. Da im Weiteren keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, ist der Beschwerdeführer auch nicht als Flüchtling mit der Konsequenz der vorläufigen Aufnahme anzuerkennen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

13 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wegen Verstosses gegen das gegen ihn verhängte Reiseverbot drohe ihm Haft unter unmenschlichen Haftbedingungen, ist dem entgegenzuhalten, dass er keine Verfolgung glaubhaft machen konnte und schon deswegen nicht von einer zukünftigen, ihm drohenden Inhaftierung und Folter auszugehen ist. Zwar können ihn im Fall einer Rückkehr in den Iran Befragungen zu seinem Auslandsaufenthalt erwarten, doch ist nicht davon auszugehen, dass er dabei einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wird. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die nach wie vor geltende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122), zumal eine drohende Inhaftierung mit unmenschlichen Haftbedingungen mit den obigen Erwägungen für unglaubhaft befunden wurde. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Iran herrschenden Lage nicht angenommen werden. 7.6 Der Beschwerdeführer wird bei Rückkehr in seinen Heimatsaat auch nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. Der junge, gesunde, mehrere Fremdsprachen sprechende (vgl. act. A7, S. 4) und gut ausgebildete Beschwerdeführer (vgl. act. A1, S. 2) besitzt im Iran ein bestehendes Familiennetz. Seine Eltern leben in D._______, ebenso ein Bruder und eine Schwester (vgl. act. A1, S. 2). Seinen Angaben zum Besitz zweier Appartements (vgl. act. A7, S. 5, 6) und zu mehreren Auslandsreisen als Tourist (vgl. act. A7, S. 5) kann zudem entnommen werden, dass er im Heimatland wirtschaftlich gut gestellt war.

14 7.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.8 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 gutgeheissen. Da dieser aber mit dem Einreichen gefälschter Beweismittel bewusst falsche und unwahre Angaben gemacht hat, bei deren Kenntnis das Gericht sein Gesuch wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen hätte, ist ihm die erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend wegen mutwilliger Prozessführung zu entziehen. Der rückwirkende Entzug ist nach der Rechtsprechung in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Gesuchsteller die Bewilligung nicht durch unrichtige Angaben erwirkt hat. Das Bundesgericht schloss in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 aBV (heute: Art. 29 Abs. 3 BV) einen rückwirkenden Entzug der einmal gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber nicht schlechthin aus (BGE 111 Ia 278 E. 2a). In einem späteren Entscheid äusserte es sich dahingehend, ein rückwirkender Entzug der Bewilligung brauche nicht von vornherein verfassungswidrig zu sein, wenn die Bedürftigkeit während des Verfahrens wegfällt, liess aber die Frage letztlich offen (BGE 122 I 5 E. 4a S. 7). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, der rückwirkende Entzug sei mit der Verfassung (Art. 4 aBV; Art. 29 Abs. 3 BV) vereinbar, sofern die Einkommens- und/oder Vermögenssituation der ehemals bedürftigen Person dies erlaubten (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 29 zu Art. 111 VRPG). Ein rückwirkender Entzug wird überdies als zulässig betrachtet, wenn der Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund bewusst falscher und unvollständiger Angaben erlangt hat (FAVRE, L'assistance judiciaire gratuite en droit suisse, Diss. Lausanne, 1988, S. 149 mit Hinweisen; RIES, Die unentgeltliche Rechtspflege

15 nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss. Zürich 1990, S. 269). (Dispositiv nächste Seite)

16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird rückwirkend entzogen. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die „Vorladung vom (...) 2004“ und das „Urteil vom (...) 2005 (Angabe des Gerichtes) in D._______“ werden samt deutscher Übersetzung eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - _______ (Beilage: Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand am:

E-5258/2006 — Bundesverwaltungsgericht 06.09.2007 E-5258/2006 — Swissrulings