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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2020 E-5255/2020

November 3, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,790 words·~19 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5255/2020

Urteil v o m 3 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020 / N (…).

E-5255/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 14. April 1989 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches am 20. Juli 1989 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. B. Gemäss der Visumsdatenbank CS-VIS erteilten die slowakischen Behörden dem Beschwerdeführer am (…)ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (…) bis (…) und die schweizerischen Behörden mit Gültigkeit vom (…) bis (…). C. Am (…) verfügte das SEM über den Beschwerdeführer ein vom (…) bis zum (…) geltendes Einreiseverbot. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5433/2017 vom 30. Januar 2019 ab. D. Am 7. September 2020 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac- Datenbank ergab, dass er am (…) in Österreich um Asyl ersucht hatte. E. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 11. September 2020 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, am 2. September 2020 seinen Heimatstaat illegal verlassen zu haben und in einem LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist zu sein (vgl. 1074455-12/11 S. 5). F. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 18. September 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich. Der Beschwerdeführer erklärte, nach dem ablehnenden Asylentscheid in Österreich das Land verlassen zu haben und illegal in die Türkei gereist zu sein. Wegen der illegalen Einreise existierten leider keine Dokumente oder Tickets, welche die Rückreise belegten. Er sei einen Monat vor Ausbruch von Corona in der Türkei angekommen. Das genaue Datum kenne er aber nicht. Er wolle nicht nach Österreich zurückkehren. Dort habe er einen negativen Asylentscheid erhalten. In Österreich sei er wegen Falschaussagen und des Verdachts, Mitglied einer Terrororganisation zu

E-5255/2020 sein, einen Monat und 15 Tage in Haft gewesen. Dieser Verdacht habe sich jedoch nicht bestätigt und er sei wieder freigelassen worden. In Österreich seien «zehn Aufnahmen seiner Lunge gemacht worden, er habe irgendein Problem mit der Lunge» (vgl. 1074455-15/4). G. Am 18. September 2020 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Es wies darauf hin, dass keine Beweise für eine Ausreise aus dem Schengenraum nach dem 5. Juli 2020 vorhanden seien. H. Die österreichischen Behörden lehnten dieses Gesuch zunächst am 21. September 2020 mit der Begründung ab, die Informationen in den übermittelten Einvernahmeprotokollen seien nicht ausreichend, da der Beschwerdeführer in Österreich unbekannten Aufenthalts sei. Zur Prüfung der Zuständigkeit seien daher in diesem Zusammenhang zusätzliche Angaben notwendig (Reiseweg, Asylantrag in einem anderen Land, Aufenthalt länger als drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten). I. Mit Eingabe vom 25. September 2020 reichte die Rechtsvertretung ein medizinisches Datenblatt vom (…) und eine Entlassungsbestätigung aus der Untersuchungshaft in Österreich ein. J. Am 12. Oktober 2020 gelangte das SEM im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens ("Re-examination") an die österreichischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO) erneut um Übernahme des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf das internationale Recht machte dabei das SEM geltend, dass ohne gegenteiligen Nachweis der österreichischen

E-5255/2020 Behörden davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 5. Juli 2019 und dem Asylgesuch in der Schweiz vom 7. September 2020 – auch nach der Entlassung aus der Haft – ständig in Österreich aufgehalten habe. Hinsichtlich der lediglich behaupteten Ausreise habe der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht und überdies auch keine Details zu seinem Reiseweg machen können. Für das Fehlen eines Nachweises könne die Schweiz nicht verantwortlich gemacht werden, seien doch negative Tatsachen nicht vom ersuchenden Mitgliedstaat zu beweisen, sondern die Folgen dieser Beweislosigkeit habe vielmehr vorliegend Österreich zu tragen. K. Am 14. Oktober 2020 stimmten die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO nun zu. L. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Eröffnung am 19. Oktober 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. M. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 der Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilage wurden zum Nachweis der Behaupteten Ausreise in der Türkei verschiedene Strom- und Wasserabrechnungen aus der Türkei betreffend den Zeitraum April 2020 bis August 2020 in Form von Fotographien eingereicht. N. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E-5255/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

E-5255/2020 Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und Art. 20 Abs. 5 UAbs. 1 Dublin-III-VO). Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschliessen soll, nachweisen kann, dass die antragstellende Person zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO). Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO gilt als

E-5255/2020 neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO). 4.4 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Im genannten Urteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Dublin-III-VO impliziere, dass es asylsuchenden Personen in Beschwerdeverfahren gegen Dublin-Überstellungsentscheide möglich sein müsse, die falsche Anwendung sämtlicher zur Feststellung der Zuständigkeit beitragenden Bestimmungen der Dublin-III-VO zu rügen. Dies gelte auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt habe (E. 5.1–5.2). 5. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das am 7. September 2020 in der Schweiz gestellte Asylgesuch – angesichts des vom Beschwerdeführer behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Türkei einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt. Das SEM vertrat gegenüber den österreichischen Behörden die Auffassung, dass ohne gegenteiligen Nachweis der österreichischen Behörden davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 5. Juli 2019 und seinem Asylgesuch in der Schweiz vom 7. September 2020 – auch nach der Entlassung aus der Haft – ständig in Österreich aufgehalten habe. Von der lediglich behaupteten Ausreise habe der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht und auch keine Details zu seinem Reiseweg angegeben. Für das Fehlen eines Nachweises könne die Schweiz nicht verantwortlich gemacht werden, seien doch negative Tatsachen nicht vom ersuchenden Mitgliedstaat zu beweisen, sondern die Folgen dieser Beweislosigkeit habe vielmehr vorliegend Österreich zu tragen. Um zu beurteilen, ob diese Einschätzung des SEM zutrifft, ist zunächst zu klären, welches Beweismass beim Nachweis an die geltend gemachte Rückkehr in die Türkei und den mindestens dreimonatigen Aufenthalt anzusetzen ist. 5.2 In BVGE 2015/41 (E. 7–7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein

E-5255/2020 Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin- III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin- III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO, welche festlegen, dass im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismittel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), die sodann den Begriff der Beweismittel und der Indizien definieren und feststellen, dass eine Durchführungsverordnung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll (Abs. 3; vgl. Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]). Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin- III-VO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III- VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung listet die Beweismittel, Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. mögliche Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf. Schliesslich bestimmt Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll und legt damit, soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, – wie bereits zuvor erwähnt – ein reduziertes Beweismass fest. 5.3 Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung ein.

E-5255/2020 Seine Vorbringen und die von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (verschiedene Strom- und Wasserabrechnungen aus der Türkei betreffend den Zeitraum April 2020 bis August 2020 in Kopie) stellen höchstens Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Rückkehr in die Türkei in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. 5.4 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene (fremdsprachigen und ohne Übersetzung in eine Amtssprache) nachgereichten Unterlagen sind augenscheinlich ungeeignet eine Ausreise in die Türkei beziehungsweise einen mehrmonatigen (illegalen) Aufenthalt in der Türkei auszuweisen. Hierzu im Einzelnen folgendes: 5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die eingereichten Rechnungsbelege nur in Form blosser Fotographien vorliegen. Eine valide Überprüfung deren Authentizität ist hierdurch kaum möglich, so dass der Beweiswert dieser Unterlagen bereits aus diesem Grund eingeschränkt ist. 5.4.2 Inhaltlich ist in Bezug auf die eingereichten Unterlagen festzustellen, dass die auf den angeblichen Stromrechnungen aufgeführte Adresse ([…]) offenkundig nicht mit jener Adresse übereinstimmt, die der Beschwerdeführer anlässlich der BA vom 11. August 2020 als seine letzte Wohnadresse (vgl. Antwort zu Frage 2.02: […]) angegeben hat. Vor dem Hintergrund, dass die eingereichten Dokumente angeblich auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Stromrechnungen für seine Wohnung in der Türkei darstellen sollen, sind diese Unstimmigkeiten nicht nachvollziehbar. Zusätzlich stimmt die auf den Stromrechnungen aufgeführte Adresse auch nicht mit jener Anschrift überein, die auf den übrigen beiden handschriftlichen – ohne weitere Erläuterungen eingereichten fremdsprachigen – Dokumenten aufgeführt ist, die der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe eingereicht hat. 5.4.3 In Bezug auf den Beweiswert der eingereichten Rechnungen ist weiter darauf hinzuweisen, dass diese ungeeignet sind eine physische Anwesenheit einer bestimmten Person zu belegen. Abgesehen vom voranstehenden Umstand, dass die entsprechenden Rechnungsbelege mutmasslich gar nicht die Adresse der Wohnung des Beschwerdeführers betreffen, können die aufgeführten Kosten auch ohne das Zutun einer bestimmten Person entstehen (Grundgebühren, wiederkehrende Kosten, etc.) oder

E-5255/2020 können auch ganz einfach durch Dritte begründet worden sein. Eine Anwesenheit einer bestimmten Person könnten die entsprechenden Dokumente somit nicht ausweisen. 5.4.4 Zusätzlich fällt in casu das Fehlen sonstiger Dokumente ins Auge. Belege, Urkunden, Korrespondenzen oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine Anwesenheit des Beschwerdeführers schliessen liessen, fehlen vollständig. Dies erscheint wenig lebensnah. Personen, die für längere Zeit an einem bestimmten Orten leben, gelangen während dieser Zeit gemeinhin im Alltag in den Besitz einer Vielzahl verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können. Entsprechendes fehlt in casu jedoch gänzlich. 5.5 Letztlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Reise in die Türkei beziehungsweise von der Türkei in die Schweiz auffallend unbestimmt ausgefallen sind und keinerlei nähre Angaben zu Ort, Route und Zeit beinhalten. Der Beschwerdeführer bringt hierzu lediglich allgemein vor, er sei von Österreich in einem LKW versteckt in die Türkei gereist und sei einige Monate später wiederum in einem LKW versteckt in die Schweiz gereist. Weitergehende Angaben vermochte er nicht zu machen. Auch dieses – gerade für eine aus einem europäischen Land stammende Person – ungewöhnliche geographische Unwissen lässt sich kaum mit der Behauptung in Einklang bringen, der Beschwerdeführer sei in den vergangenen Monaten in die Türkei zurückgekehrt und sodann von dort aus in die Schweiz gereist. 5.6 Insgesamt ist vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Unterlagen; deren inhaltlicher Unstimmigkeiten; deren fehlender Eignung, die Präsenz einer bestimmten Person an einem bestimmten Ort zu belegen; sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Reise festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer – auch in Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses – augenscheinlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt in der Türkei für die behauptete Zeitdauer nachzuweisen. 5.7 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit Österreichs gestützt auf Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO nicht erloschen und das am 7. September 2020 in der Schweiz gestellte Asylgesuch stellt keinen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst.

E-5255/2020 5.8 Im Weiteren ist mit dem SEM festzustellen, dass Österreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. Dublin-III-VO auch nach Abschluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt. 6. 6.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Insbesondere gibt es keine Hinweise, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Verbots verfügt worden sein könnte. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich führt gemäss den Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).

E-5255/2020 6.3 Die Frage der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist ins Dublinverfahren eingebettet. Dieses betrifft lediglich die Frage, ob auf ein Asylgesuch eingetreten wird oder ob die gesuchstellende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, der gemäss der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. In diesem Zusammenhang werden die Entscheide anderer Vertragsstaaten sowohl mit Blick auf die materielle Beurteilung der Asylgründe als auch mit Blick auf die Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Herkunfts- oder Heimatstaat anerkannt, ohne dass sie in der Sache hinterfragt würden. Der Beschwerdeführer kann demnach aufgrund einer allenfalls unterschiedlichen Einschätzung im Rahmen des materiellen Asylverfahrens nicht erwirken, dass die Vorinstanz einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen prüfen muss (vgl. Urteil des BVGer F-2530/2017 vom 15. Mai 2017 E. 9.2 m.H.). 6.4 Betreffend das rechtliche Gehör gab der Beschwerdeführer an, in Österreich sei er wegen Falschaussagen und des Verdachts, Mitglied einer Terrororganisation zu sein, einen Monat und 15 Tage in Haft gewesen. Dieser Verdacht habe sich nicht bestätigt und er sei wieder freigelassen worden. Hierzu ist mit dem SEM festzuhalten, dass es Österreich freisteht, Personen im Einklang der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Österreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sich, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. 6.5 Was die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass sich gemäss dem von der Rechtsvertretung eingereichten medizinischem Datenblatt des Bundesaslyzentrums (BAZ) ein Tuberkuloseverdacht nicht bestätigt und ein Thoraxbild nur narbige Veränderung gezeigt habe. Österreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie). 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausen von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art.

E-5255/2020 Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5255/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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