Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.03.2011 E-525/2011

March 15, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,062 words·~5 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Revisionsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-525/2011 Urteil vom 15. März 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Partei A._______, geboren (…), Türkei, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2011 (E-6136/2010) / N (…).

E-525/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller mit selbständig eingereichter und eigenhändig unterzeichneter Eingabe vom 17. Januar 2011 sinngemäss beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2011 (E- 6136/2010) sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, dass er hierzu im Wesentlichen ausführte, er könne das Urteil nicht annehmen, da er bei einer Ausweisung aus der Schweiz aufgrund seiner politischen Aktivität und seines christlichen Glaubens vom türkischen Geheimdienst verfolgt würde, dass zudem seine psychische und physische Traumatisierung bei ihm starke Depressionen ausgelöst hätten, dass er als Beweismittel eine Bestätigung des Vorstehers seiner türkischen Heimatgemeinde vom 8. November 2010 einreichte, in der ausgeführt wird, Polizisten der politischen Abteilung hätten mehrmals nach ihm gesucht und sein Leben sei wegen seinen politischen Aktivitäten nicht in Sicherheit, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2011 verfügte, der Gesuchsteller habe infolge des aussichtslos erscheinenden Revisionsbegehren innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu leisten, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss am 24. Januar 2011 geleistet wurde, dass am 24. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vom 20. Januar 2011 von privater dritter Seite, eine pastorale Bestätigung vom 19. Januar 2011 des regelmässigen Besuches der Gottesdienste des Gesuchstellers und ein ärztlicher Bericht vom 14. Januar 2011 der Psychiatrischen Dienste B._______ (unterzeichneter Arztbericht nachgereicht mit Eingabe vom 31. Januar 2011) zu den Akten gereicht wurden, dass dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. Februar 2011 ein ärztliches Zeugnis des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons C._______ vom 31. Januar 2011 und ein Zeitungsartikel eingereicht wurden,

E-525/2011 dass derselbe Arztbericht mit Eingabe vom 14. Februar 2011 durch den im ordentlichen Verfahren mandatierten Rechtsvertreter nochmals zu den Akten gereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist und dabei die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG eine Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass angesichts der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Bestätigung des türkischen Gemeindevorstehers und der eingereichten Arztberichte sinngemäss die Verwirklichung des Revisionsgrundes des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird, dass auf das Revisionsgesuch einzutreten ist (Art. 67 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass es sich bei der Bestätigung des türkischen Gemeindevorstehers weder um erhebliche neue Tatsachen noch um entscheidende neu aufgefundene Beweismittel im revisionsrechtlich massgeblichen Sinne handelt, dass bereits im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2011 einlässlich auf die im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Schreiben des Gemeindevorstehers (Muhtar) eingegangen wurde und diesen nur der Beweiswert von Gefälligkeitsschreiben zugemessen werden konnte, dass in Würdigung des im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreibens des Muhtars, wonach der Gesuchsteller von Polizisten der "politischen Abteilung" wegen der Mitgliedschaft in einer illegalen kurdischen Organisation und wegen des Verteilens politischer

E-525/2011 Dokumente gesucht worden sei, das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung der gesamten Umstände zum Schluss gelangte, der Gesuchsteller vermöge keine Gründe darzulegen, die die Flüchtlingseigenschaft begründen würden oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass demnach das mit dem Revisionsgesuch eingereichte Schreiben des Muhtars mit gleichem Inhalt, der bereits mit dem Urteil vom 5. Januar 2011 gewürdigt wurde, offenkundig keinen Revisionsgrund zu setzen vermag, dass ebenso die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten ärztlichen Berichte revisionsrechtlich keine entscheidende Bedeutung zu entfalten vermögen, da ihnen kein erhebliches Gewicht in dem Sinne beigemessen werden kann, das am Urteilsspruch des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2011 etwas zu ändern vermöchte, dass in diesem Urteil festgestellt wurde, das BFM sei in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht davon ausgegangen, eine allenfalls nötige medizinische Behandlung könne in der Türkei gewährleistet werden und das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Einschätzung anschloss, dass das Gericht ausführte, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe, dass das Ausmass der Erkrankungen des Gesuchstellers nicht verkannt werden solle, dass aber für die nähere Zukunft nicht von einer konkreten medizinischen Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage auszugehen sei, dass das Gericht zum Schluss gelangte, aus den vorliegenden Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Gesuchsteller in seinem Heimatstaat nicht adäquat medizinisch behandelt werden könnte beziehungsweise ihm der Zugang zu medizinischen Einrichtungen in der Türkei verwehrt wäre,

E-525/2011 dass gemäss dem - im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten - Arztbericht der B._______ vom 14. Januar 2011 durch eine Fortsetzung der Therapie die Prognose gut zu sein scheine, dass es am Gesuchsteller liegt, die Therapie in seinem Heimatland fortzusetzen, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2011 festgestellt wurde, der Gesuchsteller habe keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermocht, weshalb (…) keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich seien, die ihm im Heimatstaat drohe, dass demnach die im ärztlichen Zeugnis des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 31. Januar 2011 angeführte Einschätzung, eine Behandlung der psychiatrischen Erkrankung in der Türkei sei praktisch unmöglich, da der Gesuchsteller Opfer von Gewalt und Folter gewesen sei, nicht gehört werden kann und nicht mit der letztinstanzlich gerichtlichen Würdigung in Einklang gebracht werden kann, das alle im Revisionsgesuch vorgebrachten Aspekte, soweit sie von entscheidrelevanter Bedeutung sind, bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2011 eingehend und umfassend geprüft wurden, dass sich im Übrigen die Ausführungen im Revisionsgesuch ausschliesslich als Kritik des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2011 ausnehmen, was einer Revision nicht zugänglich ist, dass somit dem Revisionsgesuch das Fundament entzogen bleibt, dass das Revisionsbegehren insgesamt aussichtlos erscheinen musste und bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 VwVG), die durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-525/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

E-525/2011 — Bundesverwaltungsgericht 15.03.2011 E-525/2011 — Swissrulings