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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2016 E-5242/2015

May 9, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,179 words·~16 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5242/2015

Urteil v o m 9 . M a i 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…), angeblich Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).

E-5242/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer den Sudan im Mai 2013. Am 17. Mai 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung vom 17. Dezember 2014 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______, Sudan, geboren und habe sich von 1994 bis zu seiner Ausreise in C._______ im Sudan aufgehalten. Er sei eritreischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der Saho an, habe aber nie in Eritrea gelebt. Seine Familie sei im Jahr 2001 beziehungsweise 2003 nach Eritrea zurückgekehrt. Er selber sei damals im Sudan bei seinem Onkel geblieben, da er dort seine Ausbildung habe abschliessen wollen und ausserdem befürchtet habe, in Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er sei im Sudan zwischen 2006 und 2008 beziehungswiese von 2008 bis zur Ausreise Mitglied der Eritrean National Salvation Front (ENSF) gewesen. Der ENSF habe er sich in der Hoffnung angeschlossen, dies würde ihm ein Studium an der Universität ermöglichen. Nachdem er in der ersten Zeit nur ein einfaches Mitglied dieser Partei gewesen sei, habe er seit 2010 eine aktivere Rolle übernommen und beispielsweise Sitzungen organisiert und Flyer transportiert. Ende April 2010 sei er in Kassala von Mitgliedern der sudanesischen Behörden verwarnt worden, da diese ihn mit gegen das eritreische Regime gerichteten Flyern erwischt hätten. Er habe ein Papier unterschreiben müssen, welches besagt habe, dass man ihn nach Eritrea ausliefern würde, sollte er diese Warnung nicht respektieren. Danach sei er beobachtet worden und es sei mehrmals versucht worden, ihn zu verhaften, wobei er nicht zu Hause gewesen sei. Am 29. April 2013 habe er erneut Flyer transportiert. Er habe diese an bestimmter Stelle deponiert, damit zwei Kollegen sie abholen könnten, und sei in ein Kaffeehaus in der Nähe gegangen. Von dort aus habe er beobachtet, wie seine Kollegen von Sicherheitsleuten verhaftet worden seien; ihm sei die Flucht gelungen. Er sei sofort nach Khartum gegangen und von dort ausgereist. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, im Sudan beim Passieren von Kontrollposten teilweise Probleme gehabt zu haben, weil er über keine Reisepapiere verfügt habe.

E-5242/2015 Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz Kopien einer Mitgliederbestätigung und seines Mitgliederausweises der ENSF, seines Flüchtlingsausweises des Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) aus Libyen, eines Schulzeugnisses sowie Kopien und Fotografien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 (eröffnet tags darauf) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Eritrea an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand hielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 26. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2015, die Gutheissung des Asylgesuchs unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 26. August 2015 sowie zwei Fotografien zu den Akten. D. Am 1. September 2015 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer seinen Mitgliederausweis der ENSF im Original sowie eine Bescheinigung der ENSF Organisation Schweiz vom 5. September 2015 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und

E-5242/2015 verschob den Entscheid betreffend amtliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E-5242/2015 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz argumentierte in ihrem negativen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten im Sudan den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. Seine weiteren Vorbringen vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. So seien seine Angaben bezüglich exilpolitischer Tätigkeit bei den beiden Befragungen massiv unterschiedlich ausgefallen. Während er beispielsweise anlässlich der BzP angegeben habe, bei der ENSF nur untergeordnete Aufgaben ausgeführt und sich dieser angeschlossen zu haben, damit die Partei ihm ein Studium an der Universität ermögliche, habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, er sei aus politischer Überzeugung bei der ENSF und ein engagiertes Mitglied mit Führungsaufgaben gewesen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Asylvorbringen im Verlaufe des Verfahrens aufzubauschen und asylrechtlich anzupassen. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, seine angebliche Verfolgung beziehungswiese die Behauptung, er sei von den sudanesischen Behörden beobachtet worden und man habe mehrmals versucht, ihn festzunehmen, substanziiert zu beschreiben. Seine Darlegungen würden jeglicher Realitätsmerkmale entbehren und sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpfen. Die Tatsache, dass er Parteimitglied der ENSF gewesen sei, sei indessen nicht asylbeachtlich. Sein Vorbringen, er sei nicht nach Eritrea zurückgekehrt,

E-5242/2015 da er befürchte, dort in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei ebenfalls nicht asylrelevant. Personen eritreischer Herkunft, die nie dort gelebt haben, hätten keine begründete Furcht vor Bestrafung wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung. Auch würden Personen, die nie in Eritrea gelebt haben, nicht wegen illegaler Ausreise verfolgt werden. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei jung, habe einen Schulabschluss und habe im Sudan bereits in einem Café gearbeitet. Seine Familie lebe in Eritrea, weshalb er dort über ein soziales Netz verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Er kenne den Wohnort und die Telefonnummer der Familie, so dass er mit dieser Kontakt aufnehmen könne. Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei somit zumutbar. 5.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei an der BzP aufgefordert worden, sich kurz zu halten; Details könne er anlässlich der Anhörung präzisieren. Dies habe er getan, indem er an der BzP angegeben habe, aktives Mitglied bei der ENSF gewesen zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er seine genauen politischen Aktivitäten detailliert dargelegt. Während der BzP habe er überdies Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gehabt, weshalb er das SEM vor der Anhörung gebeten habe, ihm einen Dolmetscher in seiner Muttersprache Saho zur Verfügung zu stellen. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufgrund einzelner Elemente verneint, wobei sich diese mit der schlechten BzP erklären liessen. Die wichtigsten Vorbringen, nämlich, dass er bei der eritreischen Oppositionspartei ENSF aktiv gewesen sei und im Sudan als eritreischer Flüchtling ohne Papiere gelebt habe, habe er bereits an der BzP erwähnt, weshalb seine Aussagen glaubhaft seien. Das SEM sei verpflichtet, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Die vorinstanzliche Verfügung sei nicht korrekt begründet, da die von ihm eingereichten Beweismittel, namentlich die Mitgliederbestätigung der ENSF und der Flüchtlingsausweis des UNHCR, nicht thematisiert worden seien. In der Schweiz sei er weiterhin für die ENSF aktiv, beispielsweise habe er im Juni 2015 in Genf vor dem Gebäude der Vereinten Nationen demonstriert. Er werde eine Bestätigung des Präsidenten der Partei nachreichen. Im Sudan sei er aufgrund seiner politischen Aktivitäten konkret gefährdet. Die Sicherheitsleute hätten versucht, ihn zu verhaften. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der ENSF und seiner politischen Aktivitäten auch bei den eritreischen Behörden bekannt sei und dort ebenfalls Gefahr laufen würde, verhaftet zu werden. Seine Brüder in

E-5242/2015 Eritrea seien vor dem Militär geflohen und würden versteckt leben. Zur Untermauerung seiner Aussagen zitierte der Beschwerdeführer Abschnitte aus verschiedenen Papieren der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; vgl. Themenpapier der SFH "Eritrea: Wehrdienst und Desertion" vom 23. Februar 2009 sowie Auskunft der SFH-Länderanalyse "Eritrea: Rückkehrgefährdung" vom 20. Januar 2009). Betreffend Wegweisungsvollzug führte der Beschwerdeführer aus, dieser sei als unzulässig zu qualifizieren, da die sudanesischen Behörden über seine Tätigkeit für die ENSF Bescheid wüssten und er bereits vor seiner Flucht im Visier der Sicherheitsleute gestanden habe. Bei einer Rückkehr in den Sudan würden ihm eine Gefängnisstrafe und Folter sowie die Deportation nach Eritrea drohen. Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund der dort herrschenden prekären Situation ebenfalls unzulässig oder zumindest unzumutbar. 6. 6.1 Die Behörde ist im Asylverfahren – wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren – aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen der asylsuchenden Person entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und sich damit in der Entscheidfindung sachgerecht auseinanderzusetzen (BVGE 2008/47 m.w.H.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 30, N 5). Sodann ist sie gehalten, unter Mitwirkung der Partei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E-5242/2015 6.2 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, besteht im vorliegenden Verfahren Anlass zu prüfen, ob das SEM den Sachverhalt vollständig und korrekt abgeklärt und in der Verfügung entsprechend berücksichtigt hat. 7. 7.1 Die Vorinstanz geht von der eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Allerdings ergibt sich weder aus den Akten noch aus der Verfügung, weshalb sie zu diesem Schluss gekommen ist. Nach einlässlicher Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer diese im bisherigen Verfahren nicht glaubhaft machen konnte und allenfalls von einer anderen auszugehen ist. So hat dieser geltend gemacht, im Sudan geboren worden zu sein und sein ganzes Leben in diesem Land verbracht zu haben. Seine Eltern seien mit seinen jüngeren Geschwistern im Jahr 2001 beziehungsweise 2003 nach Eritrea gezogen. Er selber habe nie über einen eritreischen Pass oder eine eritreische Identitätskarte verfügt und besitze auch keine Geburtsurkunde (vgl. vorinstanzliche Akten A5 S. 8). Auf die Frage, wie er seine Staatsangehörigkeit beweisen könne, antwortete er, er sei Saho und spreche diese Sprache (vgl. A5 S. 10). Dazu ist festzustellen, dass die Ethnie der Saho nicht nur in Eritrea verbreitet ist. Betreffend Identitätskarte machte der Beschwerdeführer geltend, er habe einmal versucht auf der eritreischen Botschaft im Sudan eine solche zu beantragen, er hätte aber ungefähr 1000 sudanesische Dinar für einen Pass und die Identitätskarte bezahlen müssen, was ihm zu teuer gewesen sei. Darauf angesprochen, dass er eigenen Angaben zufolge 15000 sudanesische Dinar für die Ausreise bezahlt habe und dass er Probleme aufgrund der fehlenden Ausweise als Ausreisegrund angegeben habe, gab er ausweichend an, die Papiere wären für ihn ohnehin nicht nützlich gewesen, da er nicht in seinem eigenen Land gelebt habe (vgl. A5 S. 10 f.). Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, warum seine Eltern ursprünglich in den Sudan gegangen seien, worauf er antwortete, er wisse es nicht (vgl. A15 F40). Auf die Frage, weshalb die Familie nach Eritrea zurückgekehrt sei, antwortete er, sein Vater sei älter geworden und habe in seine Heimat zurückkehren wollen (vgl. A15 F50). Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen angeblichen Heimatstaat fielen vage und teilweise widersprüchlich aus. Beispielsweise sprach er anlässlich der BzP von einer Rückkehr der Eltern nach Eritrea im Jahr 2001, an der Anhörung gab er an, die Familie sei im Jahr 2003 zurückgekehrt. Es erstaunt insbesondere, dass er kaum Angaben machen konnte, weshalb seine Eltern Eritrea verlassen hätten und einige

E-5242/2015 Jahre später zurückgekehrt seien. Auch über die aktuelle Situation seiner Familie in Eritrea vermochte er sich nicht substanziiert zu äussern, obwohl er geltend machte, bis zur Ausreise mit ihnen in Kontakt gestanden zu haben (vgl. A15 F31: "Es geht ihnen gut, aber die allgemeine Lage in Eritrea ist sehr schwierig. Ich bin der älteste in meiner Familie und ich bin weg. Aber es geht ihnen gut. Es ist ihnen den Umständen entsprechend gut gegangen"). Auf Nachfragen hin führte er aus, die beiden Brüder würden sich auf dem Land verstecken, um nicht in den Militärdienst einrücken zu müssen. Insbesondere nachdem das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, namentlich betreffend das Ausmass seiner politischen Aktivitäten im Sudan, in seiner Verfügung zutreffend für unglaubhaft befand, erstaunt es sehr, dass seine substanzlosen Aussagen betreffend die eritreische Staatsangehörigkeit geglaubt wurden. Die Vorinstanz unterliess es denn auch, in der Verfügung zu begründen, weshalb sie von dieser Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausging. In den Akten lassen sich überdies keine Hinweise auf allfällige diesbezügliche Abklärungen finden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von einer Lingua-Analyse abgesehen hat, da eine solche im Fall des Beschwerdeführers, welcher selber geltend macht, nie in Eritrea gelebt zu haben, wohl keine verwertbaren und genügend klaren Resultate bringen würde. Dennoch wäre das SEM verpflichtet gewesen, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Möglichkeiten abzuklären und in der Verfügung zu begründen, weshalb es von der eritreischen Staatsangehörigkeit ausgeht. Aufgrund der Akten ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Unrecht und ohne dies zu begründen oder genügend abzuklären von der eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht auch betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verletzt hat. Im Falle des Beschwerdeführers, welcher nie in Eritrea gelebt hat, wäre, falls tatsächlich von der eritreischen Staatsangehörigkeit ausgegangen würde, eine einlässliche Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erforderlich. Für diese bedarf es gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), begünstigender, individueller Umstände, damit zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 12E. 10.8, S. 118). Bei einer Person, welche

E-5242/2015 nie in Eritrea gelebt hat, ist die Hürde entsprechend hoch anzusetzen. Die kurzen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung vermögen den Anforderungen an eine dem Sachverhalt angemessene Begründungsdichte nicht zu genügen. 7.2 Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wenn dies die Vorinstanz versäumte; nicht zuletzt entginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Rechtsmittelinstanz. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen. 7.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind, unabhängig von der gewährten unentgeltlichen Prozessführung, keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung ist auf das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerdeführer selber bis anhin keinen amtlichen Rechtsbeistand bezeichnet hat. 8.3 Dem im Beschwerdeverfahren – wie erwähnt – anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da davon auszugehen ist, dass ihm aus der Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-5242/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

E-5242/2015 — Bundesverwaltungsgericht 09.05.2016 E-5242/2015 — Swissrulings